Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei einer registrierten Krankenkasse oder Unfallversicherungsgesellschaft für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.
Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 12 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Bei Nichtberufsunfällen dieser Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Leistungen gemäss § 13 Absatz 1 zu entrichten.
Während der ersten zwei Tage nach dem Unfalltag (Karenztage) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen zu bezahlen, wie sie die Versicherung als Taggeld ab dem dritten Tag erbringt.
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfälle der Arbeitnehmer.