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832.215

Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden

Vom 30.04.2002 (Stand 01.06.2002)

Präambel

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn

gestützt auf § 19 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996[1] und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV)[2]

beschliesst:

1. Anspruch auf Prämienverbilligung

Art. 1 Grundsatz

Für quellenbesteuerte Personen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält.

Art. 2 Anspruchsberechtigte

Personen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere:

  1. Saisonarbeiterinnen und -arbeiter;
  2. Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter.

Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, welche dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere:

  1. Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
  2. Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und deren nichterwerbstätige Familienangehörige;
  3. nicht erwerbstätige Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen und -aufenthaltern, von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern sowie von Niedergelassenen.

Art. 3 Berechnung des Anspruchs

Quellensteuerpflichtige Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern ihre anrechenbare Prämie einen Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens übersteigt.

Die anrechenbare Prämie (Richtprämie) und der Prozentsatz entsprechen der ordentlichen Prämienverbilligung.

Das massgebende steuerbare Einkommen für das Anspruchsjahr entspricht 75 Prozent des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Berechnung der Quellensteuer zugrunde liegt. Ausländisches Einkommen und Vermögen wird nicht angerechnet.

Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, wird in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft.

Vom Arbeitgeber für eine Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Monaten bescheinigte, quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte werden für die Prämienverbilligung auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hochgerechnet.

Art. 4 Antrag

Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung nach diesem Reglement erheben, haben bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein spezielles Antragsformular sowie einen Versicherungsnachweis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzureichen.

Das Antragsformular hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. sämtliche Angaben zur Identität, analog dem Antragsformular der ordentlichen Prämienverbilligung;
  2. vom Arbeitgeber bescheinigte Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers und weiterer Personen, die gemeinsam mit dem Antragsteller besteuert werden.

Quellenbesteuerte Personen haben bis spätestens 31. Dezember einen Antrag auf Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Anspruchsjahr.

2. Zuständigkeiten

Art. 5 Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse informiert Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen, über die Prämienverbilligung nach diesem Reglement und stellt ihnen Antragsformulare zu.

Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligungsbeiträge und zahlt sie aus.

Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die vom Arbeitgeber bescheinigten Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers anhand der entsprechenden Eingaben bei der Steuerverwaltung zu kontrollieren.

Art. 6 Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.

Das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenversicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, vom 26. Mai 1997 ist aufgehoben[3].

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 10. Mai 2002.

GS 97, 96

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung GS 97, 96

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.04.2002 01.06.2002 Erstfassung GS 97, 96