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921.11

Landwirtschaftsgesetz

Vom 04.12.1994 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 100, 121 und 122 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1] und die einschlägige Bundesgesetzgebung[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. April 1994

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern.

Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und gefördert werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesgesetzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Personen.

Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.

Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.

Art. 3 Verhältnis zum Bundesrecht

Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

Art. 4 Grundsätze

Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengünstigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.

Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu treffen.

Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhaltung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen.

2. Erhaltung und Verbesserung der Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen

2.1. Allgemeines

Art. 5 Grundsatz

Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Landwirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.

Art. 6 Gesunderhaltung des Bodens

Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.

Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er regelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.*

2.2. Strukturverbesserungen*

Art. 7 Begriff

Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Lebensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden.*

Strukturverbesserungen umfassen:*

  1. Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondierungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
  2. bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

Art. 8 Mitwirkung des Kantons

Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwirkung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.*

Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen.*

Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.

Art. 9 Organisation

Strukturverbesserungsunternehmen sind entweder Einzelunternehmen von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftliche Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft.*

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines genossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder dieser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes- und des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden.*

Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der von ihnen vertretenen Landfläche.*

*

Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das Departement.*

Art. 9bis* Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen

Genossenschaftliche Unternehmen erhalten mit der Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Eigentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe der Vorlagen.

Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, ersetzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung.

Art. 9ter* Veränderungsverbot

Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde an den einbezogenen Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Beitrag gemäss § 10bis gekürzt oder ganz entzogen werden.

Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzuteilung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und Minderwerte aufgehoben.

Art. 10* Beiträge

Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen, an welchen er mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet.

Der Kantonsbeitrag beträgt im Allgemeinen bis 42% der anerkannten Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese kleiner ist.*

Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter Kantonsbeitrag bewilligt werden.

An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berg-höfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden.

Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

Art. 10bis* Kürzung und Entzug von Beiträgen

Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn:

  1. die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden;
  2. Behörden irregeführt werden;
  3. die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb übereinstimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist.

Art. 11* Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht

Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweckentsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden.

Nach Abschluss eines genossenschaftlichen Unternehmens sind die gemeinschaftlichen baulichen Anlagen gesamthaft an die zuständige Einwohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Unterhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhaltsgenossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnergemeinden.

Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Art. 12* Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot

Die mit öffentlichen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf der Boden, welcher Gegenstand einer Güterregulierung war, nicht zerstückelt werden.

Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.

Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. 13* Anmerkung im Grundbuch

Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Genossenschaften sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Art. 14 Aufsicht und Durchführung

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.)[3].*

Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Behörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu.

Art. 15* Vollzug

Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftlichen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unterhaltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

2.3. Investitionshilfen*

Art. 16* Grundsatz

Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung für Investitionshilfen in der Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen.

Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt.

Art. 16bis* Investitionskredite

Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt.

Art. 16ter* Betriebshilfe

Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften gewährt.

Art. 17 Kostentragung und Haftung

Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls zu deckenden Verluste.

Art. 18* Vollzug

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verordnung.

3. Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes

3.1. Bäuerliches Bodenrecht

Art. 19* Geltungsbereich

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind.

Art. 20 Kantonale Vorkaufsrechte

Strukturverbesserungsgenossenschaften (§ 9) steht an landwirtschaftlichen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient.*

Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann.

Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp oder Weide sind.

Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung.

Art. 21 Zerstückelungsverbot

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 50 a aufgeteilt werden. Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 1.

Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt werden.

Art. 22 Zuständigkeiten

Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige Departement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.

Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungsrat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht.*

Zur Schätzung des Ertragswertes nach Bundesrecht bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schätzungsstelle.

Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrechtes streitig, ist das Verwaltungsgericht[4] berechtigt, den Parteien Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.

Art. 23 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren Massnahmen nach Bundesrecht.

3.2. Landwirtschaftliche Pacht

Art. 24 Grundsatz

Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Bedingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten.

Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nutzungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes.

Art. 25 Vorpachtrecht

Den Nachkommen eines Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet erscheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 26 Zuständigkeiten

Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der Ertragswert wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt.

Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Personen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes.*

4. Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung*

Art. 27 Grundsatz

Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung.*

Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktgerechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgeltungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zinsgünstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen durchführen.

Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt insbesondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heilmittel und Tiergesundheit.*

Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirtschaft zur Deckung von Elementarschäden leisten.

Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltungen gewähren.

Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflanzen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankheiten übertragen können.*

Art. 27bis* Mehrjahresprogramm Landwirtschaft

Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung.

Art. 28 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zuständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und deren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären.*

Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus.

Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen verpflichtet und bezeichnen hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft.*

5. Tierzucht und Viehabsatz

5.1. Tierzucht

Art. 29 Grundsatz

Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung.

Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen sowie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Zielsetzung entsprechen.

Die Gemeinden und zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen sind beim Vollzug beizuziehen.

Art. 30 Geltungsbereich

Die Förderung umfasst die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Leistungen.*

Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und Kleintiere unterstützen, sofern die zuständigen Fachorganisationen entsprechende Vorleistungen erbringen.

Art. 31* Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung.

5.2. Viehabsatz

Art. 32 Grundsatz

Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug der Bundesgesetzgebung.

Art. 33 Verfahren und Vollzug

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen.

Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.

6. Tierschutz

Art. 34 Grundsatz

Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen Informations- und Beratungsdienst sicher.

Art. 35 Aufsicht und Vollzug

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.

Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erforderlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Organe des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung.

Art. 36 Zutritt der Tierschutzorgane

Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht nach Massgabe des Bundesrechtes zu.

Art. 37 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen, insbesondere die Zuständigkeiten der Tierschutzorgane, ordnet das Verfahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über Tierversuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkontrollen.

7. Tiergesundheit

Art. 38 Grundsatz

Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegenden Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

Art. 39 Gesundheitsdienste

Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.

Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.

Art. 40 Abkommen zur Qualitätssicherung

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leistungen zu übernehmen.

8. Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit*

8.1. Allgemeines

Art. 41* Grundsatz

Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhaltungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.

Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kantons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmässig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.

8.1.bis Tierseuchen*

Art. 42 Tierseuchenpolizei*

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus. Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen.

Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tierseuchenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kanton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseuchenpolizeilichen Bewilligungen.

8.2. 8.2. …*

Art. 43 Massnahmen, allgemeines*

Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Seuchen, Seuchengefahr und verdächtigen Anzeichen von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht.

Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverordnung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle.

Art. 44* Massnahmen im Einzelnen

Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit Anordnungen zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier treffen.

Art. 44bis* Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD)

Der Regierungsrat richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a - i der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995[5] dem Halter oder der Halterin für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI-Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus.

8.3. 8.3. …*

Art. 45 Tierseuchenkasse, allgemeines*

Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseuchenkasse.

Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Verwaltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträgen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterinnen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet.*

Art. 46* Kantonsbeitrag

Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämpfung.

Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr festgelegt.

Art. 47* Gemeindebeiträge

Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitrages. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik erhoben.

Art. 48 Tierhalterbeiträge

Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom Regierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Beiträgen festgelegt.

Art. 49 Leistungen

Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.

Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Ersatzbauten regionaler Notschlachtanlagen.*

8.4. Vollzugsbestimmungen

Art. 50 Zuständigkeit

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der Organisation.

9. Viehhandel

Art. 51 Grundsatz

Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des Viehhandelskonkordates.

Art. 52 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.

10. Landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung

10.1. Bildungswesen

Art. 53 Grundsatz

Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechtes.

Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.

Art. 54 Bäuerliches Bildungszentrum

Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäuerliches Bildungszentrum.

Das Bildungszentrum umfasst die kantonale Landwirtschaftsschule und die kantonale Hauswirtschaftsschule (Bäuerinnenschule). Der Kantonsrat kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufheben.

Art. 55 Vollzugsverordnung

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Betrieb des Bildungszentrums. Er umschreibt die Bildungstätigkeiten der Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können Berufsverbände beigezogen werden.

Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatspersonalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vorschriften enthalten sind.

Art. 56 Höhere landwirtschaftliche Ausbildung

Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Leistungen zulasten des Kantons zu übernehmen.

Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen.*

10.2. Fachstellen

Art. 57 Grundsatz

Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Na-tur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.

Art. 58 Einrichtungen

Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regionalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsaufträge erteilen.*

Art. 59 Vollzugsverordnung

Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung.

