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926.711

Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung

(TSSV)

Vom 23.01.1996 (Stand 01.10.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 37, 42 und 52 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994[1] und § 19 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[2]

beschliesst:

1. Gegenstand und Zuständigkeit

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzug in den Rechtsgebieten der Tierseuchen, der tierischen Abfälle, des Tierschutzes sowie des Viehhandels.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.

Die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung wird vom kantonalen Veterinärdienst (im folgenden: Veterinärdienst) vollzogen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt wird.*

2. Tierseuchen

2.1. Organisation, Behörden und Aufgaben

Art. 3 Tierseuchenpolizei

Die Tierseuchenpolizei des Kantons Solothurn ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 (TSG)[3], der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)[4] sowie der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)[5].

Art. 4 Organe

Organe der Tierseuchenpolizei sind:

  1. der Regierungsrat;
  2. das Departement;
  3. der kantonale Veterinärdienst;
  4. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin;
  5. die Amtstierärzte und -ärztinnen;
  6. die Kontrolltierärzte und -ärztinnen;
  7. die nichtamtlichen Tierärzte und -ärztinnen;
  8. die Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
  9. die Wasenmeister und -meisterinnen;
  10. die Polizeiorgane;
  11. die Einwohnergemeinden;
  12. Personen und Organe, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen.

Auf die Wahl, Wiederwahl und die Verantwortlichkeit der Organe nach Absatz 1 Buchstabe d, e und i finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992[6] Anwendung.*

Die Entschädigung der Personen nach Buchstabe g, i, j und m richtet sich nach der Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz vom 23. Januar 1996[7].*

*

Art. 5 Aufgaben der Tierseuchenpolizei

Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenpolizei vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.

Sie können andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.

Art. 6* Regierungsrat

Der Regierungsrat wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.

Art. 7 Volkswirtschaftsdepartement

Dem Departement obliegt:

  1. die Wahl des kantonalen Bieneninspektors oder der -inspektorin;
  2. die Wahl der Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
  3. die Wahl der Schätzungsexperten und -expertinnen;
  4. die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen für die Organe nach den Buchstaben a bis d;
  5. die Bezeichnung der Bieneninspektionskreise;
  6. die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren und -inspektorinnen;
  7. die Erteilung der Viehhandelspatente;
  8. die Zusammenfassung des Kantonsgebietes in Regionen für Tierkörpersammelstellen und in Regionen für Anlagen für Notschlachtungen.

Art. 8 Kantonaler Veterinärdienst*

Der Veterinärdienst hat nebst den in den Bundesvorschriften und dem Gesetz aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten:

  1. Administration der Tierseuchenpolizei;
  2. Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters (Klauentiere);
  3. Führen der Tierseuchenkasse;
  4. Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine;
  5. Veranlassen der Untersuchung der zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eigener Wahl.

Er ist für die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen zuständig.

Der Regierungsrat kann dem Veterinärdienst weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 9 Kantonstierarzt/Kantonstierärztin

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet die Tierseuchenpolizei nach Massgabe von Artikel 301 TSV.*

Er oder sie trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei.

Ihm oder ihr obliegen insbesondere:

  1. die Erteilung von Bewilligungen gemäss Bundesvorschriften:
  2. die Aufsicht über den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen;
  3. die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege sowie über die Wasenmeister und -meisterinnen;
  4. die Aufsicht über die Entsorgung von Tierkörpern und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speiseabfällen etc.;
  5. die Beschaffung von Daten und Informationen über Tierbestände;
  6. die Organisation von Kursen für die seuchenpolizeilichen Organe und Viehhändler;
  7. die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
  8. die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln;
  9. die Sorge für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung;
  10. die Anordnung von seuchenpolizeilichen Einschränkungen im Lebensmittelverkehr;

Art. 10* Amtliche Tierärzte Amtstierärzte, -ärztinnen

Das Volkswirtschaftsdepartement teilt das Kantonsgebiet in Vollzugskreise auf. Für jeden Vollzugskreis wird ein Amtstierarzt oder eine -ärztin angestellt. Die Anstellung der Amtstierärzte und der -ärztinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie übernehmen die Aufgaben der Kontrolltierärzte oder -ärztinnen, soweit diese Aufgaben dem Kanton obliegen.

