Lexipedia

925.12

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung

(VLB)

Vom 17.09.2013 (Stand 01.11.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 136 und 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998[1], die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) vom 14. November 2007[2], Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[3], das Gesetz über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008[4], die Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008[5], §§ 305 ff. des Gesamtarbeitsvetrages (GAV) vom 25. Oktober 2004[6] und §§ 53 ff. des Landwirtschaftgesetzes (LwG SO) vom 4. Dezember 1994[7]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.

Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.

2. Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ Wallierhof)

Art. 2 Aufgaben

Das BZ Wallierhof erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Ausbildung von kompetenten Fachleuten für die Land- und Hauswirtschaft nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons;
  2. Verbreitung von neuen Informationen und Erkenntnissen von öffentlichem, regionalem und landwirtschaftlichem Interesse;
  3. Anbieten einer zweckmässigen und attraktiven Infrastruktur als Bildungs- und Tagungszentrum.

Art. 3 Organisation

Das BZ Wallierhof umfasst folgende Abteilungen:

  1. landwirtschaftliche Bildung;
  2. hauswirtschaftliche Bildung;
  3. Weiterbildung und Information;
  4. Tagungszentrum / Internat;
  5. Gutsbetrieb.

Die Abteilungen landwirtschaftliche Bildung und hauswirtschaftliche Bildung bilden den Bereich Bildung, die Abteilungen Tagungszentrum / Internat und Gutsbetrieb den Bereich Betriebe.

Art. 4 Leitende Organe des BZ Wallierhof

Leitende Organe des BZ Wallierhof sind:

  1. die Direktion;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Leitungen der Abteilungen.

Art. 5 Direktion

Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)

  1. trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof;
  2. ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entsprechenden Entscheide;
  3. vertritt des BZ Wallierhof nach aussen;
  4. bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats;
  5. erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission;
  6. erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

Art. 6 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.

Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbildung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsunterstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
  2. Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung von Bund und Kanton;
  3. Gestaltung der Schulentwicklung;
  4. Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;
  5. Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen;
  6. weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.

Art. 7 Leitungen der Abteilungen

Die Leitungen der Abteilungen

  1. führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher;
  2. nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben in den Abteilungen wahr;
  3. übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.

3. Kommissionen

Art. 8 Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung

Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.

Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mitglied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Aufsicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.

Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung[8] sowie die Disziplinarordnung[9].

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompetenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung[10] und der Verordnung über die Berufsbildung[11].

Art. 9 Fachkommission Weiterbildung und Information

Das Departement setzt eine Fachkommission Weiterbildung und Information mit 7 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.

Die Regionen und Produktionsrichtungen der Solothurner Landwirtschaft sind angemessen vertreten. Die Direktion sowie die Leitung der Abteilung Weiterbildung und Information nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Kommission hat beratende Funktion für die Abteilung Weiterbildung und Information.

Art. 10 Prüfungs- und Beschwerdekommission

Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sind in § 47 und § 49 GBB[12] sowie § 49 und § 52 VBB[13] geregelt.

4. Bildung

4.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz

Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.

Art. 12 Leistungsvereinbarung

Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Departementen geregelt.

Art. 13 Kursgeld

Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.

Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 14 Lehrmittel, Einrichtungen

Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehrmittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rechnung gestellt.

Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.

Art. 15 Projekt- und Studienwochen, Exkursionen und Veranstaltungen

Zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lernstoffs oder zur Erarbeitung von speziellen Fachthemen können Projekt- und Studienwochen sowie Exkursionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

An diese Kosten leisten die Schüler einen angemessenen Beitrag.

Art. 16 Internat

Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung zur Verfügung.

Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.

Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.

Art. 17 Schul- und Hausordnung

Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

Art. 18 Disziplinarrecht

Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.

Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Diese wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

Art. 19 Beschwerderecht

Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung gemäss § 63 GBB[14] schriftlich Beschwerde geführt werden.

Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)[15].

4.2. Landwirtschaftliche Bildung

Art. 20 Berufliche Grundbildung Landwirt

Das BZ Wallierhof bietet eine landwirtschaftliche Berufsfachschule an.

Das BZ Wallierhof nimmt die Lehraufsicht wahr.

Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.

Art. 21 Höhere Berufsbildung

Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Landwirt EFA und die eidgenössische Meisterprüfung (höhere Fachprüfung) an. Die Kurse sind modular strukturiert.

Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.

Art. 22 Weitere Bildungsgänge

Weitere Bildungsgänge sind durch das Departement zu genehmigen.

4.3. Hauswirtschaftliche Bildung

Art. 23 Grundbildung

Das BZ Wallierhof bietet in der Grundbildung diejenigen Module der Grundbildung Fachfrau Hauswirtschaft an, die zur Erlangung des Abschlusses Bäuerin EFA/Haushaltsleiterin EFA nötig sind.

