Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG).
831.2
Sozialverordnung
(SV)
Präambel
gestützt auf § 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
Art. 1 Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG
1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Art. 2 Aufsicht, § 21 SG
Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.
Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachpersonen beiziehen.
Art. 3 Sozialplanung und Bewilligung, §§ 20 und 22 SG
Das Platzangebot wird in der Bedarfsplanung festgelegt. Für die Bedarfsplanung ist der Bedarf der solothurnischen Einwohner und Einwohnerinnen innerhalb und ausserhalb des Kantons massgebend.
Wesentliche Änderungen sind dem Departement zu melden.
1.3. Organisation
1.3.1. Sozialregionen und Sozialdienst
Art. 4 Sozialregionen, § 27 SG
Die Organisation der Sozialregionen richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung[2].
Art. 5 Sozialdienst, § 28 SG 1. Organisation
Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes.
Sie stellen sicher, dass
- die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
- die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können;
- fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.
Art. 6* 2. Fachmitarbeitende
Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen,*
- die über einen Abschluss in sozialer Arbeit (FH oder HF) verfügen oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit berufsbegleitend absolvieren;
- die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS) besuchen oder abgeschlossen haben;
- die über keinen tertiären Abschluss verfügen, aber während drei Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen haben.
…*
1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
Art. 7 Verwaltungsrat, § 31 SG 1. Organisation
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO) oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung für die vorsitzende Person.
Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einberufen.
Art. 8 2. Aufgaben
Der Verwaltungsrat überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes und erlässt die notwendigen Weisungen. Es stehen ihm alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht einem anderen Anstaltsorgan übertragen werden.
Er nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.
Art. 9 3. Vergütung der Mitglieder, § 31 SG*
Der Verwaltungsrat regelt die Höhe seiner Vergütung in einem Vergütungsreglement.*
Art. 10 4. Aufsicht, § 31 SG
Die Aufsicht des Verwaltungsrats betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
Er errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und die Aufsicht betreffend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.
Art. 11 Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG
Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.
Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.
Art. 12 Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG
Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie:
- gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versichertengerechte Aufgabenerfüllung;
- organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe;
- vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;
- erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden;
- schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 13 Personal
Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren für das Personal der Ausgleichskasse und der Invalidenversicherungs-Stelle richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung[3].
Art. 14 Zweigstellen, § 33 SG
Die Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten sowie Arbeitgebenden und der AKSO.
Die Zweigstellen:
- informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und beitragspflichtige Personen;
- nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter;
- leiten unaufgefordert Veränderungen namentlich aus Meldungen der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter;
- wirken bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen und bei der Beitragserhebung mit;
- nehmen Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die AKSO weiter;
- melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO.
Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO.
Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die AKSO ein. Werden die Mängel nicht behoben, benachrichtigt die AKSO den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden.
Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der AKSO dem Gemeinderat, Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966[4] zu prüfen.
1.3.3. Familienausgleichskassen
Art. 15 Private Familienausgleichskassen, § 38 SG 1. Anerkennung
Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss anwendbar.
Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Art. 15bis* Ausnahmen
Für diejenigen Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Ausgleichskasse geführt werden, sind die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 18 nicht anwendbar.
Falls eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse ihre Tätigkeit im Kanton Solothurn einstellt, hat sie den Regierungsrat darüber in Kenntnis zu setzen.
Art. 16 2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung
Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderungen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen.
Art. 17 3. Begriff der Berufsverbände
Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht.
Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.
Art. 18 4. Kassenvermögen
Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.
Art. 19 Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG 1. Organisation*
Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstellen anwendbar.
Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tragen die Beitragspflichtigen, soweit diese unter die Zuständigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse fallen. Wenn diese unter die Zuständigkeit einer anderen Familienausgleichskasse fallen, entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.*
Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familienzulagenregelung zu treffen.*
Art. 20 2. Bevorschussung
Bei Bedarf hat der Kanton der kantonalen Familienausgleichskasse die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Mittel zinsfrei vorzuschiessen.
Art. 21 3. Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familienzulagen.
Der Kanton trägt die der kantonalen Familienausgleichskasse aus der Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden können.*
Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse über die nicht ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen richtet sich nach § 19 Absatz 2.*
Art. 22* 4. Berichtsjahr
Für die Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr als Berichtsjahr.
Art. 23 Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht
Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen.
Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, welche diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.*
Art. 24 2. Anschluss
Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes wegen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.
Art. 25 3. Wirksamkeit
Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.
Art. 26 4. Mitgliedschaftswechsel
Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar möglich.
Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu melden. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.
Art. 27 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob
- die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind;
- die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Familienzulagen eingehalten worden sind.
Art. 28 Berichterstattung, § 42 SG
Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfassen.
Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenausgleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einerseits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden sind, und hält das Prüfungsergebnis im Bericht fest.*
1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
Art. 29 Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.
Art. 30 Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Träger im Sinne von Artikel 79 AVIG[5] ist.
Art. 31 Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
Die LAM-Stelle:
- stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher;
- entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
- entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
- führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.
Art. 32 Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG
Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisation der Kommission.
Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
Art. 34 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 43 SG*
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren:
- beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
- klären die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ab, soweit der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist;
- entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
- entscheiden über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
- entscheiden über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit;
- führen die Kontrollvorschriften durch;
- stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19 Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Verschulden).
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und deren Einzugsgebiete.
