Dieses Gesetz regelt die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Grossspielen mit anderen Kantonen gemäss dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[2], die Zuweisung der daraus resultierenden Reingewinne in den Swisslos-Fonds und den Swisslos-Sportfonds sowie deren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Zulassung sowie Bewilligung und Aufsicht von Geldspielen richten sich nach dem BGS und den Bestimmungen des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015[3].