Lexipedia

837.532

Verwaltungsreglement Olga Ziegler-Fonds

Vom 18.11.2003 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Ziffer 3.2 des RRB Nr. 230 vom 18 Februar 2003

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Zinserträge des Kapitals und der 500'000 Franken übersteigende Kapitalanteil des Olga- Ziegler-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu verwenden:

  1. für Menschen mit Behinderungen;
  2. für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von Gewalt betroffen sind.

Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 2 Grundsätze

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Jährliche Leistungen unter 1'000 Franken und über 5'000 Franken für regionale und 10'000 Franken für kantonale Projekte werden nicht erbracht. In Härtefällen sind auch weitergehende Leistungen möglich. Jährlich wiederkehrende Beiträge sind auf Fr. 5'000.- beschränkt.

Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.

Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.

Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.

Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.

Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.

Art. 3 Kriterien für finanzielle Leistungen

Wer ein Gesuch stellt, muss

  1. das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
  2. in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
  3. die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

Das Projekt

  1. muss notwendig und wichtig sein;
  2. muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen;
  3. muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
  4. darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren.

Art. 4 Projekte

Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche

  1. mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen;
  2. Hilfe zur Selbsthilfe anbieten;
  3. Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;
  4. Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren;
  5. vorübergehende Nothilfe anbieten
  6. Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten;
  7. Menschen mit einer Behinderung und gewaltbetroffene Personen beraten, betreuen sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten.

In Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt werden.

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.*

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten);
  2. angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
  3. Zielgruppen;
  4. Bedürfnis und Bedarf;
  5. Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
  6. Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
  7. Fachkompetenz;
  8. Zweck- und Verhältnismässigkeit;
  9. Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
  10. Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven);
  11. Gemeinnützigkeit.

Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.*

Art. 6 Zuständigkeit

Die Aufsicht über den Olga Ziegler-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.*

Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.

Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.*

Art. 7 Finanzielle Kompetenzen

Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 10'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken.*

Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.

Art. 8 Zusicherung und Auszahlung

Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.

Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.*

In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

Art. 9 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht wurden.

Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.

Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 28. November 2003.

GS 98, 323

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 98, 323
25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 2 geändert GS 2016, 4

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.11.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 98, 323
§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 3 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 7 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 8 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4