Die Amtstierärzte oder -ärztinnen übernehmen die Aufgaben der Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen, soweit ihnen diese Aufgaben zugeteilt werden.

Die Amtstierärzte und -tierärztinnen können Aufgaben, welche der Datenerhebung dienen, sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an tierärztliche Hilfspersonen delegieren, sofern diese über die geforderte Ausbildung verfügen.*

Art. 11 b) Kontrolltierärzte, -ärztinnen

Kontrolltierärzte und -ärztinnen vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.

Art. 12 c) Gemeinsame Bestimmungen

Die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen führen die in den Bundes- und kantonalen Vorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der -ärztin aus.

Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.

Art. 13 Nichtamtliche Tierärzte, -ärztinnen

Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte und -ärztinnen führen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht im Einzelfall überbunden werden können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin aus.

Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.

Art. 15 Bieneninspektoren, -inspektorinnen

In jedem Bieneninspektionskreis ist für die Seuchenpolizei der Bienen der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin zuständig.

Er oder sie wird auf Vorschlag der Sektionen des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.

Art. 16 Kantonaler Bieneninspektor, kantonale Bieneninspektorin

Der kantonale Bieneninspektor oder die kantonale Bieneninspektorin ist fachlicher Berater bzw. fachliche Beraterin des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Aufgaben richten sich nach deren Weisungen.

Er oder sie wird auf Antrag des Veterinärdienstes gewählt.

Art. 17* Wahlvoraussetzungen

Als Bieneninspektor oder -inspektorin kann gewählt werden, wer im Besitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Instruktionskurses erteilt.

Bieneninspektoren oder -inspektorinnen müssen an den vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungskursen teilnehmen.

Art. 18 Wasenmeister, Wasenmeisterinnen

Wasenmeister und -meisterinnen werden von den Gemeinden bestimmt und entschädigt.

Sie betreuen die regionalen Tierkörpersammelstellen und sorgen für das Einsammeln, das Zwischenlagern und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Abfälle.

Art. 19 Polizeiorgane und Gemeinden

Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüllen die in der Gesetzgebung festgelegten und die vom Veterinärdienst übertragenen Aufgaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei in ihrer amtlichen Tätigkeit.

Die Gemeinden haben eine Organisation für die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen.

Art. 20 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch jene Personen und Organe, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.

Sie stehen unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin und handeln nach deren Weisungen in amtlicher Funktion.

Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind:

  1. der Leiter oder die Leiterin des kantonsärztlichen Dienstes;
  2. der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
  3. die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
  4. die Fleischinspektoren und -inspektorinnen;
  5. die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen;
  6. die Jagdberechtigten;
  7. die Jagd- und Fischereiaufseher;
  8. die Schätzungsexperten und -expertinnen;
  9. die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste;
  10. weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 21 Schätzungsexperten, -expertinnen

Als Schätzungsexperte oder -expertin für Tierverluste kann gewählt werden, wer aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzt.

Art. 22 Zutrittsrecht und Funktionen

Für das Recht auf Zutritt der Organe der Tierseuchenpolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen finden die Vorschriften des Bundes Anwendung.

2.2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

2.2.1. Tiere

Art. 23 Zentrales Betriebsregister

Der Veterinärdienst stellt das von den Kantonen zu führende Register gemäss Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[8] sicher.

Art. 24 Verzeichnis der Klauentiere

Der Tierhalter führt ein Verzeichnis über alle im Betrieb vorhandenen Klauentiere.

Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Veterinärdienst kann dazu Weisungen erlassen.

Art. 25 Registrierung anderer Tiere

Wer mit Geflügel, Papageienvögeln, Fischen oder Süsswasserkrebsen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu führen.

An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind laufend einzutragen.

Art. 26 Kennzeichnung

Der Veterinärdienst erlässt Weisungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten.

Das Material zur Kennzeichnung der Klauentiere wird durch den Veterinärdienst abgegeben.

Hunde ab 5 Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen.