1.3.5. Zusammenarbeit
Art. 35 Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinbarung soziale Institutionen (IVSE).*
Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.
Art. 35bis* Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ), § 48 Abs. 3 SG 1. Ziel und Zweck
Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) umfasst die Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Sicherheit, Bildung sowie berufliche und soziale Integration mit dem übergeordneten Ziel, insbesondere die:
- Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern;
- Regelstrukturen in ihren Aufgaben zu stärken und zu unterstützen sowie subsidiär spezifische Angebote zu schaffen;
- verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
- verbindliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu fördern.
Die Integrationsförderung erfolgt primär durch die zuständigen Stellen im Rahmen der Regelstrukturen und nach Massgabe ihrer gesetzlichen Aufträge.
Art. 35ter* 2. Organisation
Die IIZ umfasst:
- die IIZ-Leitung, bestehend aus:
| 1. | dem Regierungsrat, | ||
| 2. | Vertretungen des Verbands Solothurner Einwohnergemeinden, | ||
| 3. | Vertretungen der Arbeitgeberverbände; | ||
- das IIZ-Entwicklungs- und Koordinationsgremium (IIZ-EKG) mit ständigen Vertretungen folgender Behörden, Organisationen und Verbänden:
| 1. | Amt für Gesellschaft und Soziales, | ||
| 2. | Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, | ||
| 3. | Amt für Wirtschaft und Arbeit, | ||
| 4. | IV-Stelle Kanton Solothurn, | ||
| 5. | Verband Solothurner Einwohnergemeinden, | ||
| 6. | Sozialregionen, | ||
| 7. | Arbeitgeberverbände. | ||
Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder der IIZ-Leitung den Vorsitz des IIZ-EKG. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich das IIZ-EKG selbst.
Bei Bedarf kann das IIZ-EKG weitere Vertretungen von Behörden, Organisationen und Verbänden als assoziierte Mitglieder bezeichnen oder als Fachreferenten und Fachreferentinnen oder Gäste einladen. Assoziierte Mitglieder haben die gleiche Stellung wie die ständigen Vertretungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b.
Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Einsetzung von kantonalen Fachgruppen, wenn diese für mehr als ein Jahr eingesetzt werden sollen. Für die Steuerung der einzelnen Fachgruppen kann das IIZ-EKG Ausschüsse bestellen.
Die Geschäftsstelle IIZ wird von jenem Departement geführt, welches den Vorsitz des IIZ-EKG innehat.
Art. 35quater* 3. Finanzkompetenz
Die Finanzierung der Aufgaben und Massnahmen, die im Rahmen der IIZ-Struktur koordiniert werden, erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen.
Die Verwendung von allfälligen vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln wird über die IIZ koordiniert, sofern diese nicht bereits gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist.
Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Verwendung der Bundesmittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen.
Art. 36 Fachkommissionen, § 50 SG
Als ständige Kommissionen erfüllen folgende Fachkommissionen eine beratende Funktion für das Departement:
- Fachkommission Familie, Kind und Jugend;
- Fachkommission Gesundheit;
- Fachkommission Menschen mit Behinderungen.
- …
- …
- …
- …
Das Departement umschreibt die Aufgaben der Fachkommissionen in einem Pflichtenheft.*
1.4. Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
Art. 37 Taxgenehmigung, § 52 SG
Basis für die Festlegung der Taxen in streitigen Fällen, bildet die individuelle Einstufung der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit einer Person.
Art. 38* Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG
Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbildung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Praktikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbezogen.
Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Der Regierungsrat kann die Pauschalabgeltung nach Anhören der Einwohnergemeinden im Rahmen von +/-20% den geänderten Verhältnissen anpassen. Als anerkanntes Dossier gilt:*
- im Sozialhilferecht, jedes beim Kanton angemeldetes Dossier, welches im jeweiligen Stichjahr mit Unterstützungsleistungen bebucht wurde;
- im Kindes- und Erwachsenenschutz, jede Beistandschaft und Vormundschaft, die für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von einer Amts- oder Privatperson geführt.
Davon abzuziehen sind Dossiers, die von professionellen Dritten im Auftrag der Sozialregionen geführt werden.
Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) haben sich die Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin zu beteiligen.
Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern
- die bewilligten Stellen nicht besetzt sind;
- die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufweisen.
Art. 39* Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitragsberechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und 50% Administrativarbeit.*
Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) ist von 0.5 Stellen pro 12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen.
Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, den Stellenplan.*
Das Departement kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.*
2. Prävention
Art. 40 Sozialpreis, § 58 und 59 SG
Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leistungen im Sozialbereich verleihen.
Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds.
3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
Art. 41 Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG
Art. 42 Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)[8] 1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG
Dem Volkswirtschaftsdepartement stehen alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.
Art. 43 2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV[9]
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn:
- orientiert über die Versicherungspflicht;
- überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht;
- meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA.
Die Aufwendungen der Ausgleichskasse sind vom Kanton zu entschädigen, wobei ihr für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.
Art. 44 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983[10] .
Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.
Art. 45 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht*
3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft*
Art. 46 Anmeldung*
Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmeldung einzureichen.*
Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Familienausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen einzureichen.*
Art. 47 Lohn, § 68 SG
Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
Art. 58 Aufgaben der Arbeitgebenden*
…*
Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.