11. Arbeits- und Sozialrecht

11.1. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 60 Geltungsbereich

Der Regierungsrat erlässt im Sinne des Bundesrechtes einen Normalarbeitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit, Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes.

Art. 61 Rechtswirkung

Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

11.2. Familienzulagen

Art. 62

Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Landwirtinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Familienzulagen nach der Bundesgesetzgebung besitzen, den Anspruch auf Geburts- und Kinderzulagen.

Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Familienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erheben.

12. Finanzierung und Beiträge

Art. 63 Finanzierung

Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben.

Art. 64 Beiträge

Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kantonaler Vorschriften.

Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Verpflichtungskredites (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) Art und Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverordnungen.*

Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.*

13. Rechtsschutz

Art. 65 Zuständigkeiten

Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder seine Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständigen Departement erlassen.*

Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement gegeben, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorschreibt.*

Gegen Entscheide des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig.

Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten.

Art. 65bis* Beschwerde an den Regierungsrat

Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewertungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

Art. 66 Beschwerde an das Verwaltungsgericht*

Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen:*

  1. Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu;
  2. Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen;
  3. Verfügungen des Departements und der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft.

*

Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar.

14. Zuständigkeiten und Vollzug

Art. 68 Regierungsrat

Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug beiziehen und ihnen Entscheidbefugnisse einräumen.

Art. 69 Volkswirtschaftsdepartement

Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetze ist das Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes Departement bezeichnet.*

Das Departement kann für einzelne Sachgebiete die ihm unterstellten Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen.

Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu; den Betroffenen obliegt eine entsprechende Auskunftspflicht.

Das Departement sorgt für die Verfahrenskoordination mit anderen Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbesondere Lebensmittelkontrolle).*

Art. 70 Private Organisationen

Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, ist das Verantwortlichkeitsgesetz[6] auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.

15. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 71 Aufhebung widersprechenden Rechts

Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben

  1. § 268 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[7];
  2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 23. November 1952[8];
  3. Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 1985[9];
  4. Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September 1986[10];
  5. Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 1962[11].
  6. Die Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz (BLV) vom 2. April 1996[12] wird aufgehoben.

Art. 72 Weitergeltung bisherigen Rechts

Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

Art. 73 Hängige Verfahren

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

Art. 74 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1996.

Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996.

GS 93, 344

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.12.1994 01.01.1996 Erlass Erstfassung GS 93, 344
04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 1 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 6 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.2. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 4 aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 5 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 9ter eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 10 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 10bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 11 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 12 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 13 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 14 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 15 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.3. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 16ter eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 18 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 20 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 22 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 26 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 4. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 6 eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 27bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 28 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 30 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 31 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 41 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.1.bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 42 Sachüberschrift geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.2. aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 43 Sachüberschrift geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 44 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.3. aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 45 Sachüberschrift geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 45 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 46 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 47 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 49 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 56 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 58 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 66 Abs. 1, c) geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 4 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 71 Abs. 2, f) eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Sachüberschrift geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 1 geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 2 aufgehoben -
24.06.2004 01.08.2005 § 67 aufgehoben -
30.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
03.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 44bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 65bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 66 Abs. 1, b) geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.12.1994 01.01.1996 Erstfassung GS 93, 344
§ 6 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
Titel 2.2. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 7 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 7 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 9 Abs. 5 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 9ter 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 10 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 10bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 11 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 12 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 13 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 15 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 2.3. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 16 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 16bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 16ter 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 18 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 19 03.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 22 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 26 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
Titel 4. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 6 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 27bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 28 Abs. 1 03.09.2008 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 30 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 31 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 8. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 41 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 8.1.bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 42 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift geändert -
Titel 8.2. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 43 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 44 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 44bis 03.09.2008 01.01.2008 eingefügt -
Titel 8.3. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 45 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift geändert -
§ 45 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 46 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 47 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 56 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 58 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 65 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 66 24.06.2004 01.08.2005 Sachüberschrift geändert -
§ 66 Abs. 1 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 66 Abs. 1, b) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 66 Abs. 1, c) 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 66 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 67 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 69 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 69 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 71 Abs. 2, f) 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -