Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung.*
Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktgerechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgeltungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zinsgünstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen durchführen.
Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt insbesondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heilmittel und Tiergesundheit.*
Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirtschaft zur Deckung von Elementarschäden leisten.
Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltungen gewähren.
Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflanzen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankheiten übertragen können.*