Art. 59 Auszahlung an Arbeitnehmende*
Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig.*
Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen.
Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Familienausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.
Art. 59bis* Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72 Absatz 2 SG
Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 % des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.
Art. 59ter* Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen*
Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig.
Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen.*
Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG[11] sowie Forderungen nach Artikel 20 Absatz 2 AHVG[12]. Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzahlen.
Art. 60bis* Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 – 75 SG
Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr:
- die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang.
- den Totalbetrag der AHV-pflichtigen Lohnsummen der beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet die Lastenausgleichszahlungen und -guthaben nach Sozialgesetz und stellt samt einem Zuschlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten des Lastenausgleichs entsprechend Rechnung. Der Zuschlag wird auf die ausgleichszahlungspflichtigen Familienausgleichskassen anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ausgleichszahlung zum Total aller Ausgleichszahlungen aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen.
Familienausgleichskassen, welche die Lastenausgleichszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[13] und des AHVG.
Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Familienausgleichskassen nicht fristgerecht gemeldet werden, werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der vollständigen Angaben ausgeführt.
Art. 60ter* Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen, § 76 SG
Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr:
- die Summe der an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang.
- die Summe der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG.
Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichteten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3 % der Summe des Totals der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichterwerbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen hinzugerechnet.
Soweit bezogen auf eine einzelne Familienausgleichskasse die Beitragseinnahmen abzüglich der Summe der ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang zuzüglich der Verwaltungskostenpauschalen nach Absatz 2 hiervor einen positiven Differenzbetrag ergeben, ist dieser als Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienausgleichskasse fordert diese Überschüsse ein.
Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Differenzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag im Sinne von § 76 SG.
Familienausgleichskassen, welche die Überschusszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG.
Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtigten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialgesetz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3 und 5 hiervor.
Art. 60quater* Statistik, Datenerhebung nach Artikel 20 FamZV
Der Kanton Solothurn beauftragt die kantonale Familienausgleichskasse mit der Datenerhebung bei den im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen.
Zur Abgeltung der Kosten der Datenerhebung entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.
3.2.2. Familienzulagen in der Landwirtschaft*
Art. 61 Auszahlung an Landwirte und Landwirtinnen
Landwirten und Landwirtinnen werden die Zulagen entsprechend dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft[14] vierteljährlich ausgerichtet.
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*
Art. 62 Begrenzung der Heimtaxen, Art. 10 ELG und § 82 SG
Das Maximum der abziehbaren Tagestaxen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG[15] richtet sich nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe.
Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das EL-Durchführungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend.
Art. 63* Persönliche Auslagen, Art. 10 ELG und § 82 SG
Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen.
Art. 64* Vermögensverzehr, Art. 11 ELG und § 82 SG
Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel festgesetzt.
Art. 65 Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Art. 14 ELG und § 82 SG
Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden.
Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind.
Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung.
Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement.*
Art. 66 Informationsauftrag, Art. 21 ELG
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
3.3.2. Ergänzungsleistungen für Familien[16]*
Art. 66bis* Bruttoeinkommen, § 85bis SG
Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
Nicht darunter fallen:
- Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird.
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer Anmeldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoeinkommen abgestellt.
Art. 66ter* Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG
Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes[17] erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Anpassungen gemäss Absatz 4 und 5 wirken frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde.
Wurde die Meldepflicht verletzt, erfolgt die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist.
Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung abgestellt werden. Besteht ein Leistungsanspruch, wird nur die effektive Prämie der Grundversicherung, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie ausbezahlt. Ergibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleistung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die ein Anspruch besteht.
Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 5 Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des Vorjahres.
Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung gemäss Absatz 4 werden vorgenommen, wenn
- eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85bis des Gesetzes[18] wegfällt;
- sich die Personengemeinschaft, welche der Berechnung zugrunde gelegt wurde, verändert;
- die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden;
- eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.
Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
3.4. Prämienverbilligung
Art. 67 Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG
Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.
Art. 68 Anrechenbare Prämien, § 88 SG
Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung minus 10%. Das Departement kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 20% verändern.
Art. 69 Massgebendes Einkommen, § 89 SG
Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen:
- Aufrechnung der Pension zu 100%;
- Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
- Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;
- Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;
- Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3);
- Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;
- Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest.
Art. 70 Berechnung des Anspruchs, § 89 SG
Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt.*
Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- 12'000 Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern.*
Prämienverbilligungsbeiträge unter 240 Franken pro Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.
Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Erwachsenen um mindestens 50%. Das Departement kann den Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 12'000 Franken verändern.*
Art. 71 Sonderfälle, § 90 SG
Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt dazu die nötigen Bestimmungen.
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten.
Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Richtprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Richtprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.*
Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.
Art. 72 Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.
Art. 73 Auszahlung, § 91 SG
Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Das Amt unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.*
Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
Art. 74 Rückerstattung
Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.
Art. 75 Antragsformular
Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten bleibt § 71.
Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben.
Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
Art. 76 Departement*
Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung erlassen.*
Das Amt namens des Departementes*
- behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.);
- budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung) und verwaltet das Ausgleichskonto;
- stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab;
- koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
Art. 77 Steueramt
Das Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.*
Art. 78 Ausgleichskasse
Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages.*
Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG.
