Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer im Beizugsgebiet hat eine Stimme. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Mehrere Eigentümer eines Grundstückes üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen. Bei Gesamteigentümergemeinschaften muss der Beschluss einstimmig erfolgen, bei Miteigentum genügt die qualifizierte Mehrheit der Miteigentümer (Art. 647 b Abs. 1 ZGB). Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 32 Abs. 3.
Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.
Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weiteren Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch gesetzlich und statutarisch berechtigte Personen aus.
Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person, die sich durch eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten ausweist, ist zulässig. Niemand darf aber mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.