Art. 27 Verkehrsscheine

Die Verwaltung und Abgabe der Verkehrsscheinformulare sowie die Kontrolle und Abrechnung über die Formularblöcke besorgt der Veterinärdienst.

Art. 28 Transport

Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzvorschriften genügen.

Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmittel stichprobenweise.

Art. 29 Märkte, Ausstellungen, Schauen a) Bewilligung

Viehmärkte, Viehausstellungen und überregionale Viehschauen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin durchgeführt werden. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden.

Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen.

Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen anzuordnen.

Art. 30 b) Verfahren

Die Veranstalter treffen zusammen mit den Gemeinden die nötigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.

Art. 31 Sömmerung und Winterung

Sömmerungs- und Winterungsvorschriften werden in Form einer Richtlinie des Veterinärdienstes erlassen.

Weidebesitzer und -besitzerinnen, Pächter und Pächterinnen, Hirten und Hirtinnen, Tierärzte und -ärztinnen werden jeweils über die Änderungen orientiert.*

Art. 32 Wanderschafherden

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wanderzonen fest.

Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten.

Art. 33 Viehhandel: a) Patent

Wer den Viehhandel betreiben will, bedarf eines Patentes.

Für die Bedingungen der Patenterteilung, die Pflichten der Viehhändler und die Erhebung der Gebühren gelten die Vorschriften des Bundes, des Konkordats und des Gebührentarifs.

Art. 34 b) Kontrollführung

Die Viehhandelskontrolle erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes und den Weisungen des Veterinärdienstes.

Art. 35 Klauenpfleger, -pflegerinnen; Bewilligung

Wer die Klauenpflege gewerbsmässig ausübt, bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat sich über die praktischen und theoretischen Berufskenntnisse auszuweisen.

Ausserkantonale gewerbsmässige Klauenpfleger, welche im Kantonsgebiet tätig sein wollen, unterliegen einer Meldepflicht beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin.

Art. 36 Anlagen für Notschlachtungen: a) Bewilligung, Trägerschaft

In jeder durch das Departement bezeichneten Region wird mindestens eine Anlage für Notschlachtungen betrieben.

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erteilt die Betriebsbewilligung.

Träger der regionalen Anlagen sind Benützerorganisationen der betreffenden Region.

Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtungen von kranken Tieren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen) durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. November 2005[9]).*

Art. 37 b) Bau

Der Neu- oder Ausbau von regionalen Schlachtanlagen erfolgt unter Mitwirkung des Veterinärdienstes.

Pläne und Baubeschrieb sind diesem vor Ausführung zur Genehmigung einzureichen.

Er bestimmt die beitragsberechtigten Kosten.

Art. 38 c) Betrieb

Für den Betrieb einer Anlage ist eine Betriebskommission einzusetzen und ein Benützerreglement auszuarbeiten.

2.2.2. Tierische Stoffe

Art. 39 Entsorgung tierischer Abfälle

Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993 (VETA)[10], welche nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden dürfen, sind in regionalen Tierkörpersammelstellen abzuliefern.

Der Regierungsrat schliesst mit Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung im Sinne des Bundesrechts ab. Der Inhalt der Verträge ist für die Inhaber tierischer Abfälle sowie für die Gemeinden verbindlich.

Art. 40 a) Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden einer Region betreiben in Absprache mit dem Veterinärdienst eine Sammelstelle, in welche tierische Abfälle geliefert werden können.

Bau und Unterhalt der Sammelstelle ist Sache der Gemeinden.

Art. 41 b) Benützung

Für die Benützung von regionalen Sammelstellen sind Benützungsreglemente und Pflichtenhefte für die Sammelstellenwarte aufzustellen.

Sammeln, Zwischenlagern und Abtransport haben nach den Weisungen des Veterinärdienstes zu erfolgen.

Art. 42 c) Kostentragung

Die Gemeinden tragen diejenigen Kosten der Entsorgung der tierischen Abfälle, welche nicht vom Inhaber der Abfälle selbst übernommen werden müssen.

Die dem Kanton anfallenden Kosten für die Entsorgung werden den Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl belastet.

Die Entsorgungskosten von unzerlegten Grosstierkörpern direkt ab Hof werden von der Tierseuchenkasse getragen.