3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Art. 78bis* Erforderliche Mittel und Kostenbeteiligung, § 102 Abs. 6 SG
Die berechtigte Person verfügt über die erforderlichen Mittel, wenn sie gestützt auf die sinngemäss anwendbaren Kriterien von § 96 SG die Voraussetzungen für die Gewährung der Alimentenbevorschussung nicht erfüllt.
Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt 4% des Inkassoerfolgs, maximal aber 800 Franken pro Jahr. In Härtefällen kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 79 Zuständige Fachstelle und fachliche Anforderungen, § 104 Abs. 1bis SG*
Zuständige Fachstelle namens des Departementes ist das Oberamt.*
Die Mitarbeitenden der Fachstelle haben über einen Abschluss als Alimentenfachperson des Schweizerischen Verbandes für Alimentenfachleute (SVA) oder eine vergleichbare Ausbildung zu verfügen oder eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt berufsbegleitend zu absolvieren.*
4. Unterstützung in Lebens- und Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
Art. 79bis* Sprachstanderhebung, § 106bisbis SG
Die Einwohnergemeinden erheben im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung jährlich in standardisierter Form die Deutschkenntnisse aller in der jeweiligen Einwohnergemeinde wohnhaften Kinder im betreffenden Alter. Die Sprachstanderhebung hat 18 Monate vor deren Einschulung mittels eines durch den Kanton zur Verfügung gestellten Fragebogens zu erfolgen.
Bei den während oder nach der regulären Durchführung der Sprachstanderhebung neu zugezogenen Kindern können die Einwohnergemeinden ebenfalls eine Sprachstanderhebung gemäss Absatz 1 durchführen, sofern die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
Die durch den Kanton mit der Auswertung der Fragebögen beauftragte externe Stelle stellt den Einwohnergemeinden die auszufüllenden Fragebögen zur Verfügung. Sie werden den Erziehungsberechtigten durch die Einwohnergemeinden zum Ausfüllen übermittelt. Die ausgefüllten Fragebögen werden der externen Stelle durch die Erziehungsberechtigten oder die Einwohnergemeinden zur Auswertung in pseudonymisierter Form zugestellt. Die Ergebnisse werden den Einwohnergemeinden übermittelt.
Ergibt die Auswertung einen Bedarf an Sprachförderung, empfehlen oder, sofern das selektive Obligatorium eingeführt worden ist, verfügen die Einwohnergemeinden den Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung. Der für die Beurteilung des Sprachförderbedarfs massgebende Wert wird durch den Kanton gestützt auf die fachliche Empfehlung der mit der Auswertung beauftragten Stelle vorgegeben.
Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine kommunale Stelle, die für die Abwicklung der Sprachstanderhebungen und die damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. In Fällen, in denen der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung durch Verfügung angeordnet worden ist, überprüft sie zudem deren Einhaltung.
Die Kosten für den Fragebogen sowie dessen Auswertung werden vollumfänglich durch den Kanton getragen, sofern die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
Art. 79ter* Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG
Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79bis Absatz 5 bezeichnete Stelle zu begrenzen.
Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- Abklärung des Sprachförderbedarfs;
- Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs;
- Evaluation durch den Kanton.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.
Art. 79quater* Evaluation, § 106bisbis SG
Die Evaluation bezieht sich namentlich auf die Wirksamkeit des eingeführten Modells der frühen Sprachförderung. Evaluiert werden insbesondere die spezifischen kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen, die Aufgabenteilung und die konkrete Umsetzung der frühen Sprachförderung.
Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton die für die Evaluation notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln und an dieser bei Bedarf mitzuwirken.
Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation sowie der Erstellung des Evaluationsberichts beauftragen und das Departement zum Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarung ermächtigen. Der Evaluationsbericht ist zu veröffentlichen.
Art. 79quinquies* Beteiligung an den Qualitätsentwicklungskosten, § 106ter SG
Für die Qualitätsentwicklung stellt der Kanton pro Einwohner oder Einwohnerin jährlich mindestens 50 Rappen der vom Bund gewährten Mittel zur Verfügung. Diese sollen wie folgt aufgeteilt werden:
- maximal 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte, die zur Erhöhung der Qualität der Angebote der frühen Sprachförderung beitragen sowie für solche, welche deren Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit optimieren sollen;
- maximal 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte zur Optimierung der Durchführung der Sprachstanderhebung sowie für solche, die der Vernetzung und Förderung des Austauschs zentraler Akteure im Bereich der frühen Sprachförderung dienen sollen.
Eine Kostenbeteiligung erfolgt für Massnahmen und Projekte, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen und massgeblich dazu beitragen:
- die Durchführung der Sprachstanderhebung zu optimieren,
- die Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit der Angebote der frühen Sprachförderung zu verbessern,
- die Struktur-, Prozess- und Orientierungsqualität der Angebote der frühen Sprachföderung zu erhöhen oder
- die Vernetzung und den Austausch mit zentralen Akteuren der frühen Sprachförderung zu fördern.
Im Bereich der frühen Sprachförderung gewährt der Kanton Einwohnergemeinden, Anbietenden von Sprachförderangeboten und anderen in diesem Bereich tätigen Akteuren auf Gesuch hin Beiträge an die Qualitätsentwicklungskosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die pro Zielbereich jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nicht ausgeschöpft.
