Lexipedia

811.19

Verordnung über die Aus- und Weiterbildung in nicht-universitären Gesundheitsberufen

(Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsverordnung Gesundheitsberufe)

Vom 26.01.2026 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 3quinquies Absatz 4 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004[1] und § 22bis Absatz 5 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007[2]

beschliesst:

Anhänge

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung

Das Departement des Innern ist unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung zuständig.

Das Departement für Bildung, Kultur und Sport bestimmt die für die Betriebe geltenden Vorgaben zur Ausbildungsqualität und überprüft deren Einhaltung.

Die Departemente können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Richtlinien erlassen.

2. Aus- und Weiterbildungsverpflichtung

Art. 2 Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfasste Berufe

Die von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfassten Berufe werden in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Aus- und Weiterbildungspflicht

Die Pflicht zur Erbringung von Aus- und Weiterbildungsleistungen:

  1. beginnt bei Aufnahme der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab dem überübernächsten Kalenderjahr;
  2. endet mit der Aufgabe der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Als Betriebe, die gemäss § 22bis Absatz 4 SG[3] aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten, gelten solche mit weniger als 400 Stellenprozenten im Bereich der nicht-universitären Gesundheitsberufe.

Die Betriebe können die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb oder in einem Ausbildungsverbund, dessen Aus- und Weiterbildungsplätze sich im Kanton Solothurn befinden, erbringen oder einen im Kanton Solothurn gelegenen Betrieb damit beauftragen.

Sie entscheiden im Rahmen der vom Departement festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen frei über die Verteilung der Aus- und Weiterbildungsleistungen auf die verschiedenen Pflegeberufe der Sekundarstufe. Die in Bezug auf Geburtshelfer und Hebammen FH zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen können nicht mit denjenigen der Pflegeberufe der Sekundarstufe kompensiert werden.

Art. 4 Modalitäten bei Erbringung der Aus- und Weiterbildungsleistung in einem Ausbildungsverbund oder durch die Beauftragung eines anderen Betriebs

Beauftragt ein Betrieb einen anderen Betrieb mit der Erbringung bestimmter Aus- und Weiterbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich dem auftraggebenden Betrieb angerechnet.

Werden Aus- und Weiterbildungsleistungen in einem Ausbildungsverbund erbracht, richtet sich die Anrechnung der erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen nach den von den beteiligten Betrieben getroffenen Vereinbarungen. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden ist, werden ausschliesslich die in den betreffenden Betrieben erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen angerechnet.

Zwischen den Betrieben abgeschlossene Vereinbarungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement unverzüglich einzureichen.

Sofern ein Betrieb die Vorgaben zur Aus- und Weiterbildungsqualität zu wesentlichen Teilen nicht erfüllt, darf er bis zum Nachweis, dass er die entsprechenden Vorgaben erfüllt, keine Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringen. Er kann einen anderen Betrieb mit der Erbringung von Aus- und Weiterbildungsleistungen beauftragen, um die Leistung einer Ausgleichszahlung zu verhindern.

Art. 5 Standardwerte

Die von den Betrieben jährlich zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen werden mittels Standardwerten pro Beruf gemäss Anhang 2 festgelegt. Die Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird als Ganzes erfasst. Die in Bezug auf die Pflegeberufe der Sekundarstufe zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen werden entsprechend der Normverteilung gemäss Anhang 3 berechnet.

Der Standardwert im Spitexbereich legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro 1'000 Leistungsstunden gemäss Artikel 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[4] erbringen müssen.

Der Standardwert bei Spitälern legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) in den betreffenden Berufen pro Jahr erbringen müssen. In Bezug auf die Berechnung der VZÄ gelten folgende Vorgaben:

  1. Bei Personen mit mehreren Ausbildungsabschlüssen wird der jeweils höchste Ausbildungsabschluss berücksichtigt.
  2. Es werden unabhängig vom Einsatzort und der hierarchischen Stellung innerhalb des Betriebs sämtliche angestellten und beauftragten Personen, die im Kerngeschäft der betreffenden Berufe tätig sind, berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind:
  1. Personen, die in Aufwachräumen, auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen und in Operationsabteilungen tätig sind;
  2. Bildungsverantwortliche im Rahmen des betreffenden Bildungsauftrags;
  3. Forschende ohne Bezug zu Patienten und Patientinnen.

Der Standardwert bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Ausbildungswochen die betreffenden Betriebe pro VZÄ gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen müssen. Der Richtstellenwert wird aufgrund der Anzahl erbrachter Pflegetage pro Pflegestufe gemäss dem Bedarfserfassungssystem RAI-RUG und basierend auf dem mittleren minimalen Personalbedarf pro Pflegestufe berechnet.

Als Ausbildungswochen gilt die effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die auszubildenden Personen pro Kalenderjahr im Betrieb arbeiten.

Art. 6 Normansätze

Die erbrachten Ausbildungswochen werden mit einem Normansatz pro Berufsgruppe und Ausbildungsniveau bewertet.

Der Normansatz entspricht den durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten (Brutto-Ausbildungskosten abzüglich des Nutzwerts der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Beruf pro Ausbildungswoche.

