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837.533

Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel

Vom 15.09.2009 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999[1] und Artikel 43 ff. des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932[2] und §§ 60, 135 und 137 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007[3]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Alkoholzehntel dient dazu, das Suchtverhalten in seinen Ursachen und Wirkungen zu bekämpfen sowie Projekte der Prävention im Gesundheits- und Sozialbereich zu unterstützen.

Der Alkoholzehntel bezweckt, die Entstehung von Suchtproblemen zu verhindern und deren Auswirkungen zu vermindern oder zu beenden. Er ist hauptsächlich für die Förderung und Unterstützung von Projekten und Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherfassung (universelle und selektive Prävention), der Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung vorgesehen.

Art. 2 Mittel

Die Mittel entsprechen dem Anteil, der dem Kanton am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Alkoholzehntel) zusteht.

Art. 3 Grundsätze

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder die Massnahme voll zu finanzieren.

Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme unterstützen.

Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.

Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.

Art. 4 Kriterien für finanzielle Leistungen

Wer ein Gesuch stellt, muss

  1. das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
  2. in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
  3. die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

Das Projekt oder die Massnahme

  1. muss klar umschrieben, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirkungsorientiert sein;
  2. darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;
  3. muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein. In den Bereichen der Prävention und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung können, im Sinne von koordinierten und gemeinsamen Massnahmen, Beiträge an interkantonal tätige Organisationen ausgerichtet werden;
  4. muss qualitativ und quantitativ bewertet werden können.

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.*

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft (Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fachkenntnisse, allfällige Statuten);
  2. angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
  3. das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres der Einrichtung;
  4. Zweck und Ziel des Projekts;
  5. Zielgruppen;
  6. Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
  7. Vernetzung;
  8. die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den Fortbestand des Projekts;
  9. Bedürfnis und Bedarf;
  10. Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
  11. Zweck- und Verhältnismässigkeit;
  12. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit;
  13. Gemeinnützigkeit;
  14. Finanzierung (auch Eigenleistung und allfällige Reserven).

Gesuchsformulare können beim Gesundheitsamt bezogen werden.*

Art. 6 Zuständigkeit

Die Aufsicht über den Alkoholzehntel führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.*

Die Aufsicht über die Verwendung der Mittel aus dem Alkoholzehntel liegt bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Gesundheitsamt reicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Vorjahr an die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein.*

Art. 7 Finanzielle Kompetenzen

Einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Beiträge bis 10'000 Franken werden mittels Verfügung namens des Departements des Innern durch das Gesundheitsamt gesprochen.*

Einmalige Beiträge über 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Beiträge über 10'000 Franken bewilligt der Regierungsrat.

Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen über 50'000 Franken sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Eine Leistungsvereinbarung wird in der Regel für längstens vier Jahre abgeschlossen und ist vor Ablauf dieser Zeit für eine Verlängerung neu zu verhandeln.

Art. 8 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.

Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 18. September 2009.

GS 104, 139

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.09.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 104, 139
06.06.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 21

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.09.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 104, 139
§ 5 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 5 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 6 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 6 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 7 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21