- Die Massnahme oder das Projekt:
| 1. | trägt mindestens zu einem der Ziele nach Absatz 2 bei; | ||
| 2. | ist politisch und konfessionell neutral sowie nichtdiskriminierend ausgestaltet; | ||
| 3. | wirkt sich direkt oder indirekt für die im Kanton Solothurn wohnhaften Kinder im Vorschulalter aus. | ||
- Die durchführende Institution darf mit der Massnahme oder dem Projekt keine kommerziellen Absichten verfolgen.
- Es werden die übrigen Anforderungen gemäss kantonaler Richtlinie erfüllt.
Die Gewährung von Beiträgen an Einwohnergemeinden setzt überdies voraus, dass diese eine angemessene Eigenbeteiligung nachweisen.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Beiträge an Massnahmen und Projekte ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 nur teilweise erfüllt sind.
Das Departement regelt sowohl die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Beteiligung als auch die Einzelheiten zur Gesuchsabwicklung, insbesondere das Verfahren zur Gesuchseinreichung und die einzureichenden Unterlagen, in einer Richtlinie. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der gewährten Beiträge. Sie werden in der Regel nur einmal pro Kalenderjahr gewährt und für maximal ein Jahr zugesprochen.
Art. 80 Pflegekinder, § 110 SG
Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
4.2. Wohnen und Miete
Art. 88 Zuständigkeiten; Formulare*
Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.
Das Departement*
- genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);
- leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;
- berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).
4.3. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 89 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist insbesondere berechtigt:
- Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen;
- sich die Bücher vorlegen zu lassen;
- Inspektionen vorzunehmen;
- für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehörden beizuziehen.
Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kaution ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
4.4. Opferhilfe
Art. 90 Beratungsstellen, § 130 SG
Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Opfer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.
Art. 91 Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG
Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
Das Departement übernimmt die Kosten von längerfristiger Hilfe nur nach vorgängiger Kostengutsprache.
Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt es mit ihm oder ihr in einer dauernden Lebensgemeinschaft oder ist die Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden Einkommens in der Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.
4.5. Menschen mit einer Behinderung*
Art. 91bis* Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste
Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kontaktpflege von Menschen mit Behinderungen zu fördern, leistet der Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs- und Transportdiensten.
Das Departement kann mit Beförderungs- und Transportdiensten Leistungsvereinbarungen abschliessen. Der Regierungsrat beschliesst die Eckwerte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.
An die Kosten von Fahrten für Menschen mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohnheim und dem Wohnort ihrer nächsten Angehörigen leistet der Kanton einen maximalen Beitrag von 500 Franken pro Monat. Das Departement regelt die Einzelheiten.
4.6. Pflege*
Art. 91ter* Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen*
Ambulante Dienstleister und Heime stellen beim Einreichen der Abrechnungen über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepflegten Personen zu:*
- Name und Vorname;
- Geburtsdatum;
- Geschlecht;
- Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
- AHV-Nummer;
- die Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995[19] bei ambulanten Pflegeleistungen und die Anzahl Pflegetage unter Angabe der Pflegebedarfsstufe gemäss KLV bei stationären Pflegeleistungen.
Wurden für verrechnete Leistungen gemäss KLV vonseiten der Krankenversicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese spätestens in der nächstmöglichen Abrechnung gegenüber dem Departement zu deklarieren, damit dieses die bereits bezahlten Beiträge zurückverlangen oder mit künftigen Beiträgen verrechnen kann. Das Departement kann entsprechende Kontrollen durchführen.*
Art. 91quater* Meldung von Aufenthalten ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes
Bei Aufenthalten mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes haben die ambulanten Dienstleister folgende Daten über die gepflegte Person zu melden:
- Name und Vorname;
- Geburtsdatum;
- Geschlecht;
- Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
- Adresse am Aufenthaltsort;
- AHV-Nummer;
- Zeitraum und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes;
- ambulanter Dienstleister am Aufenthaltsort.
5. Sozialhilfe
Art. 92 Amt*
Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare.*
Das Amt reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.*
Art. 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG*
Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:*
- Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
- Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
- Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
- Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.
- Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6 Franken pro Tag.
- Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
- Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal 200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.
- Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
- Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.
- Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
- Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
- Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über Sozialhilfe finanziert.
- Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht angewendet.
- Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen beträgt 300 Franken.
Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:*
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit einer Kürzung von 20%.
- Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb dieses Preissegments verfügbar ist.
- Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.
Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten die genannten Einschränkungen nicht.
Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.*
Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.
Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).*
Art. 94 Darlehen
Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.
Art. 95 Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen
Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten.*
Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu.*
Das Amt überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.*
Art. 96 Doppelbürgerrecht
Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothurnischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnergemeinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.
6. Schlussbestimmungen
Art. 97 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
- die Verordnung über die Ehe- und Familienberatung vom 24. September 1991[20];
- die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 16. November 1999[21];
- die Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels vom 27. Juni 1939[22];
- die Pflegekinderverordnung vom 2. Juni 1987[23];
- die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht vom 29. Mai 1990[24];
- die Verordnung über das Bestattungswesen vom 13. Juni 1969[25];
- die Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) vom 10. Juni 1997[26];
- die Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung vom 29. September 1987[27];
- die Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Januar 1966[28];
- die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997[29];
- die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 6. Dezember 1983[30];
- die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 12. Juni 1979[31];
- die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. Dezember 2004[32];
- die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 23. Oktober 1995[33];
- die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten vom 5. Juli 1971[34];
- die Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 1992[35];
- die Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste vom 13. Januar 1997[36];
- die Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 23. September 2002[37].
