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812.55

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung

Vom 10.08.1999 (Stand 01.11.1999)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[1] und Artikel 23 der Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991[2]

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27. Februar 1991 im Kanton Solothurn.

Art. 2 Verfahren und Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[3] (Verwaltungsrechtspflegegesetz) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[4].

Art. 3 Zuständigkeiten

Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.

Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Vollzug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise:

  1. Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Störfallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;
  2. Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfallverordnung;
  3. Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;
  4. Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.

Art. 4 Arbeitsgruppe

Das Volkswirtschafts-Departement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Aufgaben.

Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder private Experten zur Beratung beigezogen werden.

Art. 5 Aufgaben

Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für:

  1. den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der kantonalen Verwaltung;
  2. die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;
  3. die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;
  4. das Erstellen von Kontrollberichten;
  5. die Koordination der Ereignisdienste;
  6. Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2 Störfallverordnung.

Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Störfallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken.

Art. 6 Meldestelle

Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 28. Oktober 1999 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 1999.

GS 94, 868

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.08.1999 01.11.1999 Erlass Erstfassung GS 94, 868

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.08.1999 01.11.1999 Erstfassung GS 94, 868