Die Ausgleichskasse erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.*
Von Arbeitgebenden, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommen oder welche die Abrechnungsunterlagen nicht fristgemäss einreichen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch 5% der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.