Art. 43 Küchen- und Speiseabfälle

Wer Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter sammelt, als Futter verwertet oder gekochte Abfälle als Tierfutter abgibt, bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

Die Pläne für den Neu- oder Ausbau einer Anlage sind vom Veterinärdienst genehmigen zu lassen.

Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zur Verfütterung an Tiere abgeben, müssen sich vergewissern, dass der Abnehmer im Besitze einer kantonalen Bewilligung ist.

Der Veterinärdienst kontrolliert halbjährlich die Betriebe, die Abfälle behandeln.

Die kantonale Lebensmittelkontrolle überwacht die Gaststätten und kollektiven Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter.

Art. 44 Milch und deren Nebenprodukte

Im Seuchenfall bestimmt der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.

2.2.3. Künstliche Besamung und Embryotransfer

Art. 45 Künstliche Besamung; Bewilligung

Wer die künstliche Besamung ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

Die Bewilligung wird erteilt an:

  1. Besamungstechniker mit Fähigkeitsausweis;
  2. Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung im eigenen Betrieb oder im Betrieb ihres Arbeitgebers.

Art. 46 Embryotransfer

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärzten oder -ärztinnen vorgenommen werden.

Diese Tätigkeiten sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.

2.3. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 47 Meldepflicht

Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche oder jede verdächtige Erscheinung einer solchen unverzüglich einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.

Art. 48 Erste Massnahme

Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern; insbesondere hat jeder Tierverkehr zu unterbleiben.

Art. 49 Desinfektion

Im Seuchenfall besorgt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.

Bei hochansteckenden Seuchen kann der Veterinärdienst spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

Art. 50 Einzelne Krankheiten

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann in Ergänzung zum Bundesrecht Massnahmen anordnen bei:

  1. der CAE gemäss Artikel 200 ff. TSV;
  2. der Brucellose der Widder gemäss Artikel 235 TSV;
  3. der ansteckenden Pferdemetritis gemäss Artikel 242 Absatz Buchstabe b TSV;
  4. der EP und AP der Schweine gemäss Artikel 246 ff. TSV.

Art. 51 Seuchen des Wildes und der Fische

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin trifft die seuchenpolizeilichen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung.

Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die kantonale Fischereiverwaltung.

Art. 52 Ersatzvornahmen

In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, die amtlichen Tierärzte und -ärztinnen, die Bieneninspektoren und -inspektorinnen sowie durch die Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen angeordnet werden.

2.4. Beiträge und Entschädigungen

Art. 53 Tierseuchenkasse

Die Verwaltung der Tierseuchenkasse erfolgt durch den Veterinärdienst.

Art. 54 Äufnung

Der jährliche Kantonsbeitrag wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Dienste der Volksgesundheit aufgrund der Beitragsverordnung des Kantonsrates zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 1996[11] im Rahmen des Voranschlages festgesetzt.

Die Tierhalterbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen der Kasse und werden vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 55 Garantieverpflichtung

Zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten wird die Tierseuchenkasse bis zu einem Kassenbestand von mindestens 1 Million Franken geäufnet.

Art. 56 Entschädigungen für Tierverluste

Die Entschädigung der Tierseuchenkasse für Tierverluste beträgt 90% des Schätzungswertes. Der Verwertungserlös wird angerechnet.

Die Entschädigung richtet sich nach Bundesrecht.

Bei Ausbruch neuartiger Seuchen können Entschädigungen für Tierverluste nach Anhören der Schätzungsexperten oder -expertinnen ausgerichtet werden.

Art. 57 Verweigerung oder Kürzung

Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt bei:

  1. allen in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes genannten Fällen;
  2. Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen.

Art. 58 Weitere Leistungen

Die Tierseuchenkasse übernimmt zusätzlich:

  1. die Entschädigungen an Tierärzte und -ärztinnen, Bieneninspektoren und -inspektorinnen, Schätzungsexperten und -expertinnen sowie an Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei;
  2. die Kosten für die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin angeordneten Abklärungen, Behandlungen, Impfungen, Bekämpfungsmassnahmen und dergleichen;
  3. die Kosten für die Beschaffung von amtlichen Formularen;
  4. die Beiträge an den Neu- und Ausbau von regionalen Anlagen für Notschlachtungen gemäss Beitragsverordnung;
  5. die Entsorgungskosten ab Hof gemäss § 42 Absatz 3 dieser Verordnung.

