Projekte der Beitragsbereiche Denkmalpflege und Archäologie, Soziales, Gesundheitsförderung und Prävention, Umwelt, Natur und Landschaft sowie der Entwicklungshilfe müssen ressourcenorientiert und nachhaltig angelegt sein.
Beiträge für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, sind zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung anderer Kantone erforderlich.
Die Beitragsbereiche Entwicklungshilfe und Hilfe in ausserordentlichen Lagen bilden Ausnahmefälle zu der Voraussetzung gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Swisslos-Fonds (SLFG)
Beiträge werden längstens für vier Jahre gewährt. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.