Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Jährliche Leistungen unter 1'000 Franken und über 5'000 Franken für regionale und 10'000 Franken für kantonale Projekte werden nicht erbracht. In Härtefällen sind auch weitergehende Leistungen möglich. Jährlich wiederkehrende Beiträge sind auf Fr. 5'000.- beschränkt.
Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.