Art. 59 Abwälzung von Bekämpfungskosten

Kosten, die wegen Missachtung von Tierseuchenvorschriften verursacht werden, gehen zulasten der fehlbaren Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.

Kosten, die wegen Vorkehrungen im privaten Interesse verursacht werden oder für Tiere, für welche keine Tierbesitzerbeiträge geleistet werden, gehen ganz oder teilweise zulasten der Tierbesitzer bzw. -besitzerinnen.

2.5. Schätzung

Art. 60 Schätzung der Tierverluste

Die Schätzungsexperten oder -expertinnen schätzen den Verkehrswert der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden müssen, und setzen die Entschädigung nach Artikel 75 TSV fest.

Art. 61 Einleitung des Verfahrens

Die Durchführung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf des Anordnung des Veterinärdienstes.

Art. 62 Ordentliche Schätzung

Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder bereits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen.

Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtigten Vertreters nach den Richtlinien des Bundes durchzuführen. Das Ergebnis ist sogleich schriftlich bekanntzugeben

Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist.

Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektoren oder -inspektorinnen dem Veterinärdienst Antrag auf Entschädigung.

Art. 63 Ausserordentliche Schätzung

In ausserordentlichen Fällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantons-tierärztin nach Schlachtung oder Entsorgung des Tieres Antrag auf Abänderung der Schätzung bei den zuständigen Schätzungsexperten stellen.

Dem Tierbesitzer bzw. der Tierbesitzerin ist das Recht der Anhörung zu gewähren.

Art. 64 Pauschale Schätzung

Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltieres kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschalverfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden.

Art. 65 Kosten

Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos.

3. Tierschutz

3.1. Organisation, Behörden und Aufgaben

Art. 66 Tierschutzbehörde

Die Organe des Tierschutzes sind zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG)[12] und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV)[13].

Art. 67 Organe

Organe des Tierschutzes sind:

  1. der Regierungsrat;
  2. das Volkswirtschaftsdepartement;
  3. der kantonale Veterinärdienst;
  4. die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;
  5. die Tierschutzkommission;
  6. die Tierversuchskommission;
  7. die Gemeindebehörden;
  8. die Polizeiorgane;
  9. die Tierärzte und -ärztinnen;
  10. der kantonale Tierschutzinspektor oder die kantonale Tierschutzinspektorin;
  11. die Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen sowie
  12. die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.

Art. 68 Zuständigkeit: a) Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung aus.

Er ist zuständig für:*

  1. die Wahl der Tierschutzkommission;
  2. die Wahl der Tierversuchskommission;
  3. die Übertragung der Aufgaben der Tierversuchskommission auf eine solche eines Nachbarkantons.

Art. 69 b) Volkswirtschaftsdepartement

Das Departement übt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus und nimmt die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.

Es ist insbesondere zuständig für.

  1. die Wahl des kantonalen Tierschutzinspektors oder der kantonalen Tierschutzinsepktorin;
  2. die Wahl der Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen.

Art. 70 Kantonaler Veterinärdienst*

Der Veterinärdienst vollzieht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht.

Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss den Artikeln 24 und 25 TSchG unter Vorbehalt von § 75 Absatz 3 dieser Verordnung.

Er kann für den Vollzug die in § 67 Buchstabee d bis 1 dieser Verordnung genannten Organe beiziehen und ihnen Aufträge erteilen.

Art. 71 d) Tierschutzinspektor, -inspektorin

Der Tierschutzinspektor oder die -inspektorin kontrolliert die Tierhaltungen auf Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin.