Art. 24 Höhere Berufsbildung

Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA und die höhere Fachprüfung dipl. Bäuerin HFP an.

Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.

Art. 25 Kursstruktur

Die Kurse sind modular strukturiert und werden in Form einer Vollzeitausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung durchgeführt.

Einzelmodule können von Fachhörerinnen besucht werden.

Art. 26 Modulangebot

Das Modulangebot gestaltet sich derart, dass die Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA erreicht werden.

4.4. Organisation

Art. 27 Lehrerkonferenzen

Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.

Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.

Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften verlangt werden.

Art. 28 Aufgaben der Lehrerkonferenzen

Die Lehrerkonferenz

  1. regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffungen für die Schule;
  2. legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest;
  3. setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnisse;
  4. entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote;
  5. legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest;
  6. ergreift Disziplinarmassnahmen;
  7. behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abteilungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Geschäfte;
  8. bestimmt die Lehrmittel.

5. Weiterbildung und Information

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 29 Fachbereiche

Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachbereichen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirtschaft sowie Gewässer, Luft und Boden.

Art. 30 Aufgaben

Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbreitung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.

Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirtschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.

In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft tätige Personen.

Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.

Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse Investitionshilfegesuche bearbeiten.

5.2. Organisation

Art. 31 Abteilungsleiter

Der Abteilungsleiter

  1. bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichsleiter;
  2. koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbereichsleiter und Berater;
  3. leitet die Beraterkonferenz;
  4. vertritt die Abteilung nach aussen;
  5. nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.

Art. 32 Fachbereichsleiter

Die Fachbereichsleiter

  1. koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbereiches;
  2. definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen;
  3. planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich tätigen Personen.

Art. 33 Zentralstellenleiter

 Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.

Art. 34 Beraterkonferenz

Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.

Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.

Art. 35 Aufgaben der Beraterkonferenz

Die Beraterkonferenz

  1. berät fachbereichübergreifende Fragen;
  2. nimmt die Planung der Beratungsveranstaltungen und des Kursprogramms vor;
  3. ermittelt die Bedürfnisse des Umfelds und richtet das Beratungsangebot auf diese aus;
  4. arbeitet die Regelung der Kostenbeiträge gemäss § 36 dieser Verordnung aus.

5.3. Finanzielle Bestimmungen

Art. 36 Kostenbeiträge

Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.

Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.

Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.

Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung der Kostenbeiträge.

6. Betriebe

6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Tagungszentrum/Internat

Das Tagungszentrum/Internat umfasst die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur. Die Aufgaben dieser Bereiche sind im Pflichtenheft geregelt.

Das Tagungszentrum/Internat stellt die Versorgung und Unterkunft für die Abteilungen Bildung und Beratung sicher.

Es wird nach Verfügbarkeit weiteren Interessierten angeboten.

Nach Möglichkeit stehen dem Personal Verpflegung und Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung.

Art. 38 Gutsbetrieb

Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.

Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises.

Art. 39 Gärtnerei

Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird eine Gärtnerei geführt.

6.2. Organisation

Art. 40 Leitung Tagungszentrum/Internat

Die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur werden von einem oder mehreren Bereichsleitern geführt.

Der Bereichsleiter Internat spricht Organisation und Massnahmen mit den Abteilungsleitern Bildung ab.

Art. 41 Koordination Tagungszentrum/Internat

Die Nutzung der Infrastruktur und die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen werden mit den betroffenen Abteilungs- und Bereichsleitern koordiniert.

Die Koordination wird vom Abteilungsleiter Tagungszentrum/Internat sichergestellt. Mindestens ein Abteilungs- oder Bereichsleiter kann verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird.

Art. 42 Gutsbetrieb

Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grundzüge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.

Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfolgen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.

Art. 43 Gärtnerei

Die Gärtnerei wird vom Leiter Gärtnerei geführt.

Der Leiter Gärtnerei ist dem Abteilungsleiter hauswirtschaftliche Bildung unterstellt.

6.3. Finanzielle Bestimmungen

Art. 44 Kosten Tagungszentrum/Internat

Den Schülern der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung wird für Unterkunft und Verpflegung ein angemessener Betrag in Rechnung gestellt. Dieser wird vom Regierungsrat festgelegt.

Den externen Nutzern werden die Leistungen gemäss marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt.

Egress

RRB Nr. 2013/1716 vom 17. September 2013.

Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2013 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. November 2013.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.

GS 2013, 41

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.09.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung GS 2013, 41

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.09.2013 01.11.2013 Erstfassung GS 2013, 41