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Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht

Vom 11.08.2009 (Stand 01.09.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Wetten vom 7. Januar 2005[1] und auf §§ 135 und 137 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn[2]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Kanton nach Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Wetten vom 7. Januar 2005[3] (in der Folge: Vereinbarung) zugesprochenen Beträge.

Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht.

Art. 2 Mittel

Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der Abgaben von Lotterien und Wetten, die nach Artikel 18 der Vereinbarung[4] geschuldet werden.

Art. 3 Grundsätze

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder die Massnahme voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.

Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme unterstützen.

Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.

Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.

Art. 4 Kriterien für finanzielle Leistungen

Wer ein Gesuch stellt, muss

  1. im Kanton Solothurn in der Prävention und Bekämpfung der Spielsucht tätig sein;
  2. das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
  3. in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
  4. die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

Das Projekt oder die Massnahme

  1. muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirksam sein;
  2. darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;
  3. muss im Bereich der Spielsuchtprävention und -bekämpfung angesiedelt sein;
  4. muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein;
  5. dient der Bekämpfung von Ursachen und Wirkungen von Spielsuchtproblemen. Sie bezweckt, die Entstehung von Spielsuchtproblemen zu verhindern oder zielt auf eine Verbesserung oder Beendigung von bereits bestehenden Spielsuchtproblemen ab. Sie ist entweder an die gesamte Wohnbevölkerung gerichtet (universelle Prävention) oder wendet sich an Risikogruppen (selektive Prävention) sowie an Personen mit erkanntem Risiko (indizierte Prävention);
  6. muss auf qualitativer und quantitativer Ebene bewertet werden können.

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim Amt für soziale Sicherheit einzureichen.

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft (Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fachkenntnisse, allfällige Statuten);
  2. angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
  3. das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres der Einrichtung;
  4. Zweck und Ziel des Projekts;
  5. Zielgruppen;
  6. Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
  7. Vernetzung;
  8. die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den Fortbestand des Projekts;
  9. Bedürfnis und Bedarf;
  10. Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
  11. Zweck- und Verhältnismässigkeit;
  12. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit;
  13. Gemeinnützigkeit;
  14. Finanzierung (auch Eigenleistung und allfällige Reserven).

Gesuchsformulare können beim Amt für soziale Sicherheit bezogen werden.

Art. 6 Zuständigkeit

Die Aufsicht über den Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Amt für soziale Sicherheit.

Die Aufsicht über die Verwendung der Spielsuchtabgabe liegt gemäss der Vereinbarung bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot). Das Amt für soziale Sicherheit reicht jeweils bis Ende März des Jahres einen Bericht über die Verwendung der Spielsuchtabgabe im Vorjahr an die Comlot ein.

Art. 7 Finanzielle Kompetenzen

Beiträge bis 30'000 Franken werden mittels Verfügung durch das Amt für soziale Sicherheit gesprochen.

Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierungsrat. Diesfalls sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Art. 8 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.

Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 25. September 2009.

GS 104, 127

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.08.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung GS 104, 127

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.08.2009 01.09.2009 Erstfassung GS 104, 127