Der Normansatz wird in Franken pro Ausbildungswoche ausgedrückt.

Für die verschiedenen Versorgungsbereiche gelten die in Anhang 4 festgelegten Normansätze.

Art. 7 Gewichtungsfaktor

Das Departement legt für die verschiedenen Berufe jährlich einen versorgungsspezifischen Gewichtungsfaktor von 0.92 bis 3.00 fest. Es kann für bestimmte Berufe einen gemeinsamen Gewichtungsfaktor vorsehen. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass es den Betrieben, die sich ernsthaft darum bemühen, möglich sein soll, die festgelegten Ausbildungsleistungen zu erbringen.

Art. 8 Festlegung von Aus- und Weiterbildungsleistungen (Soll-Wert)

Das Departement legt die von den Betrieben in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen für die von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erfassten nicht-universitären Gesundheitsberufe in Form von Ausbildungswochen im Voraus und basierend auf den Daten des vorletzten Kalenderjahres fest.

Die einzelnen Aus- und Weiterbildungsleistungen ergeben sich pro Beruf für die von den Betrieben erbrachten Ausbildungsleistungen aus der Multiplikation folgender Faktoren:

  1. im Spitexbereich:
  1. Anzahl Stunden, welche für die Erbringung von Leistungen gemäss Artikel 7 KLV[5] verrechnet wurden, dividiert durch Tausend;
  2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 2;
  3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
  1. bei Spitälern:
  1. Anzahl VZÄ in den Bereichen Pflege und Betreuung sowie Geburtshilfe;
  2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 3;
  3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7;
  1. bei Pflegeheimen:
  1. Anzahl VZÄ gemäss Richtstellenplan;
  2. Standardwert gemäss § 5 Absatz 1 und 4;
  3. Gewichtungsfaktor gemäss § 7.

Sofern Betriebe aufgrund von höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Pandemien oder anderweitige Störungen der öffentlichen Ordnung, trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage waren, die gemäss Absatz 1 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen zu erbringen, kann das Departement die Aus- und Weiterbildungsleistungen der betroffenen Betriebe auf Gesuch hin nachträglich in angemessenem Umfang reduzieren oder die betroffenen Betriebe von der Ausbildungspflicht befreien.

Art. 9 Meldung der erbrachten Aus- Weiterbildungsleistungen (Ist-Wert)

Die Betriebe melden dem Departement jährlich die von ihnen geleisteten Ausbildungswochen.

Art. 10 Ausgleichszahlung

Der Betrieb hat eine Ausgleichszahlung an das Departement zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als 10 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

  1. Gesamtotal aus dem Normansatz multipliziert mit der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung je Berufsgruppe;
  2. zweifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Kalenderjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung abzüglich des Toleranzwerts von 10 Prozent.

Das Departement verteilt jährlich die Erträge der erhaltenen Ausgleichszahlungen an jene Betriebe, deren erbrachte Aus- und Weiterbildungsverpflichtung über der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss § 8 liegt. Die Verteilung der jährlichen Erträge erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung, wobei maximal die Normansätze und keine Beiträge unter 50 Franken an Betriebe ausbezahlt werden. Nicht verteilte Erträge sind jeweils zugunsten des Fonds Ausgleichszahlungen auf das folgende Jahr zu übertragen.

Die von den Betrieben geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen im Rahmen der Festlegung der Tarife und Taxen nicht in den Kostenrechnungen berücksichtigt werden.

Art. 11 Mitwirkungspflichten

Die Betriebe sind verpflichtet, dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Im Spitexbereich sind dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. die jährliche Anzahl Leistungsstunden gemäss Artikel 7a KLV[6];
  2. die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
  3. die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

Spitäler haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
  2. die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
  3. die Stellenpläne und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

Pflegeheime haben dem Departement insbesondere folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. die jährliche Anzahl VZÄ sowie Angaben über die rechnerische Herleitung der VZÄ;
  2. die Anzahl Betten;
  3. die geleisteten Pflegetage nach Pflegestufe;
  4. die jährliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze und geleisteter Ausbildungswochen;
  5. die Stellenpläne, die Daten aus den Qualitätsreportings und die anonymisierten Belege über Praktikumszuteilungen von Studierenden ausserkantonaler Bildungsinstitutionen.

Das Departement legt die massgebenden Stichtage und die Termine für die Übermittlung der für die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie der weiteren für den Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten durch die Betriebe in einer Richtlinie fest.

Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt werden.

Art. 12 Datenbearbeitung und -austausch

Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Betrieb die Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der Tertiärstufe elektronisch erheben.

Der Datenaustausch gemäss § 11 und Absatz 1 kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.

Art. 13 Veröffentlichung von Ausbildungsdaten und -leistungen

Das Departement veröffentlicht die Daten und Leistungen der Betriebe im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in den nicht-universitären Gesundheitsberufen in geeigneter Weise.

Egress

RRB Nr. 2026/175 vom 26. Januar 2026.

Die Einspruchsfrist ist am 27. März 2026 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 2. April 2026.

GS 2026, 1

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung GS 2026, 1

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.2026 01.04.2026 Erstfassung GS 2026, 1