Art. 98 Übergangsbestimmungen 1. Private Familienausgleichskassen (§ 20)
Die privaten Ausgleichskassen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung bei.
Art. 99* Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der Bestimmungen des Sozialgesetzes und der Sozialverordnung weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.
Art. 100bis* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2025
Die Prämienverbilligung wird für Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht gemäss § 71 Absatz 3 beziehen, erstmals für das Jahr 2026 nach den geänderten Bestimmungen abgewickelt.
Art. 101 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die §§ 38 und 39 treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
§ 63 tritt für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgen während dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen; dieser wird auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert.*
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2008 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 29. November 2007 genehmigt.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2007.
Bundesgenehmigung der Änderungen vom:
- 31. März 2009 am 26. November 2009;
- 7. Dezember 2009 am 1. April 2010.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.10.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | GS 102, 237 |
| 17.06.2008 | 01.01.2009 | § 6 | totalrevidiert | - |
| 17.06.2008 | 01.01.2009 | § 38 | totalrevidiert | - |
| 17.06.2008 | 01.01.2009 | § 39 | totalrevidiert | - |
| 17.06.2008 | 01.01.2009 | § 99bis | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 15bis | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 19 | Sachüberschrift geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 19 Abs. 2 | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 19 Abs. 3 | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 21 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 21 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 22 | totalrevidiert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 28 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Titel 3.2. | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Titel 3.2.1. | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 46 | Sachüberschrift geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 46 Abs. 1 | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 46 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 48 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 49 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 50 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 51 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 52 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 53 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 54 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 55 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 56 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 57 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 58 | Sachüberschrift geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 58 Abs. 1 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 59 | Sachüberschrift geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 59 Abs. 1 | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 59bis | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 59ter | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 60 | aufgehoben | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 60bis | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 60ter | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 60quater | eingefügt | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Titel 3.2.2. | geändert | - |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | § 99 | totalrevidiert | - |
| 31.03.2009 | 01.01.2010 | § 63 | totalrevidiert | - |
| 07.12.2009 | 01.01.2010 | § 64 | totalrevidiert | - |
| 07.12.2009 | 01.01.2010 | § 65 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 07.12.2009 | 01.01.2010 | § 100 | aufgehoben | - |
| 05.01.2010 | 01.04.2010 | Titel 4.5. | eingefügt | - |
| 05.01.2010 | 01.04.2010 | § 91bis | eingefügt | - |
| 31.10.2011 | 01.01.2012 | § 70 Abs. 1 | geändert | GS 2011, 54 |
| 31.10.2011 | 01.01.2012 | § 70 Abs. 2 | geändert | GS 2011, 54 |
| 03.09.2012 | 01.01.2013 | § 38 Abs. 2, b) | geändert | GS 2012, 55 |
| 03.09.2012 | 01.01.2013 | § 99bis Abs. 1 | geändert | GS 2012, 55 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | § 21 Abs. 3 | geändert | GS 2012, 81 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | § 23 Abs. 2 | geändert | GS 2012, 81 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | § 46 Abs. 2 | geändert | GS 2012, 81 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | § 59ter | Sachüberschrift geändert | GS 2012, 81 |
| 11.12.2012 | 01.01.2013 | § 59ter Abs. 2 | geändert | GS 2012, 81 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 1, a) | geändert | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 1, b) | geändert | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 1, c) | eingefügt | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 38 Abs. 2 | geändert | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 39 Abs. 1 | geändert | GS 2014, 32 |
| 25.08.2014 | 01.01.2015 | § 99bis | aufgehoben | GS 2014, 32 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 | Sachüberschrift geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1 | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, a) | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, b) | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, c) | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, d) | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, e) | geändert | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, f) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, g) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, h) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, i) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, j) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, k) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, l) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, m) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1, n) | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 1ter | eingefügt | GS 2014, 41 |
| 16.09.2014 | 01.01.2015 | § 93 Abs. 3 | geändert | GS 2014, 41 |
| 23.09.2014 | 01.01.2015 | Titel 3.3.1. | eingefügt | GS 2014, 43 |
| 23.09.2014 | 01.01.2015 | Titel 3.3.2. | eingefügt | GS 2014, 43 |
| 23.09.2014 | 01.01.2015 | § 66bis | eingefügt | GS 2014, 43 |
| 23.09.2014 | 01.01.2015 | § 66ter | eingefügt | GS 2014, 43 |
| 25.08.2015 | 01.01.2016 | § 101 Abs. 3 | eingefügt | GS 2015, 33 |
| 19.09.2017 | 01.01.2018 | § 3bis | eingefügt | GS 2017, 43 |
| 19.09.2017 | 01.01.2018 | § 3ter | eingefügt | GS 2017, 43 |
| 19.09.2017 | 01.01.2018 | § 3quater | eingefügt | GS 2017, 43 |
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | Titel 4.6. | eingefügt | GS 2018, 27 |
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | § 91ter | eingefügt | GS 2018, 27 |
| 04.12.2018 | 01.01.2019 | § 91quater | eingefügt | GS 2018, 27 |
| 24.09.2019 | 01.01.2020 | § 3ter Abs. 2 | geändert | GS 2019, 36 |
| 02.11.2020 | 01.01.2021 | § 70 Abs. 4 | geändert | GS 2020, 69 |
| 05.07.2021 | 01.10.2021 | § 9 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 24 |
| 05.07.2021 | 01.10.2021 | § 9 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 24 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 3quater Abs. 3, c) | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 35 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 73 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 76 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 76 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 76 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 77 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 78 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 79 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 88 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 92 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 92 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 92 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 95 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 95 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 47 |
