Das Departement beauftragt bis zu acht Amteiärzte oder Amteiärztinnen und bis zu fünf Infektionsärzte oder Infektionsärztinnen mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben. *
Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen sind im Besitz
- eines des für die betreffende Tätigkeit erforderlichen oder geeigneten eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitels;
- einer Berufsausübungsbewilligung.
Für die Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin wird zusätzlich die Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbildung vorausgesetzt. Die betreffende Weiterbildung kann auch während der Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin absolviert werden.
Bei Bedarf können auch Institute für Rechtsmedizin mit der Wahrnehmung amteiärztlicher Aufgaben betraut werden.
Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstehen administrativ dem Gesundheitsamt.