Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes hat Anspruch auf:
- eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes[4];
- eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädigung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Personal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe 16, mit einem Zuschlag von 100%;
- eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004[5].