| 25.10.2021 | 01.01.2022 | § 95 Abs. 3 | geändert | GS 2021, 47 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, a) | geändert | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, b) | geändert | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, c) | geändert | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, d) | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, e) | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, f) | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 1, g) | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| 23.08.2022 | 01.10.2022 | § 36 Abs. 2 | geändert | GS 2022, 27 |
| 06.06.2023 | 01.10.2023 | § 91ter Abs. 1, abis) | eingefügt | GS 2023, 20 |
| 06.06.2023 | 01.10.2023 | § 91quater Abs. 1, abis) | eingefügt | GS 2023, 20 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 79bis | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 79ter | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 79quater | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 79quinquies | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91ter | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91ter Abs. 1 | geändert | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91ter Abs. 1, ater) | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91ter Abs. 1, d) | geändert | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91ter Abs. 2 | geändert | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91quater Abs. 1, ater) | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 11.06.2024 | 01.08.2024 | § 91quater Abs. 1, cbis) | eingefügt | GS 2024, 14 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 1 | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 1, a) | eingefügt | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 1, b) | eingefügt | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 1bis | eingefügt | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 5 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3bis Abs. 6 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3ter Abs. 2 | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3quater Abs. 1 | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3quater Abs. 2 | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3quater Abs. 3 | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3quater Abs. 3, b) | geändert | GS 2024, 15 |
| 18.06.2024 | 01.07.2024 | § 3quater Abs. 3, c) | geändert | GS 2024, 15 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 33 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 34 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 35bis | eingefügt | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 35ter | eingefügt | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 35quater | eingefügt | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 39 Abs. 4 | geändert | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 39 Abs. 5 | eingefügt | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 81 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 82 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 83 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 84 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 85 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 86 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 87 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| 24.09.2024 | 01.01.2025 | § 88 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 31 |
| 27.05.2025 | 01.09.2025 | § 71 Abs. 3 | geändert | GS 2025, 17 |
| 27.05.2025 | 01.09.2025 | § 100bis | eingefügt | GS 2025, 17 |
| 23.09.2025 | 01.01.2026 | § 78bis | eingefügt | GS 2025, 41 |
| 23.09.2025 | 01.01.2026 | § 79 | Sachüberschrift geändert | GS 2025, 41 |
| 23.09.2025 | 01.01.2026 | § 79 Abs. 1 | geändert | GS 2025, 41 |
| 23.09.2025 | 01.01.2026 | § 79 Abs. 2 | eingefügt | GS 2025, 41 |
| 26.01.2026 | 01.04.2026 | § 3bis | aufgehoben | GS 2026, 1 |
| 26.01.2026 | 01.04.2026 | § 3ter | aufgehoben | GS 2026, 1 |
| 26.01.2026 | 01.04.2026 | § 3quater | aufgehoben | GS 2026, 1 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.10.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | GS 102, 237 |
| § 3bis | 19.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 43 |
| § 3bis | 18.06.2024 | 01.07.2024 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 15 |
| § 3bis | 26.01.2026 | 01.04.2026 | aufgehoben | GS 2026, 1 |
| § 3bis Abs. 1 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3bis Abs. 1, a) | 18.06.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| § 3bis Abs. 1, b) | 18.06.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| § 3bis Abs. 1bis | 18.06.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| § 3bis Abs. 5 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| § 3bis Abs. 6 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | eingefügt | GS 2024, 15 |
| § 3ter | 19.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 43 |
| § 3ter | 26.01.2026 | 01.04.2026 | aufgehoben | GS 2026, 1 |
| § 3ter Abs. 2 | 24.09.2019 | 01.01.2020 | geändert | GS 2019, 36 |
| § 3ter Abs. 2 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3quater | 19.09.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017, 43 |
| § 3quater | 26.01.2026 | 01.04.2026 | aufgehoben | GS 2026, 1 |
| § 3quater Abs. 1 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3quater Abs. 2 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3quater Abs. 3 | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3quater Abs. 3, b) | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 3quater Abs. 3, c) | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 3quater Abs. 3, c) | 18.06.2024 | 01.07.2024 | geändert | GS 2024, 15 |
| § 6 | 17.06.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 6 Abs. 1 | 25.08.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 32 |
| § 6 Abs. 1, a) | 25.08.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 32 |
| § 6 Abs. 1, b) | 25.08.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 32 |
| § 6 Abs. 1, c) | 25.08.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 32 |
| § 6 Abs. 2 | 25.08.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 32 |
| § 9 | 05.07.2021 | 01.10.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 24 |
| § 9 Abs. 1 | 05.07.2021 | 01.10.2021 | geändert | GS 2021, 24 |
| § 15bis | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 19 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 19 Abs. 2 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 19 Abs. 3 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 21 Abs. 2 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 21 Abs. 3 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 21 Abs. 3 | 11.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 81 |
| § 22 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 23 Abs. 2 | 11.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 81 |
| § 28 Abs. 2 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 33 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 34 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 31 |
| § 35 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 35bis | 24.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | GS 2024, 31 |
| § 35ter | 24.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | GS 2024, 31 |
| § 35quater | 24.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | GS 2024, 31 |
| § 36 Abs. 1, a) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | geändert | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, b) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | geändert | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, c) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | geändert | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, d) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, e) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, f) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 1, g) | 23.08.2022 | 01.10.2022 | aufgehoben | GS 2022, 27 |
