Als öffentlich zugänglich im Sinne von § 44 Absatz 4 GesG[2] gelten alle Räume, für die eine Bewilligung für eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015[3] erteilt ist oder notwendig wäre.*
Räume mit Tanzflächen oder Bühnen für Darbietungen jeglicher Art gelten als öffentlich und sind rauchfrei zu führen.
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, gehören auch Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Aufzüge sowie Toiletten.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin bestimmt, ob in den einzelnen Hotelzimmern geraucht werden darf.*
Die Räume der Infrastruktur von Zeltplätzen müssen rauchfrei geführt werden.