Er oder sie kann Verwaltungsmassnahmen anordnen oder verfügen und Strafanzeige einreichen.*

Art. 72 e) Fleischkontrolleure, -kontrolleurinnen

Die Fleischkontrolleure oder -kontrolleurinnen sind zuständig für den Tierschutz in Schlachtanlagen, insbesondere für die Überwachung der Betäubung und der Besatzdichten in Transportfahrzeugen.*

Sie erstatten dem Veterinärdienst gemäss dessen Weisungen Bericht und stellen Antrag für Verwaltungsmassnahmen und für Strafanzeigen.

Art. 73 f) Tierschutzkontrolleure, -kontrolleurinnen

Die Tierschutzkontrolleure und -kontrolleurinnen überprüfen die Nutztierhaltungen im Auftrag des Veterinärdienstes.

Sie erstellen Betriebsprotokolle und beantragen beim Veterinärdienst Massnahmen.

Art. 74 g) Jagd- und Fischereiverwaltung

Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen der Bodenhunde.

Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist ihr zu melden.

Sie kann die Zahl der Baue und Veranstaltungen begrenzen.

Bei Beschwerden gegen Entscheide der Jagdverwaltung in diesen Angelegenheiten ist der Veterinärdienst anzuhören.

Art. 75 h) Gemeindebehörden und andere Organe

Die Gemeindebehörden und die in § 67 Buchstabe g, h und k genannten Organe unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.*

Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche und andere Vorhaben, welche die Tierhaltung betreffen, dem Veterinärdienst zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens, zur Stellungnahme oder zum Entscheid.

Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Artikel 24 und 25 TSchG aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht.

Art. 75bis* i) Tierschutzkommission

Die Tierschutzkommission besteht aus 7 - 9 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Vertretern der Nutz-, Heim- und Wildtierhaltung, des Zoofachhandels, der Tierschutzorganisationen, der Tierärzte oder Tierärztinnen und der kantonalen Verwaltung zusammen.

Sie berät bei Gesetzesvorlagen und Vollzugsverfahren. Sie stellt Antrag an die Behörde.

Sie kann Informationsaufgaben übernehmen.

Art. 75ter* j) Tierversuchskommission

Die Tierversuchskommission besteht aus 5 - 7 Mitgliedern und setzt sich in der Regel aus Fachpersonen für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tierschutz, Pharmazie und Human- und Veterinärmedizin zusammen.

Die Kommission prüft die Gesuche für Tierversuche und stellt dem Veterinärdienst Antrag.

Die Aufgaben der Kommission werden bis zu deren Ernennung nach § 68 Absatz 2 Buchstabe c von der Kommission eines Nachbarkantons wahrgenommen.

Art. 76 Zutritt

Das Zutrittsrecht der Tierschutzbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

3.2. Tierpfleger und Tierpflegerinnen

Art. 77 Ausbildung

Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22. August 1986[14].

Als Ausbildner kommen nur Personen in Betracht, die den Anforderungen nach Bundesrecht genügen und über mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Tieren verfügen.

Betriebe, die Tierpfleger oder Tierpflegerinnen ausbilden wollen, bedürfen der Anerkennung durch den Veterinärdienst.

Art. 78 Gesuche

Beim Veterinärdienst sind die Gesuche einzureichen für:

  1. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung als Tierpfleger oder Tierpflegerin;
  2. die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb;
  3. die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger oder einer Tierpflegerin vorbehaltenen Tätigkeit.

Art. 79 Fähigkeitsausweis

Der Veterinärdienst führt den Vorbereitungskurs und die Prüfung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Tierpfleger oder -pflegerin durch.

Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement erteilt.

3.3. Tierheime und Zucht von Heimtieren

Art. 80 Tierheime a) Begriff

Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.

Art. 81 b) Meldepflicht

Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies dem Veterinärdienst melden.

Wer Hunde züchtet oder einen Zuchtrüden hält, muss dies der Einwohnergemeinde melden.*

Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von weiteren Heimtieren betreibt, muss dies dem Veterinärdienst melden.*

Dieser bestimmt Inhalt und Art der Meldung.*

Art. 81bis* c) Hundezucht

Wer Hunde züchtet, darf nur Elterntiere einsetzen, von denen anzunehmen ist, dass sie keine Aggressionsbereitschaft weitervererben. Anlässlich der Zucht ist auf ein aggressionsfreies Verhalten hinzuwirken.

