Lexipedia

831.1

Sozialgesetz

(SG)

Vom 31.01.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[1], Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998[2], Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[3], Artikel 3 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 1977[4], Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)[5], Artikel 119 Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[6], Artikel 3 und 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991[7], Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951[8], Artikel 32 und Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989[9], Artikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[10], Artikel 61 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[11], Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[12], Artikel 2 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[13], Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[14], Artikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[15], Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981[16], Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992[17], Artikel 16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)[18], Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952[19], Artikel 17 Absatz 2, Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)[20], des Artikel 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982[21], Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977[22] und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006, Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74, 78, 85, 94, 95, 96, 97, 99, 100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[23],

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundlagen und Grundsätze

1.1.1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Ziel und Zweck

Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen Sozialziele, indem sie

  1. die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beheben oder mindern;
  2. Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unterstützen;
  3. Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewähren;
  4. den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und bekämpfen.

Art. 2 Sachliche Geltung

Dieses Gesetz regelt

  1. die Grundsätze der Prävention sowie das freiwillige Engagement;
  2. den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes, soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
  1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
  2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
  3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
  4. der Invalidenversicherung (IVG),
  5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG),
  6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
  7. der Unfallversicherung (UVG),
  8. der Militärversicherung (MVG),
  9. der Krankenversicherung (KVG),
  10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
  1. den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
  1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
  2. der Krankenversicherung (KVG);
  3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
  1. die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohnergemeinden für die folgenden Lebens- und Problemlagen:
  1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
  2.* Integration der ausländischen Bevölkerung,
  3. Wohnen und Miete,
  4. Arbeitslosenhilfe,
  5. Opferhilfe,
  6. Suchthilfe,
  7. Menschen mit Behinderungen,
  8. Pflege,
  9.* Bestattung,
  10.* Budget- und Schuldenberatung;
  1. die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnergemeinden für Menschen in sozialen Notlagen.

Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden:

  1. im Gesundheitswesen;
  2. im Bereich der Bildung;
  3. im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
  4. im Straf- und Massnahmenvollzug.

Art. 3 Örtliche Geltung

Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung, sind seine Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Artikeln 23 - 26 des Zivilgesetzbuches[24]. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.

Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)[25]. Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnergemeinde.

1.1.2. Massnahmen und Leistungen

Art. 4 Soziale Aufgaben

Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, indem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen.

Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen.

Art. 5 Dienstleistungen

Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbracht, finanziert und vollzogen werden.

Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen, Beratung in Lebenslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.

Art. 6 Sozialleistungen

Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür, dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsfeldern unter Vorbehalt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.

Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistungen oder als Geldleistungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemeinden erbracht.

Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnergemeinden erbracht, indem sie selber soziale Institutionen betreiben oder indem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen durch Subventionen finanziell unterstützen.

Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgschaften und Abgeltungen gewährt.

Art. 7 Sachleistungen

Sachleistungen sind insbesondere individuelle Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Krankheits- und Behinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel und Naturalleistungen anstelle von Geldleistungen.

Art. 8 Geldleistungen

Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, Erwerbsersatzleistungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienverbilligungen, individuelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Problemlagen (Unterstützungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistungen der Sozialhilfe.*

Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versicherten Personen gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder sozialen Lage.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen nach dem KVG, dabei sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialhilfe werden vom Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).

Art. 9 Subsidiarität

Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistungen vor.

Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.

Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den andern Geldleistungen.

Art. 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen

Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn

  1. sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen oder
  2. sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutionen nicht oder nur teilweise bezahlen können.

Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen Rechtsanspruch, wenn

  1. die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;
  2. unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten;
  3. kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.

Art. 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen

Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.

Sie können

  1. als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung gewährt werden;
  2. von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden;
  3. zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Institution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsberechtigte Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG[26].

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderliche Leistung in der beantragten Art erbracht wird.

Art. 12 Subventionen

Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemeinwesen oder sozialen Institutionen Subventionen um

  1. präventive Massnahmen zu ermöglichen;
  2. wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebotenen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;
  3. den Start einer sozialen Institution zu erleichtern;
  4. gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufgaben abzugelten.

Die Subvention ist geknüpft an:

  1. eine gesetzliche Verpflichtung;
  2. eine Bewilligung;
  3. einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.

Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.

1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen

Art. 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen

Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmässig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilweise bezogen hat, kann die zustehende Sozialleistung nachfordern.

Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

Art. 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen*

Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sofern:*

  1. Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden oder realisierbar sind;
  2. Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden;
  3. infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen;
  4. infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint.

Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, kann das vorschussleistende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden.*

Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*

Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen geldwerte Leistungen erhalten haben.

Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:*

  1. Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;
  2. Erlass einer Rückerstattungsverfügung.

Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder während der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten.*

In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.*

Art. 14bis* Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern die betreffenden Ansprüche realisiert wurden.

Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;
  2. Erlass einer Rückerstattungsverfügung.

Im Übrigen ist § 14 Absätze 1bis, 1ter und 5 sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Verwirkung*

Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG[27]

Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansprüche auf Rückerstattung verwirken nicht.

Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müssen innerhalb von zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers der nach § 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung geltend gemacht werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.

1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen

Art. 16 Anhörung und Mitsprache

Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen anzuhören.

Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestaltung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, haben diese ein angemessenes Recht auf Mitsprache.

Art. 17 Mitwirkungspflichten

Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet:

  1. aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;
  2. Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;
  3. Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen;
  4. Auflagen und Weisungen zu befolgen;
  5. Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen;
  6. zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;
  7. eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

Art. 18 Auskunftspflichten

Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichtet, dem Kanton die für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, namentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Personen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermieterinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozialversicherungsträger und andere Stellen, welche Personen unterstützen, sind gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgeltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*

Art. 19 Schweigepflicht

Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind gegenüber Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unter Behörden und Organen nach Artikel 32 ATSG[28] sowie anderen an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wichtige öffentliche Interessen.

Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)[29] und das Informations- und Datenschutzgesetz[30].

1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Art. 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 der Kantonsverfassung in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in Teilplänen fest und passt sie periodisch den veränderten Verhältnissen an.

Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über:

  1. Ist- und Sollzustand;
  2. Ziele und Prioritäten;
  3. Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;
  4. Grundangebot und Basisqualität;
  5. notwendige Trägerschaften;
  6. weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Massnahmen.

Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.

Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialplanung in Sozialprogrammen um.

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozialbericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Bericht.

Art. 21 Bewilligung und Aufsicht

Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die

  1. Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder
  2. Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.

*

Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufsausübungsbewilligung erteilt.*

Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern die Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen, Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen.

Art. 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwendung der Gesundheitsgesetzgebung*

Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass

  1. der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist;
  2. ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird;
  3. ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;
  4. die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden;
  5. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht;
  6. die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018[31] sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um eine soziale Institution handelt, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt.

Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über:

  1. die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht;
  2. die Begleitung, Betreuung und Behandlung der betroffenen Menschen;
  3. die bauliche Gestaltung;
  4. die Betriebsführung und Organisation;
  5. die Taxgestaltung;
  6. die Versicherungen;

Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelangen folgende Vorschriften des GesG[32] sinngemäss zur Anwendung:*

  1. § 23 (Erlöschen der Bewilligung);
  2. § 25 (Ergänzende Vorschriften);
  3. §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen);
  4. §§ 59 ff. (Aufsicht);
  5. § 64 (Strafbestimmungen);
  6. § 65 (Übergangsbestimmungen);
  7. § 66 (Ausführungsbestimmungen).

Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e nicht mehr erfüllt sind.*

Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getätigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.

Art. 22bis* Aus- und Weiterbildung

Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante und teilstationäre Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144, die ihren Sitz im Kanton Solothurn haben und Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsberufe zu beteiligen. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass der Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für die Jahre 2024 und 2025 ganz oder teilweise ausgesetzt wird oder in bestimmten Bereichen von den rechtlichen Vorgaben betreffend die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung abgewichen werden darf.*

Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebes sowie im Verhältnis zum Bedarf festgelegt.*

Wer Leistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen. Das Konzept:*

  1. führt namentlich den Rahmen, in dem die Aus- und Weiterbildung stattfindet, die Ziele und die Schwerpunkte der Aus- und Weiterbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Aus- und Weiterbildungsplätze auf;
  2. weist allfällige Abweichungen vom gemäss Absatz 2 festgelegten Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung aus.

Gesundheitlich eingeschränkten Personen sind nach Möglichkeit zweckmässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Wohnheime und Tagesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste und Pflegeheime streben diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen IV-Stellen an.

Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung ausgenommen sind Betriebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund anschliessen können.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Branchenverbänden für verbindlich erklären.

Art. 22ter* Vollzug der Aus- und Weiterbildung

Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verbundene Verfügungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung sowie zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an Fachorganisationen oder Branchenverbände delegieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.*

Art. 22quater* Pflegefachpersonen der Tertiärstufe

Die Förderung der Ausbildung in Bezug auf den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 2024[33].

Art. 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling

Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einwohnergemeinden können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass

  1. die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert werden;
  2. die geforderte Qualität erreicht wird;
  3. die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
  4. der Rechtsschutz gewährleistet ist.

Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.

Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.

Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfeldern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarungen aushandeln und deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen Einwohnergemeinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenvereinbarung in zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann der Regierungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverbandes und der betreffenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemeinden zum verbindlichen Standard erklären.*

Art. 24 Statistik

Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gesetz mit Aufgaben betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vorgabe des Bundes und der kantonalen Departemente unentgeltlich alle relevanten statistischen Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und einen Sozialbericht, die Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen.

1.3. Organisation

1.3.1. Kanton und Gemeinden

Art. 25 Aufgaben des Kantons

Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozialen Aufgaben sicher, indem er

  1. das Grundangebot und die Basisqualität gewährleistet;
  2. den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt;
  3. Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;
  4. von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen über zugelassene inner- und ausserkantonale soziale Institutionen und Heime erstellt;
  5. Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;
  6. den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garantiert;
  7. Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale Übereinkommen vollzieht.

Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:

  1. Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;
  2. Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht;
  3. Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung und für einkommensschwache Familien;
  4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
  5. Wohnen-Miete;
  6. Opferhilfe;
  7. Menschen mit einer Behinderung;
  8. Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder);
  9. Elternbildung.

Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.

Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und geeignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffen.

Art. 25bis* Kantonale Zuständigkeit

Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.

Art. 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:

  1. Familie, Kinder, Jugend und Alter;
  2. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;
  3. Integration der ausländischen Bevölkerung;
  4. Arbeitslosenhilfe;
  5. Suchthilfe;
  6. ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;
  7. Sozialhilfe;
  8. Bestattung;
  9. Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  10. Freiwilliges Engagement;
  11. Schulden- und Budgetberatung.

Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.

Art. 27 Sozialregionen

Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*

Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und Einwohnerinnen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.

Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufgaben grundsätzlich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe angehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

Art. 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst

Die Sozialregion

  1. wählt eine Sozialkommission, die
  1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt,
  2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird,
  3.*
  1. führt einen Sozialdienst, der
  1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liefert,
  2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und die Massnahmen vollzieht und überprüft.

Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissionen bestimmen.*

1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle

Art. 29 Aufgaben

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzieht

  1. das Bundesrecht über die
  1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
  2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG[34],
  3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG),
  4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
  5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
  1. das kantonale Recht über die
  1. Ergänzungsleistungen (ELG),
  2.* Familienzulagen,
  3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).

Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zustimmung der Bundesorgane weitere Aufgaben übertragen.

Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

Art. 30 Rechtsform und Bundesaufsicht

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.

Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesorgane.

Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrativer und wirtschaftlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bundesorgane.

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbehörden.

Art. 31 Verwaltungsrat

Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.

Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

Der Verwaltungsrat

  1. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement;
  2. beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen;
  3. schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle vor;
  4. wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;
  5. beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichskassen und überwacht deren Geschäftsführung;
  6. genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;
  7. berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind;
  8. behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse;
  9. setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigstellen fest;
  10. kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen erteilen.

Art. 32 Geschäftsleitung

Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorganisation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in einer Verordnung.

Art. 33 Zweigstellen

Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und beaufsichtigt sie.

Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle führen.

Art. 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.

Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.

Art. 35 Verwaltungskostenbeiträge

Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlichen Aufgaben von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihren Verwaltungsaufwand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgaben ihrer Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.

Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten für die ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.

Art. 36 Haftung des Kantons

Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzgebung.

Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz[35].

1.3.3. Familienausgleichskassen

Art. 37 Durchführung*

Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulagen nach eidgenössischem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Beiträge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen zu erheben.*

Die Familienausgleichskassen

  1. müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Ausbildungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diesem Gesetz und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;
  2. können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.

Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Art. 37bis* Weitere Aufgaben

Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspflichtigen zu erheben.

Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vollzugsbehörde zur Verfügung.

Art. 38 Private Familienausgleichskassen

Als private Familienausgleichskassen werden Familienausgleichskassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arbeitgebenden sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebenden anerkannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;
  2. erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr in mindestens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende und 500 Arbeitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgebenden, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.

Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausgleichskassen der AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgleichskassen melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*

Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familienausgleichskassen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.*

Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder herstellt.*

Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbeitnehmende richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)[36].*

Art. 39 Kantonale Familienausgleichskasse

Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

Die kantonale Familienausgleichskasse

  1. kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen;
  2. erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichtigen Unternehmen und Personen;
  3. vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten;
  4. vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).

Art. 40 Kassenzugehörigkeit

Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutreten.

Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Familienausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschlossen.

Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all diejenigen beizutreten, die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören.

Die Bestimmungen des AHVG[37] über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.

Art. 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revidieren.

Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 42 Berichterstattung und Aufsicht

Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstelle einzureichen.*

Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitragssätze und die Summe der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohnsummen der diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Familienzulagen an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von Seiten der Selbständigerwerbenden  und der nichterwerbstätigen Personen sowie das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nichterwerbstätige Personen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten der Berichterstattung näher umschreiben.*

Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufsicht aus. Er

  1. entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familienausgleichskassen;
  2. genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Familienausgleichskasse;
  3. berät die Familienausgleichskassen und das Departement.

1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung

Art. 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sowie eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen bereitzustellen.

Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle nach Artikel 85 AVIG[38] an die RAV und das LAM übertragen.

Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.

Art. 45 Finanzierung

Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugsstellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

1.3.5. Zusammenarbeit

Art. 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantonen abschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu tragen.

Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale soziale Institutionen, wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb aufgrund interkantonaler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebener Listen bewilligt hat.

Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuch oder Aufenthalt in ausserkantonalen Institutionen, wenn

  1. kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen;
  2. die Institution besser geeignet oder erreichbar ist;
  3. andere wichtige Gründe vorliegen.

Art. 47 Innerkantonale Partnerschaft

Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale Institutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- und Kirchgemeinden sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.

Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufgaben oder Leistungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutionen oder Privatpersonen übertragen.

Art. 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten eng mit den Sozialversicherungsträgerinnen und den Arbeitgebervertretungen zusammen und stellen die gemeinschaftliche Entwicklung, Förderung und Durchführung von Angeboten gemeinsamer sozialer Aufgaben sicher.*

*

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er bestimmt insbesondere:*

  1. die Mitglieder der Gremien der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
  2. die kantonale Geschäftsstelle.

Art. 50 Fachkommissionen

Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern Fachkommissionen einsetzen.

*

1.4. Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden

Art. 51 Leistungsvergütung durch Taxen

Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Institutionen stellen ihre an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf eine von ihnen festgelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksichtigen die vollen Kosten der erbrachten Leistungen.

Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anrechenbarer Investitionen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betriebsaufwand. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest.

Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutionen werden grundsätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen festgelegt (Subjektfinanzierung). Sie werden direkt der Institution ausgerichtet und vermindern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.

Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nicht leistungsbezogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).

Art. 52 Genehmigung der Taxen

Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest.

Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.

In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.

Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.

Art. 53 Übernahme der Taxen

Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Leistungen beziehen.

Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsberechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise durch individuelle Sozialleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen durch die Sozialleistungen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz durch den Bezüger oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.

Art. 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden

Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zugeordneten Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz auf.*

Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangten kantonalen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes.

*

*

*

Art. 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnergemeinden dem Lastenausgleich:

  1. Beiträge an die Ergänzungsleistungen;
  2. Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarbeit;
  3. Alimentenbevorschussung;
  4. Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arbeitslosenversicherung finanziert werden;
  5. Suchthilfe;
  6. Sozialhilfe;
  7. Pflegekostenbeiträge nach § 144ter.
  8. Betreuungsbeiträge nach § 143bis und § 143ter.

Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten.

Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministration trägt die jeweilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.

Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in den Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden, wenn

  1. die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt und
  2. Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stellen geführt werden.

Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.

Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt.

Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Absatz 6 ergänzen, um für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anreize für eine effizientere Organisation der dem Lastenausgleich unterliegenden Aufgaben zu schaffen.

Art. 56 Ausgabenbewilligungen

Der Kantonsrat bewilligt

  1. die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausgaben im Voranschlag endgültig;
  2. neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung;
  3. die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienverbilligung nach § 93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken endgültig.

Der Regierungsrat

  1. beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmalige Ausgaben für Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;
  2. gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millionen Franken im Einzelfall.

Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben nach den Regelungen der Gemeindeordnung.

Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Art. 57 Gebührentarif

Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif[39] erhoben.

Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglementen der Einwohnergemeinde festzulegen.

2. Prävention

2.1 Grundsätze*

Art. 57bis* Ziel und Zweck

Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingungen, die vor sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein eigenständiges, verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.

Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig von ihrem sozialen Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verantwortungsvoll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständiges, verantwortungsbewusstes Leben zu führen.

Art. 58 Verhältnisprävention

Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Notlage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er

  1. Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;
  2. soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommuniziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt;
  3. Fachstellen errichtet oder unterstützt.

Art. 59 Verhaltensprävention

*

Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeigneten Massnahmen, indem sie

  1. die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstberatung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Massnahmen der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken;
  2. Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthilfe und Begleitung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu entziehen oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.

Art. 59bis* Bundes- und Drittmittel

Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Finanzmittel, insbesondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im Sozial- und im Gesundheitsbereich.

Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommunalen Leistungsfeldern an Auflagen knüpfen.

2.2. Freiwilliges Engagement*

Art. 59ter* Freiwilliges Engagement

Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Engagement im Interesse der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfeldern Alter, Pflege, Sozialhilfe und Integration.

Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Projekte untereinander und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte Arbeit nicht konkurrenziert.

3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen

3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

Art. 61 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicherungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[40] und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.

Art. 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht

Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[41].

Art. 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO

Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Erlass anzuhören.

Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

Art. 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Kanton

Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[42] richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes[43]. Der Regierungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegeheime.

Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis 94.

Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt

  1. die notwendigen Weisungen zu erlassen;
  2. über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.

Art. 64ter* Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rechtstitel

Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versicherer bezüglich der Verlustscheine.

Meldet der Versicherer dem Departement, dass er eine Betreibung eingeleitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen Forderungen wegen Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungsbezugs bereits vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mitteilung des Departments gilt als Rechtstitel, der einem Verlustschein gleichgesetzt ist. Betreibungskosten, welche nach Meldung des Departements entstanden sind, werden nicht vergütet.

Art. 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden

  1. sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohnerinnen die Versicherungspflicht einhalten;
  2. informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht;
  3. können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen;
  4. weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu.

3.2. Familienzulagen*

3.2.1. Grundsatz

Art. 66* Ziel und Zweck

Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern.

3.2.2. Verfahren*

Art. 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen

Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*

Art. 71bis* Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwerbender

Selbständigerwerbende gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. 

Art. 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen

Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.

Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträge in Prozenten des AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegende Gesetz vollziehen, fest.

Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens erhoben. *

Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beiträge auf den AHV-pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.*

Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse werden vom Verwaltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der Selbständigerwerbenden andererseits gleich hoch.*

Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu finanzieren, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemessene Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lastenausgleiche zu finanzieren.*

Art. 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende 1. Durchführung

Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wird für jedes Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Lastenausgleich finanziert.

Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt zu Handen des Verwaltungsrats einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens.

Art. 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes

Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleichssatz und einem Risikosatz.

Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskassen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller Familienausgleichskassen. Die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Risikosatz in Prozenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz, bezieht sich aber auf das Verhältnis der geleisteten Familienzulagen zur beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgleichskasse.

Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichskasse.

Art. 75* 3. Ausgleichsverfahren

Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.

Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.

Art. 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen

Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 und 39 wird für jedes Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchgeführt.

Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenausgleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehlbetrag der Durchführungskosten.

Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen höher sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen tiefer sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehlbetrag aus dem Lastenausgleich.

Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen Lastenausgleich nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton die Differenz. Resultiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im besonderen Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen in Folgejahren verwendet.

Art. 76bis* Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)[44] und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)[45] das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.

Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf

  1. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden;
  2. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzugszinsen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausgleiche nach den §§ 73 bis 76.

Art. 76ter* Verwendung der AHV-Versichertennummer

Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichskassen sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, um die Familienzulagenregelung durchzuführen.

3.3.3. 3.3.3. …*

3.3. Ergänzungsleistungen

3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*

Art. 81 Ziel und Zweck

Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschriften Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Art. 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen

Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[46].

Soweit die Kantone nach ELG[47] dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat insbesondere:

  1. die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen;
  2. die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht werden muss;
  3. die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung;
  4. den anrechenbaren Vermögensverzehr.

Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der leistungsbezieheden oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.

Art. 83 Anmeldung

Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen.

Art. 84 Durchführung

Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Absatz 1 ATSG[48] in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus.

Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung, macht über das Departement die Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rechnungsjahres ab.

Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 85 Verwaltungskosten

Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleichskasse die Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung entfallenden Anteil.*

3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*

Art. 85bis* Anspruchsberechtigte

Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  1. sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbrochen während 2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung für Familien verlangt wird;
  2. sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren;
  3. sie erzielen ein Bruttoeinkommen
  1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;
  2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entweder einer erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;
  1. die anerkannten Ausgaben nach § 85quinquies übersteigen die anrechenbaren Einnahmen nach § 85sexies.

Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten:

  1. Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
  2. Stiefkinder;
  3. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft, so werden deren Einkommen zusammengezählt.

Art. 85ter* Anspruchskonkurrenz

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.

Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge der Person zu, welche:

  1. die Obhut inne hat;
  2. die elterliche Sorge innehat und sofern diese gemeinsam ausgeübt wird, der Mutter;
  3. dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.

Art. 85quater* Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen, darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht überschreiten.

Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hinaufgesetzt.

Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht während eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer begrenzt.

Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie werden zusammengerechnet.

Zur Familie gehören:

  1. die anspruchsberechtigte Person;
  2. die Kinder nach § 85bis;
  3. der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist;
  4. andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85bis
  1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;
  2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben.

Art. 85quinquies* Anerkannte Ausgaben

Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 ELG[49].*

Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*

*

Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbedarf und den Betrag für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.

Art. 85sexies* Anrechenbare Einnahmen

Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerwerbseinkommen angerechnet:

  1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und  
  1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken
  2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
  1. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und  
  1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken
  2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken

Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseinkommen, welches über den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachstehenden Beträgen zu 80 Prozent angerechnet:

  1. 10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person;
  2. 20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen Personen.

Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehntel angerechnet, soweit es 40‘000 Franken übersteigt; verfügt die Familie über Grundeigentum, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.*

Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.

Art. 85septies* Anmeldung und Verfahren*

Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien ist beim Departement einzureichen. Dieses ist auch für den Vollzug zuständig. *

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 34 ff. des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[50]. Die Ergänzungsleistungen für Familien werden in der Regel monatlich ausbezahlt.*

Art. 85octies* Finanzierung

Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliesslich der Vollzugskosten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finanziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.

Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regierungsrat legt den effektiven Beitragssatz jährlich fest.

Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten sich analog nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu den Familienzulagen und den Familienausgleichskassen; davon ausgenommen sind die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73 bis § 76.

3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

3.4.1. Prämienverbilligung

Art. 86 Ziel und Zweck

Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.[51]

Art. 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie

  1. bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind;
  2. am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten.

Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte Auszahlung verlangen.

Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres.

Art. 88 Anrechenbare Prämien

Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 89 Berechnung des Anspruches

Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergesetz[52] und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens.

Der Regierungsrat

  1. legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;
  2. kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen ausschliessen.

Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.*

Art. 90 Sonderfälle

Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.

Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung eingeleitet werden.

Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.

Art. 91 Auszahlung

Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*

*

Art. 92 Drittauszahlung

Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlungen werden ausgerichtet an:

  1. Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Mitgliederleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;
  2. Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.

Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.

3.4.2. Finanzierung

Art. 93 Bundes- und Kantonsbeiträge

Die Prämienverbilligung wird finanziert mit:

  1. Beiträgen des Bundes;
  2. Beiträgen des Kantons.

Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrags.*

Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fest. Er kann den Kantonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhen.*

3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

3.5.1. Alimentenbevorschussung

Art. 94 Ziel und Zweck

Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.

Art. 95 Anspruch

Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.

Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr.

Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.

Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt werden konnte.

Vorschüsse werden nur bezahlt für

  1. Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht seit mehr als drei Monaten verfallen sind;
  2. Laufende Unterhaltsbeiträge.

Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland befindet.

Art. 96 Anspruchsgrenze

Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

  1. des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt;
  2. des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt;
  3. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz[53] für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.

Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsprechend der Entwicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahreseinkommen um 10 % nach oben oder unten anpassen.

Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen.

Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist.

Art. 97 Umfang des Vorschusses

Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[54].

Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtigen Person werden an den Vorschuss angerechnet.

Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, so legen die Bevorschussungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen der generellen Begrenzung einheitlich fest.

Art. 98 Verfahren

Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubringen sind.

Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.

Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen

Die zuständige Fachstelle gemäss § 104 Absatz 1bis treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein.*

Sie schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere:*

  1. Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs[55] vornimmt;
  2. Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;
  3. Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder überweisen lässt;
  4. Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge[56] stellt;
  5. Sicherheitsleistungen beantragt;
  6. Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten stellt.

Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.

3.5.2. Inkassohilfe

Art. 100 Ziel und Zweck

Die Inkassohilfe bezweckt, Unterhaltsansprüche gemäss dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht nach dem ZGB[57] sowie dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004[58] zu vollstrecken.*

Art. 100bis* Anwendbares Recht

Die Inkassohilfe richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) vom 6. Dezember 2019[59]. Ergänzend kommen die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 101 Gegenstand*

Gegenstand der Inkassohilfe bilden Unterhaltsansprüche gemäss dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht nach dem ZGB[60] sowie dem PartG[61] nach Artikel 3 Absätze 1-3 InkHV[62] sowie Ansprüche auf besondere Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes gemäss Artikel 286 Absatz 3 ZGB[63] und Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Artikel 295 ZGB.*

Die zuständige Fachstelle bearbeitet auch Gesuche bei grenzüberschreitenden Verhältnissen.*

Art. 102 Kostentragung

*

*

Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich.*

Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten der Leistungen der zuständigen Fachstelle zu beteiligen.*

Die Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst und sind von der verpflichteten Person zu tragen. Können sie von dieser nicht erhältlich gemacht werden, sind sie der berechtigten Person aufzuerlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt.*

Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden finanziellen Verhältnisse, bei welchen die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt, und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 4 in einer Verordnung.*

In Bezug auf die Kosten der Inkassohilfe für familienrechtliche Ansprüche gemäss Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 295 ZGB[64] sind die Absätze 4 und 5 dieser Bestimmung sinngemäss anwendbar.*

Art. 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleistung.

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Inkassohilfe zuständige Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 InkHV[65] sowie die fachlichen Anforderungen an deren Mitarbeitende in einer Verordnung.*

Die mit der Hilfeleistung beauftragte Fachstelle hört die kommunalen oder regionalen Sozialorgane an.*

4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen

4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter

4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*

Art. 105 Ziel und Zweck

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien unterstützen und den Zugang zu Angeboten der frühen Förderung sicherstellen.*

Als Angebote der frühen Förderung gelten sämtliche Angebote, die den Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen offenstehen und die Lern- und Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstützen und ihnen ein sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.*

Art. 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*

Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Beratung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um*

  1. Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken,
  2. sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und
  3. die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.

Art. 106bis* Elternbildung

Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompetenzen für die Familienarbeit stärken.

Art. 106bisbis* Frühe Sprachförderung

Für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen besteht spätestens ein Jahr vor dem obligatorischen Schuleintritt ein freiwilliges Angebot der frühen Sprachförderung. Die Einwohnergemeinden können mittels Verfügung Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen gemäss Sprachstanderhebung spätestens im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter verpflichten, ein solches Angebot der frühen Sprachförderung zu besuchen.

