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837.535

Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds

Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Ziffer 2.2 des RRB Nr. 2011/2603 vom 13. Dezember 2011

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Zinserträge des Kapitals und der 2'000'000 Franken übersteigende Kapitalanteil des Max-Müller-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu verwenden:

  1. für die Schaffung und Bereitstellung von Freizeitwerkstätten und weiteren sozialen Begegnungsmöglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung unter gleichzeitiger Förderung des kulturellen Lebens zugunsten der Jugendlichen und Kinder im Kanton Solothurn.
  2. für die Förderung des beruflichen Fortkommens und zur kulturellen Förderung der körperlich und geistig behinderten Jugendlichen und Kinder im Kanton Solothurn.

Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 2 Grundsätze

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Ausnahmsweise können jährlich wiederkehrende Beiträge zugesprochen werden. Sie sind auf 10'000 Franken und eine Dauer von maximal vier Jahren beschränkt.

Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren.

Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen einer Sozialversicherung das Projekt unterstützen.

Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.

Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.

Art. 3 Kriterien für finanzielle Leistungen

Wer ein Gesuch stellt, muss

  1. das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
  2. in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
  3. die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

Das Projekt

  1. muss notwendig und wichtig sein;
  2. muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen;
  3. muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
  4. darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren.

Art. 4 Projekte

Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche

  1. Raum zur Selbstentfaltung bieten;
  2. Begegnungsmöglichkeiten schaffen;
  3. eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen;
  4. Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;
  5. zur Entwicklung der sozialen und kulturellen Kompetenz beitragen;
  6. präventive Aspekte enthalten.

Beiträge werden geleistet an Investitionen für Bauten oder Einrichtung sowie an die Durchführung von Projekten.

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.*

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten;
  2. angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
  3. Zielgruppen;
  4. Bedürfnis und Bedarf;
  5. Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
  6. Finanzierung (Personal, Voranschlag, Eigenleistungen und allfällige Reserven);
  7. Gemeinnützigkeit.

Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.*

Art. 6 Zuständigkeit

Die Aufsicht über den Max-Müller-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.*

Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.

Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.*

Art. 7 Finanzielle Kompetenzen

Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige, jährlich einmalige Beiträge bis 20'000 Franken. In Ausnahmefällen können jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken zugesprochen werden.*

Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.

Art. 8 Zusicherung und Auszahlung

Projektbeiträge, die vom Departement des Innern bewilligt werden, werden in der Regel unmittelbar ausbezahlt.*

Für Projektbeiträge, die vom Regierungsrat bewilligt werden, werden in der Regel 80% direkt ausbezahlt. Die Restzahlung erfolgt nach Vorliegen des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

Art. 9 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.

Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.

Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

Egress

RRB Nr. 2011/2604 vom 13. Dezember 2011.

Inkrafttreten am 1. Januar 2012.

Publiziert im Amtsblatt vom 23. Dezember 2011.

GS 2011, 67

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2011, 67
25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 2011, 67
§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 3 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 7 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4