Diese Verordnung regelt den Lohn und die Entschädigungen der Voll- und Teilzeitstudierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG (soH).
Während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 2024[2] darf die soH mit den Studierenden keine Ausbildungszuschläge gemäss § 6 vereinbaren.*