3.4. Wildtierhaltung

Art. 82 Grundsatz

Die gewerbsmässige und private Wildtierhaltung ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

Art. 83 Gesuche

Gesuche für gewerbsmässige und private Wildtierhaltungen sind mit entsprechendem Formular beim Veterinärdienst einzureichen.

Art. 84 Bewilligungen

Der Veterinärdienst erteilt die Bewilligungen nach Artikel 43 TSchV.

Vor Erteilung der Bewilligung zum Halten von jagdbaren und geschützten Wildtieren im Sinne des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts ist die kantonale Jagdverwaltung anzuhören.

Art. 85 Kontrollen und Meldungen

Der Veterinärdienst überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.

Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand sind ihm im voraus zu melden.

Art. 86 Tierbestandeskontrolle

Der Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin muss eine Tierbestandeskontrolle nach den Weisungen des Veterinärdienstes führen. Er kann die Kennzeichnung der Tiere verlangen.

Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.

3.5. Handel und Werbung mit Tieren

Art. 87 Grundsatz

Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und die Verwendung lebender Tiere zur Werbung sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

Kleintiermärkte und Tierausstellungen mit Tierverkauf sind ebenfalls im Sinne des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

Art. 89 Bewilligungsgesuche, Bewilligung

Die Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sowie für Hundezuchten sind an den Veterinärdienst zu richten.

Dieser erteilt die Bewilligungen nach Artikel 48 TSchV und legt die Bedingungen fest.

Art. 90 Kontrolle

Der Veterinärdienst hat die bewilligten Betriebe mindestens alle 2 Jahre zu überprüfen.

Art. 91 Tierbestandeskontrolle

In den bewilligten Betrieben im Sinne von § 89 Absatz 2 dieser Verordnung muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden.

Die Bestandeskontrolle ist 2 Jahre aufzubewahren.

3.6. Tierversuche

Art. 92 Versuchstierzuchten, -handlungen

Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen bedürfen auf Gesuch hin der Anerkennung durch den Veterinärdienst.

Dieser kontrolliert die anerkannten Betriebe mindestens einmal jährlich.

Die Führung einer Tierbestandeskontrolle ist obligatorisch.

Art. 93 Tierversuche a) Meldung, Gesuch

Alle Tierversuche sind dem Veterinärdienst mit dem entsprechenden Formular zu melden.

Der Veterinärdienst entscheidet über die Bewilligungspflicht und kann von den Gesuchstellern weitere für den Entscheid relevante Unterlagen verlangen.

Bewilligungspflichtige Gesuche sind zur Stellungnahme und zum Antrag an die Tierversuchskommission weiterzuleiten.

Art. 94 b) Bewilligung

Der Veterinärdienst entscheidet gestützt auf den Antrag der Tierversuchskommission. Entscheidet er gegen den Antrag, so ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen.

Art. 95 c) Kontrollen

Der Veterinärdienst überprüft jährlich Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen.

Art. 96 d) Zwischen und Abschlussberichte

Die Bewilligungsinhaber erstatten dem Veterinärdienst gemäss Artikel 63a TSchV Meldung.

3.7. Sportliche Wettkämpfe und Dopingkontrollen

Art. 97 Sportliche Wettkämpfe

Sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Veranstaltungen mit Pferden, Hunden, usw.) sind vom Veranstalter dem Veterinärdienst zu melden.

Art. 98 Dopingkontrollen

Der Veterinärdienst kann die Veranstalter verpflichten, Dopingkontrollen durchzuführen. Er erlässt hiefür Weisungen.

4. Gebühren

Art. 99 Gebühren

Für Bewilligungen, Anerkennungen, Kontrollen, Verfügungen und Anordnungen von Verwaltungsmassnahmen werden Gebühren erhoben, die im Gebührentarif festgelegt werden.

5. Rechtsschutz, Rückerstattungen und Strafbestimmungen

Art. 100 Rechtsschutz

Gegen Anordnungen und Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabee c bis m und der Tierschutzbehörden gemäss § 67 Buchstabee c bis l kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement geführt werden.

