Diese Verordnung regelt die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für die Beseitigung von Schrott.
812.53
Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen
Präambel
gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1] sowie § 32bis der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 1992[2]
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger sowie deren Bestandteile.
Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge.
Als Schrott gelten metallische oder hauptsächlich aus Metall bestehende Abfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in die Spezialsammlungen der Gemeinden gegeben werden können.
Art. 3 Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge
Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
Sie haben die Fahrzeuge zu diesem Zweck innert Monatsfrist zu einem vom Amt für Umwelt[3] bezeichneten Autosammelplatz zu bringen oder bringen zu lassen.
Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet.
Art. 4 Amtliche Beseitigung
Die Polizei fordert den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach § 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV)[4] und Ersatzvornahme zulasten des Inhabers.
Als Inhaber gilt im Zweifelsfalle der letzte Halter eines Fahrzeuges. Kann dieser nicht ermittelt werden, sorgt das Amt für Umwelt für die Beseitigung des Fahrzeuges.
Die Kosten der Ersatzvornahme bei unbekanntem Fahrzeuginhaber werden aus dem Fonds gedeckt, der mit den Eingängen der 1974[5] erhobenen Gebühr geäufnet wurde.
Art. 5 Betriebsbewilligung
Der Betrieb eines Sammelplatzes erfordert eine Bewilligung im Sinne von § 21 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr dafür bietet, dass
- die Fahrzeuge vorschriftsgemäss gelagert und
- umweltgerecht verwertet und beseitigt werden oder
- innert nützlicher Frist der Verwertung und Beseitigung zugeführt werden.
Art. 6 Vollzug
Soweit nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieser Bestimmungen dem Amt für Umwelt. Dieses kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen sowie Fachleute der Motorfahrzeugkontrolle beiziehen.
Art. 7 Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze
Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 5 einreichen.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement[6] ausgestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre Gültigkeit bis längstens 1. Februar 1995.
Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spätestens am 1. Februar 1995.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.11.1993 | 01.01.1994 | Erlass | Erstfassung | GS 92, 994 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.11.1993 | 01.01.1994 | Erstfassung | GS 92, 994 |