Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV)[3].
926.712
Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz
(VHTSS)
Präambel
gestützt auf die §§ 37 und 42 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994[1] und auf § 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992[2]
1. Gegenstand
Art. 1 Gegenstand
2. Honorare und Entschädigungen
2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen
2.2. Tierärzte oder Tierärztinnen
Art. 3 Untersuchungen, Impfungen, Proben
Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung.
Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen.
Art. 4 Tuberkulose
Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:
- Grundentschädigung je Bestand 60 Franken
- Tuberkulinisierung je Tier 8 Franken
Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:
- Grundentschädigung je Bestand 50 Franken
- Tuberkulinisierung je Tier 7 Franken
Art. 5 Diverse Seuchen
Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung:
- Grundentschädigung je Bestand 35 Franken
- Entnahme von Blutproben:
| 1. | für das erste Tier | 15 Franken |
| 2. | für jedes weitere Tier | 8 Franken |
- Entnahme von Einzelmilchproben:
| 1. | für das erste Tier | 10 Franken |
| 2. | für jedes weitere Tier | 5 Franken |
- Entnahme von Sammelmilchproben 15 Franken
- Entnahme von Kannenmilchproben 5 Franken
- Entnahme von Kotproben:
| 1. | für das erste Tier | 8 Franken |
| 2. | für jedes weitere Tier | 6 Franken |
- Entnahme von Nachgeburtproben 15 Franken
- Impfungen:
| 1. | für das erste Tier | 15 Franken |
| 2. | für jedes weitere Tier | 5 Franken |
- Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier 35 Franken
Art. 6 Spezielle Aufträge
Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.
Art. 7 Porti
Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 8 Sektionsberichte
Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular beträgt 25 Franken.
Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.
Art. 9 Spezialzeugnisse
Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt:
- nicht vorgedruckt 30 Franken
- auf vorgedrucktem Formular 8 Franken
Art. 10 Kurse, Sitzungen
Für die vom kantonalen Veterinärdienst[4] angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:
- für den ganzen Tag 350 Franken
- für den halben Tag 200 Franken
2.3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen
2.4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen
Art. 15 Jahresentschädigungen
Die Jahresentschädigung beträgt für:
- den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspektorin 600 Franken
- die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen 300 Franken
Art. 16 Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen
Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.
Art. 17 Kurse, Sitzungen
Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:
- für den ganzen Tag 200 Franken
- für den halben Tag 120 Franken
2.5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
Art. 18 Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes
Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.
Art. 19 MIBD
Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.
Art. 20 Tollwutimpfung
Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt:
- für den ganzen Tag 140 Franken
- für den halben Tag 80 Franken
Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.
2.6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen
Art. 21 Aussendienst
Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung:
- für den ganzen Tag 200 Franken
- für den halben Tag 120 Franken
Art. 22 Schätzungen
Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken.
2.7. Reiseentschädigung
Art. 23 Reiseentschädigung
Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979[5].
3. Inkrafttreten
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Egress
Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.01.1996 | 01.01.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 93, 856 |
| 12.07.2005 | 01.11.2005 | § 2 | aufgehoben | - |
| 12.07.2005 | 01.11.2005 | § 11 | aufgehoben | - |
| 12.07.2005 | 01.11.2005 | § 12 | aufgehoben | - |
| 12.07.2005 | 01.11.2005 | § 13 | aufgehoben | - |
| 12.07.2005 | 01.11.2005 | § 14 | aufgehoben | - |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.01.1996 | 01.01.1996 | Erstfassung | GS 93, 856 |
| § 2 | 12.07.2005 | 01.11.2005 | aufgehoben | - |
| § 11 | 12.07.2005 | 01.11.2005 | aufgehoben | - |
| § 12 | 12.07.2005 | 01.11.2005 | aufgehoben | - |
| § 13 | 12.07.2005 | 01.11.2005 | aufgehoben | - |
| § 14 | 12.07.2005 | 01.11.2005 | aufgehoben | - |