Gegen Entscheide im Sinne von § 60 dieser Verordnung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.*

Art. 101 Rückerstattungen

Zu Unrecht bezogene Entschädigungen und Beiträge können zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht.

Art. 102 Strafbestimmungen a) Tierseuchen b) Tierschutz

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung werden nach Bundesrecht bestraft. Die Bussen fliessen in die Tierseuchenkasse.

Widerhandlungen gegen die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sind von den Organen der Tierseuchenpolizei dem Veterinärdienst zu melden.

Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Artikeln 27 bis 32 TSchG bestraft.

Strafanzeigen, Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Veterinärdienst und dem Bundesamt für Veterinärwesen zu melden.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 103 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben sind:

  1. die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 5. Juni 1984[15];
  2. der Wittmersche Tierschutzfonds (RRB vom 24. Januar 1941)[16];
  3. die Verordnung über die Benützung der Hunde als Zugtiere vom 23. Januar 1923[17];
  4. das Verbot des Inverkehrbringens von Tierdesinfektionsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlenwasserstoffen (RRB vom 2. Mai 1969)[18];
  5. die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Januar 1987[19];
  6. die Weisungen über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV im Kanton Solothurn vom 29. November 1983[20];
  7. die Verordnung über die Honorare, Entschädigungen, Gebühren und Beiträge zum Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 3. November 1992[21].

Art. 104 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 24 zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Das Inkrafttreten von § 24 wird später bestimmt.

6.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 12. Juli 2005

Art. 105 Änderung von Verordnungen

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Egress

Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 26. Juni 1996 abgewiesen.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1996.

GS 93, 835

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.01.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung GS 93, 835
29.06.1998 01.10.1998 § 2 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 6 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben -
29.06.1998 01.10.1998 § 8 Sachüberschrift geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 9 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, c) geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 67 Abs. 1, dbis) eingefügt -
29.06.1998 01.10.1998 § 68 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 70 Sachüberschrift geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 71 Abs. 2 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 72 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 75bis eingefügt -
29.06.1998 01.10.1998 § 75ter eingefügt -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 1, h) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 3 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 4 Abs. 4 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, g) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, h) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, j) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, k) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 7 Abs. 1, l) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, a) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 3, l) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 10 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 17 totalrevidiert -
12.07.2005 01.11.2005 § 31 Abs. 2 geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 58 Abs. 1, a) geändert -
12.07.2005 01.11.2005 § 67 Abs. 1, j) aufgehoben -
12.07.2005 01.11.2005 § 75 Abs. 1 geändert -
15.11.2005 01.01.2006 § 100 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 2 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 3 geändert -
06.03.2007 01.08.2007 § 81 Abs. 4 eingefügt -
06.03.2007 01.08.2007 § 81bis eingefügt -
06.03.2007 01.08.2007 § 88 aufgehoben -
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 8 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 30
06.06.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 30

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.01.1996 01.01.1996 Erstfassung GS 93, 835
§ 2 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 4 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 3 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 4 Abs. 4 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 6 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1, a) 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, b) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, g) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, h) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 7 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, k) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, l) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 8 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift geändert -
§ 8 Abs. 1, d) 06.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 30
§ 8 Abs. 1, e) 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 9 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 9 Abs. 3, a) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 9 Abs. 3, l) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 10 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 3 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 17 12.07.2005 01.11.2005 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 36 Abs. 4 06.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 30
§ 58 Abs. 1, a) 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 67 Abs. 1, c) 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 67 Abs. 1, dbis) 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 67 Abs. 1, j) 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -
§ 68 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 70 29.06.1998 01.10.1998 Sachüberschrift geändert -
§ 71 Abs. 2 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 72 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 75 Abs. 1 12.07.2005 01.11.2005 geändert -
§ 75bis 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 75ter 29.06.1998 01.10.1998 eingefügt -
§ 81 Abs. 2 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 3 06.03.2007 01.08.2007 geändert -
§ 81 Abs. 4 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -
§ 81bis 06.03.2007 01.08.2007 eingefügt -
§ 88 06.03.2007 01.08.2007 aufgehoben -
§ 100 Abs. 2 15.11.2005 01.01.2006 geändert -