Das Departement kann sämtliche patientenbezogenen und betriebsbezogenen Daten bearbeiten, die notwendig sind für:
- die Spitalplanung mitsamt Erstellung der Spitalliste, Vergabe der Leistungsaufträge und Abschluss der Leistungsvereinbarungen;
- die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Auflagen und Bedingungen;
- die Überprüfung der Qualität und der Leistungskosten im Rahmen von Vergleichen;
- die Rechnungskontrolle im Zusammenhang mit Referenz- und Standorttarifen;
- die Prüfung des Kantonsanteils gemäss Art. 49a Absatz 1 KVG;
- die Ausübung des Rückgriffsrechts des Kantons gemäss Artikel 79a KVG.
Patientenbezogene Daten, wie insbesondere Name, Alter, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung, sind von den Spitälern vorgängig zu anonymisieren, sofern sie vom Departement nicht für die Rechnungskontrolle, die Prüfung des Kantonsanteils oder die Kodierrevision verwendet werden.
Betriebsbezogene Daten, wie insbesondere Angaben über Zusatzhonorare, Personalbestand und die fallbezogene Kostenträgerrechnung, dürfen ohne Anonymisierung bearbeitet werden.
Spitäler und Geburtshäuser sind verpflichtet, dem Departement die betreffenden Daten innert der angesetzten, angemessenen Frist unentgeltlich zu liefern.
Das Departement kann, unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, betriebsbezogene Daten der Spitäler und Geburtshäuser in nicht anonymisierter Form veröffentlichen, sofern diese von öffentlichem Interesse sind. Patientenbezogene Daten dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Es dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sein.