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832.214

Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen

Vom 04.12.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn

gestützt auf § 19 Absatz 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG)[1] und § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV)[2]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV).

2. Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall

Art. 2

Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.

Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Absatz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwirkt ist.

Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbilligung in Härtefällen gewährt.

3. Verfahren

Art. 3

Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei der Ausgleichskasse zu beantragen.

Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahrheitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steuerakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).

Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einverlangten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzureichen.

Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen.

Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr der Gesuchseinreichung.

4. Berechnung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr

Art. 4

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berücksichtigt:

  1. das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Obligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibeträge des Sozialhilferechtes übersteigt;
  2. Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder, Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden;
  3. Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung sowie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen ist;
  4. Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG[3]).

Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfahren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.

Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag wird um 10% erhöht.

5. Höhe der Prämienverbilligung

Art. 5

Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.

Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträge werden abgezogen.

Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.

6. Schlussbestimmungen

Art. 6

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen vom 27. Mai 1997[4] wird aufgehoben.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.

GS 95, 311

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 95, 311

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.12.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 95, 311