Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976[2] werden bezeichnet:
- das Amt für Wirtschaft und Arbeit[3] in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
- das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.