Die Einwohnergemeinden sorgen für:

  1. die Abklärung des sprachlichen Förderbedarfs, wobei die kantonalen Vorgaben zu beachten sind;
  2. die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots der frühen Sprachförderung, wobei die Förderung in Spielgruppen oder im Rahmen von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung zu erfolgen hat.

Verzichten die Einwohnergemeinden auf eine Verpflichtung des Besuchs eines Angebots der frühen Förderung, können sie von den Erziehungsberechtigen einen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag verlangen, soweit dadurch nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird. Erfolgt der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung auf Verfügung der Einwohnergemeinde, ist dieser Besuch durch die Einwohnergemeinde zu finanzieren.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung der Deutschkenntnisse in einer Verordnung.

Er führt nach drei Jahren seit Inkrafttreten der Bestimmungen zur frühen Sprachförderung eine Evaluation zu den Auswirkungen durch und erstellt im Anschluss einen entsprechenden Bericht.

Art. 106ter* Koordination und Weiterentwicklung*

Der Kanton koordiniert die Angebote für Familien, der frühen Förderung und der Elternbildung und fördert deren Weiterentwicklung, indem er:*

  1. Einwohnergemeinden sowie öffentliche und private Institutionen fachlich berät;
  2. Projekte und Massnahmen unterstützt;
  3. Angebote den Einwohnergemeinden bekannt macht und untereinander vernetzt;
  4. die Entwicklung auswertet und darüber berichtet.

Er beteiligt sich in angemessener Weise an den Qualitätsentwicklungskosten für die frühe Sprachförderung. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und den Umfang der Beteiligung in einer Verordnung fest.*

Art. 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebote

Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten:

  1. für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tagesschulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;
  2. für familienergänzende Betreuungsangebote, wie Kinderhorte und Kindertagesstätten.

Art. 108 Schulsozialarbeit

Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.*

Die Schulsozialarbeit

  1. hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern oder zu bewältigen;
  2. interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.

Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsychologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situativ zusammen.

Art. 110 Pflegekinder

Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.*

Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Familienpflege, Tagespflege und Heimpflege.

Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht richten sich nach der Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)[66].

Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstehen.

Art. 110bis* Finanzierung der Familien- und Heimpflege

Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pflegefamilien und Heimen.

Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpflege setzen sich zusammen aus:

  1. Hotelleriekosten (einschliesslich Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenpauschale, Ausbildungspauschale);
  2. Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Ausbildung.

Nicht übernommen werden Auslagen für die persönliche Ausstattung des Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtkosten nach Hause oder bei individuellen Ferien.

Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialhilfeleistungen, die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.

Die Betreuungszulagen werden direkt an die Pflegefamilien oder Heime ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenthalt bevorschusst haben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs- oder Pflegeplatzbewilligung werden keine Zulagen geleistet.

Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonalen Angeboten gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.

Art. 110ter* Koordination und Beratung

Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in der Familien- und Heimpflege mit dem Auftrag,

  1. die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110bis zu regeln;
  2. die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen über das inner- und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu beraten;
  3. das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gemäss Planung zu entwickeln.

Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandspersonen und weitere berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, die durch Betreuungszulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle.

Art. 111 Versicherung für Pflegekinder

Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern.

Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

4.1.2. 4.1.2. …*

Art. 113 Kinder und Jugend*

Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Jugendarbeit, die Kinder- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:*

  1. Beiträge an Angebote und Projekte leisten;
  2. Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
  3. Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.

*

Art. 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen*

Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen mit dem Ziel*

  1. Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten;
  2. Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen;
  3. Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
  4. Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;
  5. die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern;
  6. die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpolitik aufeinander abzustimmen.

Art. 115 Finanzierung

Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.

Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.

Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.

4.1.3. Alter

Art. 116 Ziel und Zweck

Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.

Art. 117 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen bestimmen.

Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie

  1. Beiträge leisten;
  2. Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
  3. Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.

Art. 119 Finanzierung

Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.

Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.

Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.

4.1bis Chancengleichheit und Religion*

Art. 119bis* Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit

Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit mit dem Ziel, Benachteiligungen wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen und Chancengleichheit zu fördern.

Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit

  1. informiert die Bevölkerung;
  2. berät Behörden, öffentliche und private Institutionen sowie andere Strukturen;
  3. kann Projekte fördern und unterstützen.

Art. 119ter* Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen

Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen mit dem Ziel

  1. den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Religionsgemeinschaften und Behörden zu fördern;
  2. den interreligiösen Dialog zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Religionsgemeinschaften zu verbessern.

Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen

  1. informiert die Bevölkerung;
  2. berät Behörden, öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen;
  3. kann Projekte fördern und unterstützen.

4.2. Integration der ausländischen Bevölkerung*

4.2.1. Allgemeines*

Art. 120 Grundsätze*

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen. *

Die spezifische Integrationsförderung beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht das Einfordern von Massnahmen zu ihrer Integration vorsieht.*

Integration verlangt von den ausländischen Staatsangehörigen, dass sie

  1. die geltenden Grundwerte und die demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz anerkennen;
  2. bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaft der Schweiz einzugliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache erlernen, am Bildungsangebot und dem Wirtschafts- und Arbeitsleben teilnehmen und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.

Integration verlangt von der schweizerischen Bevölkerung, dass sie sich mit anderen Kulturen auseinandersetzt und die Eingliederung von ausländischen Staatsangehörigen unterstützt.*

4.2.2. Aufgaben der Einwohnergemeinden*

Art. 121 Förderung der Integration*

Jede Einwohnergemeinde bestimmt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.*

Die Einwohnergemeinden fördern die Integration, indem sie insbesondere*

  1. ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sprache und den örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;
  2. Projekte und Angebote zur sozialen Integration unterstützen;
  3. Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
  4. auf die Partizipation der ausländischen Bevölkerung hinwirken;
  5. die kommunalen und regionalen Strukturen beraten;
  6. die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der ausländischen Staatsangehörigen informieren.

Art. 121bis* Erstinformation

Die Ansprechstelle für Integrationsfragen informiert alle neu aus dem Ausland zugezogenen ausländischen Staatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie über die Angebote zur Integrationsförderung.

Art. 121ter* Integrationsbedarf und -gespräch

Stellt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Erstinformation oder auf andere Weise fest, dass bei ausländischen Staatsangehörigen oder bei ihren minderjährigen Kindern ein Bedarf für Integrationsmassnahmen vorliegen könnte, bietet sie die Personen zu einem Integrationsgespräch auf und stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die im Gespräch vermittelten Informationen von diesen richtig verstanden werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Sozialhilfebehörden.

Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, am Integrationsgespräch teilzunehmen.

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation sowie für ausländische Familienangehörige von Schweizern und Schweizerinnen gilt das Aufgebot als Empfehlung.

Art. 121quater* Empfehlung individueller Integrationsmassnahmen

Die Ansprechstelle für Integrationsfragen empfiehlt der aufgebotenen Person individuelle Integrationsmassnahmen, sofern hierfür ein Bedarf besteht.

Die Ansprechstelle für Integrationsfragen

  1. kann die Ziele, empfohlenen Massnahmen und Fristen einer individuellen Integrationsförderung gemeinsam mit der aufgebotenen Person schriftlich festhalten;
  2. begleitet die Umsetzung der empfohlenen Integrationsmassnahmen.

Art. 121quinquies* Meldepflichten

Die Ansprechstelle für Integrationsfragen und die Sozialhilfebehörden melden der Migrationsbehörde Personen mit Integrationsdefizit gemäss den Weisungen des Departements.

Bei der Beurteilung, ob ein besonderes Integrationsdefizit vorliegt, sind insbesondere das persönliche Verschulden, die Art und Anzahl der das Integrationsdefizit begründenden Handlungen oder Unterlassungen sowie deren Auswirkungen auf die Integration zu berücksichtigen.

4.2.3. Aufgaben des Kantons*

Art. 122 Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration*

Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration mit dem Ziel, Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen und den Informations- und Erfahrungsaustausch sicherzustellen.*

Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration*

  1. berät und unterstützt die Ansprechstellen für Integrationsfragen in Angelegenheiten der Integrationsförderung;
  2. unterstützt Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige;
  3. unterstützt Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische Staatsangehörige.

4.2.4. Amtshilfe*

Art. 124bis* Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe

Bei der Integration der ausländischen Bevölkerung arbeiten die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.

Die Migrationsbehörde meldet der Sozialregion den Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 58b AIG[67], sofern die betreffende Person Sozialhilfe bezieht. 

4.3. Wohnen und Miete

Art. 125 Preisgünstiger Wohnraum

Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Interesse von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum[68].

4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung

Art. 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Arbeitsvermittlung

Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, können die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarktliche Massnahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversicherung mit getragen werden.

Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck

  1. die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;
  2. Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren;
  3. Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und Entschädigungen aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung verrechnen.

Art. 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

4.5. Opferhilfe

Art. 129 Ziel und Zweck

Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Menschen, die als Opfer einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden.

Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren.

Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)[69].

Art. 130 Beratungsstellen der Opferhilfe

Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen.

Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle die Beratung übernimmt.

Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wird. Die Auskunfts- und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

Art. 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe

Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat oder bei akut aufbrechenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befristet geleistet. Sie umfasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlung von spezialisierten Diensten und Geldleistungen.

Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie bedarfsabhängig und wird geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Beratungen, Abklärungen und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medizinische, therapeutische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.

Art. 132 Entschädigung und Genugtuung

Kann die Täterschaft die Entschädigung und Genugtuung nicht leisten, setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fest und richtet sie aus.

Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentschädigung angerechnet.

Art. 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuung, macht das Departement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterschaft geltend.

Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine Ansprüche gegenüber der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.

Art. 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[70].*

4.6. Suchthilfe

Art. 135 Ziel und Zweck

Einwohnergemeinden und Kanton

  1. fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;
  2. bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt;
  3. sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.

Art. 136 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass

  1. ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
  1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährdete Menschen,
  2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern;
  1. teilstationäre und stationäre Suchthilfe angeboten wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.

Art. 137 Kanton

Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit dem Ziel

  1. Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten;
  2. Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen;
  3. Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.

Suchtmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung[71] zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.*

Art. 138 Finanzierung

Die Einwohnergemeinden

  1. gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, ambulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine anerkannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departementes verfügen;
  2. verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung.

4.7. Menschen mit einer Behinderung

Art. 139 Ziel und Zweck

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt oder verringert werden. Sie treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes[72] Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.

Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene Menschen mit einer Behinderung in privaten und öffentlich-rechtlichen Institutionen und Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer besonderen Situation angepasst sind.

Art. 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

Das Volksschulgesetz[73] regelt die Massnahmen für die Schulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen Kindern.

Art. 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Erwachsene

Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und Aufenthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten.

Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderungen sind keine Sozialhilfeleistungen.

Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, deren Behinderung nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung[74] des Bundes einen Leistungsanspruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeitpunkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt haben.

Art. 141bis* Alternative Wohnformen

Der Kanton kann alternative Wohnformen für Menschen mit Behinderung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreuungszulagen gemäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohnheim verhindert oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden kann.

Art. 141ter* Beratungsstellen

Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonaler Bedeutung unterstützen, indem er

  1. Projektbeiträge leistet;
  2. Dienstleistungen vergünstigt;
  3. Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.

4.8. Pflege

Art. 142 Ziel und Zweck

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass

  1. ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel
  1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinderten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
  2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,
  3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern Institutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten;
  1. Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen.

Art. 143 Ambulante Dienste

Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste

  1. Grundpflege und Behandlungspflege;
  2. Haushilfe.

Ergänzende Dienste können sein:

  1. Mahlzeitendienst;
  2. Transportdienst;
  3. Begleit- und Betreuungsdienst;
  4. Entlastungs- und Vermittlungsdienst;
  5. weitere Dienst- und Sachleistungen.

Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt werden muss.

Art. 143bis* Teilstationäre Dienste: Tagesstätten

Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch einer Tagesstätte im Kanton Solothurn.

Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukturen mit einem Leistungsangebot, das entweder ausschliesslich während des Tages oder ausschliesslich während der Nacht erbracht wird.

Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pflegeheimen betrieben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in Verbindung mit § 144 vorweisen können.

Art. 143ter* Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten

Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effektiver Nutzung ihres Angebotes durch Personen gemäss § 143bis Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- oder Nachtplatz immer nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.

An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden keine Betreuungsbeiträge ausgerichtet.

Der Regierungsrat legt den Betreuungsbeitrag nach Anhörung der Einwohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe nach folgenden Personenkategorien ab:

  1. Personen ohne besondere Auffälligkeiten;
  2. Personen mit psychischer Beeinträchtigung;
  3. Personen mit Demenz.

Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den Pflegekostenbeiträgen, die den Leistungserbringern durch die Krankenversicherer vergütet werden.

Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vorgenommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absatz 2 Buchstabe b und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.

Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden getragen. Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.

Das Departement erlässt Vorschriften zur Rechnungsstellung, zur Zuteilung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungsbeiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeugnisse gemäss Abs. 5 einverlangen.

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lastenausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die Vollzugsaufwendungen.

Art. 144 Stationäre Pflege

Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.

Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfeleistungen

Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den dauernden Aufenthalt von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreuung nicht von der Invalidenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 mitfinanziert werden.

Art. 144bis* Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege

Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setzen sich zusammen aus:

  1. Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (gemeinwirtschaftliche Leistungen der Leistungserbringenden, Betreuungskosten, Leistungen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e sowie Aus- und Weiterbildungskosten gemäss § 22bis);
  2. Pflegekosten.

Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:*

  1. Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von 40-60%;
  2. Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Absatz 5 KVG[75];
  3. Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.

Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen.

Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finanziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Dienstleistern ihrer Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der geltenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinbarten Leistungskatalog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen sie eine Taxordnung zum geltenden Leistungskatalog.*

Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante Dienstleister mit Grundversorgungsauftrag berechnen sich pro Leistung nach der Formel "vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegekostenbeiträge gemäss Artikel 25a KVG[76] eingeschlossen.*

Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit einer Kürzung auf den Rechnungsbetrag um maximal 40%.*

Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Person während eines Aufenthaltes ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes Pflegeleistungen, ist von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeitrag zu leisten, der für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen Hand übernommen würde.*

Art. 144ter* Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach Artikel 25a KVG

Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpflege setzen sich zusammen aus:

  1. Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung, Investitionskostenpauschale, Ausbildungspauschale);
  2. Betreuungskosten;
  3. Pflegekosten (Krankenversicherungsbeitrag, Patientenbeteiligung, Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).

Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:

  1. Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40-60%;
  2. Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Abs. 5 KVG;
  3. Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.

Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, werden für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet.

Art. 144quater* Festlegung der Finanzierungsanteile

Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest.*

Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege Höchsttaxen für Leistungen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, den Taxzuschlag für die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kürzung gemäss § 144bis Absatz 6 fest.*

Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorganisationen der Heime und der ambulanten Dienstleister vor dem Festsetzen an.*

Ambulante Dienstleister und Heime legen zur Ermittlung der Finanzierungsanteile dem Departement nach Aufforderung die Kostenrechnung und die dazugehörigen Details offen.*

Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausstellung der Pflegekostenausweise und die Rechnungsstellung.*

Art. 144quinquies* Kontrolle und Auszahlung der Beiträge

Ambulante Dienstleister und Heime stellen dem Departement monatlich bis Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei welchen Personen welche Leistungen erbracht worden sind.*

Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.

Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenthalt mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für eine Person organisiert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement unverzüglich mitzuteilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenthalte auf 6 Wochen pro Kalenderjahr beschränken.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Daten ambulante Dienstleister und Heime bei den Abrechnungen und welche Daten ambulante Dienstleister bei Mitteilungen über Aufenthalte mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offenzulegen haben.*

Die Einwohnergemeinden vergüten dem Kanton die Vollzugsaufwendungen im ambulanten Bereich in Abhängigkeit der Anzahl Personen, die ambulante Pflegeleistungen bezogen haben, und im stationären Bereich nach der Einwohnerzahl.*

4.9. Bestattung

Art. 145 Ziel und Zweck

Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.

Art. 146 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden

  1. sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;
  2. ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;
  3. gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren;
  4. erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;

Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn

  1. ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat;
  2. nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrichen sind.

Eine würdige Bestattung wird auch bei Totgeburten und Fehlgeburten gewährleistet.*

Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von einem Organ der Einwohnergemeinde zu bewilligen.

4.10 Budget- und Schuldenberatung*

Art. 146bis* Ziel und Zweck

Die Einwohnergemeinden fördern bei der Bevölkerung den verantwortungsbewussten Umgang mit Geld.

Art. 146ter* Prävention und Beratung

Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävention.

Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organisation sicher, die Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie bei Schuldensanierungen berät und begleitet.

5. Sozialhilfe

5.1. Grundsätze

Art. 147 Ziel und Zweck

Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.

Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration.

Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.

Art. 148 Individualisierung und Gegenleistung

Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse.

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,*

  1. aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen;
  2. an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen;
  3. sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen;
  4. Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen;
  5. die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden;
  6. sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entsprechende Gesundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuchung folgenden Zwecken dient:
  1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person, eine bestimmte Auflage zu erfüllen,
  2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und behinderungsbedingten Auslagen.

Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen.

5.2. Massnahmen und Leistungen

Art. 149 Dienstleistungen

Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuchende Personen unentgeltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wie Qualifizierungsprogramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungsprogramme.

Art. 150 Sach- und Geldleistungen

Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes angeboten.

Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Leistung.

Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2ter Buchstabe b.*

Art. 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Verhaltensauffälligkeit*

Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Einwohnergemeinden finanziert werden.*

Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden vom Kanton getragen.

Art. 152 Richtlinien für die Bemessung

Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.

Art. 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung

Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.

*

Art. 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht

Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, indem sie mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.

Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 110ter die Aufgabe gemäss Absatz 1.*

Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspflicht der Verwandten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.*

5.3. Leistungen bei Asyl

Art. 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Personen

Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzsuchende Personen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebensweise vertraut.

Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmässige Verteilung

Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen asyl- und schutzsuchende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestreiten können.

Art. 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des Bundesrechts[77]. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.

Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

Art. 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge

Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.

5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt

Art. 158 Illegaler Aufenthalt

Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt.

Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.

6. Rechtsschutz

Art. 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[78] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[79], sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompetenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.*

Art. 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen

Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehen, kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[80] und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen nach kantonalem Recht, Verfügungen über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien und über die Prämienverbilligungen nach KVG sind die Bestimmungen des ATSG[81] sinngemäss anwendbar.*

Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Verfügungen der Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 161 Schiedsgerichte

Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigkeiten nach Artikel 26 IVG[82] Artikel 89 KVG[83], Artikel 57 UVG[84] und Artikel 27 MVG[85] ein. Er bezeichnet für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen Obmann und ein gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die Organisation.

7. Sanktionen

7.1. Massnahmen

Art. 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen

Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.*

Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.

Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts[86] sind sinngemäss anwendbar.*

Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und 2*

  1. sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, wobei die Pflicht zur Verzinsung bei den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien nur in besonders schwerwiegenden Fällen gilt, und
  2. können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei
  1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag 30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,
  2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG[87] nicht überschreiten darf.

Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:*

  1. Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;
  2. Erlass einer Rückerstattungsverfügung.

Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen der Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2quater.*

Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.

In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.*

Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*

Art. 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung

Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

Art. 166 Entzug einer Bewilligung

Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werden.

Art. 167 Abschiebeverbot

Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergemeinde zu ziehen.

Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot, hat sie die Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.

Art. 168 Ersatzvornahme

Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufgaben nicht oder ungenügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die Aufgabe erfüllt wird.

Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge an Dritte erteilen und private oder öffentliche Institutionen zulasten der Einwohnergemeinden beauftragen.

Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige notwendige individuelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine Hilfeleistung, sorgt das Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die erforderliche Hilfe.

Art. 168bis* Ausgleichszahlung bei Aus- und Weiterbildungsverpflichtung*

Erfüllt ein gemäss § 22bis zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Betrieb die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung nicht, hat er eine Ausgleichszahlung an den vom Departement oder von der gemäss § 22ter mit dem Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung betrauten Stelle geführten, zweckgebundenen Ausgleichsfonds für den Bonus-Malus-Ausgleich zu bezahlen.*

Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt höchstens 300 % der durchschnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Differenz zwischen festgelegter und erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung einen Toleranzwert von höchstens 10 % nicht überschreitet.*

*

Übertrifft ein Betrieb gemäss Absatz 1 die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, erhält er einen Beitrag aus dem Ausgleichsfonds.*

Überschüsse im Ausgleichsfonds können für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten zugunsten der nicht-universitären Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn eingesetzt werden.*

Art. 169 Zuweisung zu einer Sozialregion

Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.*

7.2. Strafen

Art. 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht

Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer

  1. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;
  2. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
  3. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;
  4. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
  5. als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt;
  6. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  7. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
  8. die vorgeschriebenen Formulare absichtlich nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.

Art. 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht

Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten, insbesondere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches[88] und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes des Bundes.

8. Schlussbestimmungen

Art. 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen

*

Art. 172bis* Befristete Bestimmungen

Die §§ 22bis Absatz 1 Satz 2 und 22quater gelten bis zum Ausserkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege[89].

Art. 173 Sozialverordnung

Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialverordnung. Er erlässt insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.