| § 36 Abs. 2 | 23.08.2022 | 01.10.2022 | geändert | GS 2022, 27 |
| § 38 | 17.06.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 38 Abs. 2 | 25.08.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 32 |
| § 38 Abs. 2, b) | 03.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 55 |
| § 39 | 17.06.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 39 Abs. 1 | 25.08.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 32 |
| § 39 Abs. 4 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | GS 2024, 31 |
| § 39 Abs. 5 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | GS 2024, 31 |
| Titel 3.2. | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Titel 3.2.1. | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 46 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 46 Abs. 1 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 46 Abs. 2 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 46 Abs. 2 | 11.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 81 |
| § 48 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 49 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 50 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 51 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 52 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 53 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 54 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 55 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 56 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 57 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 58 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 58 Abs. 1 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 59 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 59 Abs. 1 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| § 59bis | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 59ter | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 59ter | 11.12.2012 | 01.01.2013 | Sachüberschrift geändert | GS 2012, 81 |
| § 59ter Abs. 2 | 11.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 81 |
| § 60 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | - |
| § 60bis | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 60ter | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 60quater | 25.11.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| Titel 3.2.2. | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | - |
| Titel 3.3.1. | 23.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 43 |
| § 63 | 31.03.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | - |
| § 64 | 07.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | - |
| § 65 Abs. 4 | 07.12.2009 | 01.01.2010 | eingefügt | - |
| Titel 3.3.2. | 23.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 43 |
| § 66bis | 23.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 43 |
| § 66ter | 23.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 43 |
| § 70 Abs. 1 | 31.10.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 2011, 54 |
| § 70 Abs. 2 | 31.10.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 2011, 54 |
| § 70 Abs. 4 | 02.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 69 |
| § 71 Abs. 3 | 27.05.2025 | 01.09.2025 | geändert | GS 2025, 17 |
| § 73 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 76 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 47 |
| § 76 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 76 Abs. 2 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 77 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 78 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 78bis | 23.09.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | GS 2025, 41 |
| § 79 | 23.09.2025 | 01.01.2026 | Sachüberschrift geändert | GS 2025, 41 |
| § 79 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 79 Abs. 1 | 23.09.2025 | 01.01.2026 | geändert | GS 2025, 41 |
| § 79 Abs. 2 | 23.09.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | GS 2025, 41 |
| § 79bis | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 79ter | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 79quater | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 79quinquies | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 81 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 82 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 83 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 84 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 85 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 86 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 87 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | GS 2024, 31 |
| § 88 | 24.09.2024 | 01.01.2025 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 31 |
| § 88 Abs. 2 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| Titel 4.5. | 05.01.2010 | 01.04.2010 | eingefügt | - |
| § 91bis | 05.01.2010 | 01.04.2010 | eingefügt | - |
| Titel 4.6. | 04.12.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018, 27 |
| § 91ter | 04.12.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018, 27 |
| § 91ter | 11.06.2024 | 01.08.2024 | Sachüberschrift geändert | GS 2024, 14 |
| § 91ter Abs. 1 | 11.06.2024 | 01.08.2024 | geändert | GS 2024, 14 |
| § 91ter Abs. 1, abis) | 06.06.2023 | 01.10.2023 | eingefügt | GS 2023, 20 |
| § 91ter Abs. 1, ater) | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 91ter Abs. 1, d) | 11.06.2024 | 01.08.2024 | geändert | GS 2024, 14 |
| § 91ter Abs. 2 | 11.06.2024 | 01.08.2024 | geändert | GS 2024, 14 |
| § 91quater | 04.12.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018, 27 |
| § 91quater Abs. 1, abis) | 06.06.2023 | 01.10.2023 | eingefügt | GS 2023, 20 |
| § 91quater Abs. 1, ater) | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 91quater Abs. 1, cbis) | 11.06.2024 | 01.08.2024 | eingefügt | GS 2024, 14 |
| § 92 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | Sachüberschrift geändert | GS 2021, 47 |
| § 92 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 92 Abs. 2 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 93 | 16.09.2014 | 01.01.2015 | Sachüberschrift geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1 | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, a) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, b) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, c) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, d) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, e) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, f) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, g) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, h) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, i) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, j) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, k) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, l) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, m) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1, n) | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1bis | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 1ter | 16.09.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 41 |
| § 93 Abs. 3 | 16.09.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 41 |
| § 95 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 95 Abs. 2 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 95 Abs. 3 | 25.10.2021 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021, 47 |
| § 99 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 99bis | 17.06.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | - |
| § 99bis | 25.08.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 32 |
| § 99bis Abs. 1 | 03.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 2012, 55 |
| § 100 | 07.12.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | - |
| § 100bis | 27.05.2025 | 01.09.2025 | eingefügt | GS 2025, 17 |
| § 101 Abs. 3 | 25.08.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | GS 2015, 33 |