Art. 174 Änderung bestehender Gesetze

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 176 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere

  1. das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit" Kanton und Einwohnergemeinden[90];
  2. die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung[91];
  3. das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)[92];
  4. das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[93];
  5. die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes[94]
  6. das Kinderzulagengesetz[95]
  7. das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe[96];
  8. das Alters- und Pflegeheimgesetz[97]
  9. das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimentenbevorschussungsgesetz)[98];
  10. das Suchthilfegesetz[99];
  11. das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung[100];
  12. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)[101].

Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG)[102] werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.

Art. 177 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bundesrat in Kraft.

Art. 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Familienzulagenregelung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. März nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich bekannt zu geben.

Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenutzt verstreichen lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfolgen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018

Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. verankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.

Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindliche Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag unter Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144bis Absatz 6 verbindlich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch keine Umstellung auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.

Art. 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Paragraphen 146bis und 146ter die nötigen Angebote der Prävention und Beratung aufgebaut haben.

Art. 182* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. November 2023

Die Einwohnergemeinden haben innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderungen vom 8. November 2023 die frühe Sprachförderung sicherzustellen.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt abgelaufen.

 

Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 genehmigt.

Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen über Arbeitslosenversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt.

 

Inkrafttreten am 1. Januar 2008.

§§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 27. Juni 2007 (Änderung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr. VI 039/2007) treten am 15. Oktober 2007 in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen.

§ 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.

GS 102, 14

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 102, 14
27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1bis eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76bis eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 76ter eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1, dbis) eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85bis eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85ter eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85quater eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85quinquies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85sexies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85septies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1, b), 5. eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a), 9. eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 64bis eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 64ter eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 144bis eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 144ter eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 144quater eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29
25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a), 3. aufgehoben GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a), 8. geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a), 9. geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a), 10. eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a), 4. geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a), 5. eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1bis geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71bis eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2ter eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs. 1 geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs. 1bis eingefügt GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs. 1ter eingefügt GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2014, 26
12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85septies Sachüberschrift geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2016, 24
16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143bis eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143ter eingefügt GS 2016, 42
05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22bis eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22ter eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 144bis Abs. 1, a) geändert GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 168bis eingefügt GS 2017, 35
08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2 geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 6 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 7 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs. 1 geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs. 2 geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs. 3 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quinquies eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2bis eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110bis eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110ter eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 141bis eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 141ter eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1ter eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 64bis aufgehoben GS 2019, 34
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2ter eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2quater eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2quinquies eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33
09.02.2020 01.01.2021 § 37bis eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 85octies eingefügt GS 2020, 5
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, abis) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, ater) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d), 9. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d), 10. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 57bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3
06.09.2023 01.01.2024 § 25bis eingefügt GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85quinquies Abs. 1ter aufgehoben GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85sexies Abs. 3 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85septies Abs. 2 eingefügt GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies Abs. 1 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies Abs. 4 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies Abs. 5 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 160 Abs. 2 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 164 Abs. 2ter, a) geändert GS 2023, 36
08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 1 geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106bisbis eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Sachüberschrift geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1 geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1, a) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1, b) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1, c) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1, d) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 2 eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 107 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 182 eingefügt GS 2023, 51
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 2 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 2bis eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22ter Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22quater eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Sachüberschrift geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 3 eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 4 eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 172bis eingefügt GS 2024, 13
25.06.2024 01.01.2025 Ingress geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, d), 2. geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 1, c) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 44 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 1 geändert GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 3 eingefügt GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 50 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 54 Abs. 5 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.1bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 119bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 119ter eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2. geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.1. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 3 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.2. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, b) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, d) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, e) eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, f) eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121ter eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121quater eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121quinquies eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.3. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 2 eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 123 aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 124 aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.4. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 124bis eingefügt GS 2024, 17
07.05.2025 01.01.2026 § 146 Abs. 2bis eingefügt GS 2025, 15
03.09.2025 01.01.2026 § 99 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 99 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 100 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 100bis eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Sachüberschrift geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 1 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 3 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 6 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 7 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 103 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 104 Abs. 1bis eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 104 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 118 aufgehoben GS 2025, 31

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 31.01.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 102, 14
Ingress 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
Ingress 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, a), 8. 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a), 9. 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a), 9. 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a), 10. 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, abis) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, ater) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d), 2. 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 2 Abs. 1, d), 9. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d), 10. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1ter 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geändert GS 2019, 33
§ 17 Abs. 1, dbis) 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34
§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35
§ 22 Abs. 2bis 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22bis Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22bis Abs. 2 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22bis Abs. 2bis 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 22ter 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22ter Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22quater 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 25bis 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36
§ 26 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a), 3. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, b), 1. 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 29 Abs. 1, a), 4. 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, a), 5. 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, b), 2. 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift geändert -
§ 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37bis 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 1bis 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 42 Abs. 1bis 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 44 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 48 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 18
§ 48 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 48 Abs. 3 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 18
§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 50 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 5 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
Titel 2.1 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 57bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 59bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
Titel 2.2. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 64bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 64bis 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34
§ 64ter 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
Titel 3.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 3.2.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 71bis 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 2bis 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 2ter 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76bis 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 76ter 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.3.3. 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Titel 3.3.1. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
Titel 3.3.2. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.3.2. 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
Titel 3.3.2. 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24
§ 85bis 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85ter 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quater 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quinquies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quinquies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs. 1bis 24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs. 1ter 24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs. 1ter 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 36
§ 85sexies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85sexies Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 85septies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85septies 28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift geändert GS 2016, 24
§ 85septies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85septies Abs. 1 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24
§ 85septies Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 85septies Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36
§ 85octies 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30
§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -
§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
§ 99 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 99 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 100 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 100bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 101 03.09.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 34
§ 101 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 101 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 102 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 102 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 102 Abs. 3 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 102 Abs. 4 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 5 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 6 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 7 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 103 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 104 Abs. 1bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 104 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
Titel 4.1.1. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 105 Abs. 1 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 105 Abs. 2 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106bisbis 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106ter 08.11.2023 01.08.2024 Sachüberschrift geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1, a) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1, b) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1, c) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1, d) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 2 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 107 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 110bis 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 110ter 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
Titel 4.1.2. 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 118 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 31
Titel 4.1bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 119bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 119ter 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
Titel 4.2. 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
Titel 4.2.1. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 120 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 120 Abs. 3 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
Titel 4.2.2. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, d) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, e) 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, f) 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121ter 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121quater 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121quinquies 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
Titel 4.2.3. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 122 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geändert GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 122 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, d) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, e) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, f) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 123 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 124 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
Titel 4.2.4. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 124bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 141bis 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 141ter 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 143bis 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 143ter 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 144bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144bis Abs. 1, a) 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35
§ 144bis Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2, a) 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2, b) 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2, c) 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 6 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 7 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144ter 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144quater 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144quater Abs. 1 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144quater Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144quater Abs. 3 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quater Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quater Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quinquies 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quinquies Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144quinquies Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144quinquies Abs. 5 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 146 Abs. 2bis 07.05.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 15
Titel 4.10 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33
§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8
§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 160 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2ter 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2ter, a) 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 164 Abs. 2quater 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2quinquies 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 168bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 168bis 15.05.2024 01.07.2024 Sachüberschrift geändert GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 1bis 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 2 15.05.2024 01.07.2024 aufgehoben GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 3 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 4 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 172 Abs. 1, b), 5. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 172bis 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 182 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51