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931.11

Waldgesetz

Vom 29.01.1995 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 85, 115 und 123 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986[1] und Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[2], nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. Mai 1994

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck (Art. 1 WaG)

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) und das Forstwesen im Kanton Solothurn.

Art. 2 Waldfeststellung (Art. 2, 10 WaG)

Der Regierungsrat regelt mit Verordnung die Feststellung des Waldes und des Waldrandes.

Für Waldfeststellungen im Einzelfall ist unter Vorbehalt des Bundesrechtes das Departement zuständig.

Art. 3 Abgrenzung von Wald in Bauzonen (Art. 13 WaG)

Die Einwohnergemeinden tragen gestützt auf die Waldfeststellungen des Departementes die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne ein.

Für das Verfahren gilt das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978[3]. Die Feststellungen des Departementes sind beim Regierungsrat anfechtbar, der zusammen mit der Genehmigung des Zonenplanes über die Waldabgrenzung entscheidet.

Die Kosten für die Waldfeststellung können den Interessierten überwälzt werden.

2. Schutz des Waldes vor Eingriffen

2.1. Rodung

Art. 4 Rodungsbewilligung und Rodungsersatz (Art. 4, 5, 7 WaG)

Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erteilt das Departement die Bewilligung. Es kann die Bewilligung von Sicherheitsleistungen sowie von anderen Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

Das Departement regelt in der Rodungsbewilligung den Ersatz.

Art. 5 Ersatz- und Ausgleichsabgabe (Art. 8, 9 WaG)

*

Für Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen, ist vom Bewilligungsempfänger eine Ausgleichsabgabe gemäss Artikel 9 WaG zu leisten. Sie beträgt bis zu 12 Franken pro m² Rodungsfläche.*

Die Abgabe wird nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt. Als Bemessungskriterien gelten:*

  1. Zweck der Rodung;
  2. Dauer des Verlustes an Waldareal;
  3. Interesse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse);
  4. Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;
  5. Ausbeutungsmöglichkeiten.

Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über die Bewertung der einzelnen Kriterien.*

Der Kantonsrat kann bei veränderten Verhältnissen die Ausgleichsabgabe angemessen erhöhen.*

Die Ausgleichsabgaben fliessen zweckgebunden in den kantonalen Forstfonds für Massnahmen im Sinne von Artikel 1 WaG.*

Für Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen ist keine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der Kantonsrat kann weitere Ausnahmen beschliessen.*

2.2. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 6 Zugänglichkeit (Art. 14 WaG)

Das Betreten des Waldes ist in ortsüblichem Umfang gestattet. Der Waldeigentümer muss das Betreten des Waldes dulden und er hat alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit einschränken könnte. Das Departement sorgt für die Durchsetzung.

Für Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 2 WaG ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 7 Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 WaG)

Wald und Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur zu forstlichen Zwecken befahren werden.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und den Vollzug.

Art. 8 Bauten und Anlagen im Wald

Im Wald dürfen nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald.

Art. 9 Nachteilige Nutzungen (Art. 16 WaG)

Nachteilige Nutzungen sind unzulässig. Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Ausnahmebewilligungen nach Artikel 16 Absatz 2 WaG erteilt das Departement.

Der Wald darf nicht beweidet werden mit Ausnahme landschaftstypischer Waldweiden.

Die Eigentümer von Weiden erstellen die Einfriedungen der Weiden zum Schutz der Wälder und Waldränder.

Die Ablösung nachteiliger Nutzungen richtet sich nach § 34 Absatz 2.

Art. 10 Bauabstand zum Wald (Art. 17 WaG)

Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

Art. 11 Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG)

Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

Das Kantonsforstamt erteilt für Ausnahmen die Fachbewilligungen für den Wald und regelt die Erteilung der Anwendungsbewilligungen.

Art. 12 Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG)

Der Regierungsrat kann zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten die Sicherung von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten anordnen.

Das Kantonsforstamt führt eine Gefahrenkarte.

3. Pflege und Nutzung des Waldes

Art. 13 Leitbild und Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 20 WaG)

Der Regierungsrat formuliert periodisch die wichtigsten forstpolitischen Ziele.

Die Bewirtschaftung der Wälder ist Aufgabe der Eigentümer. Die Massnahmen sind naturnah und wirtschaftlich auszuführen.

Art. 14 Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die forstliche Planung.

Das Departement beschafft die Grundlagen für die forstliche Planung und regelt deren Verwendung.

Es sorgt für die Umsetzung und Kontrolle der Planung.

Art. 15 Regionale forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

Die regionale forstliche Planung stellt für das gesamte Waldgebiet die geordnete Nutzung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen sicher.

Die regionale forstliche Planung wird vom kantonalen Forstdienst unter Mitwirkung der interessierten Kreise erarbeitet und vom Regierungsrat genehmigt. Sie ist periodisch zu überprüfen.

Art. 16 Betriebliche forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG)

Die betriebliche forstliche Planung legt die Ziele und Massnahmen für die Waldeigentümer verbindlich fest.

Die Pflicht zur betrieblichen forstlichen Planung besteht für alle öffentlichen Waldeigentümer.*

Die betriebliche forstliche Planung ist von den Waldeigentümern periodisch zu erstellen und vom Kantonsforstamt zu genehmigen.

Das Departement kann private Waldeigentümer zu Massnahmenplanungen verpflichten, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen es erfordert oder wenn damit Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Betroffenen sind anzuhören.

Art. 17 Waldreservate und andere Naturobjekte (Art. 20 Abs. 3 und 4 WaG)

Der Regierungrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümer und Einwohnergemeinden Waldreservate und andere Naturobjekte von besonderer Bedeutung aus und schützt diese mit geeigneten Massnahmen.

Die Grundeigentümer haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg erbringen.

Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die dem Schutz von bestehenden baulichen Anlagen dienen.

Sofern keine einvernehmliche Lösung möglich ist, richtet sich das Verfahren nach dem Planungs- und Baugesetz.

Art. 18 Holznutzung (Art. 21 WaG)

Holznutzungen in Waldungen mit betrieblicher Planung sind unter Leitung des kantonalen Forstdienstes anzuzeichnen.

Holznutzungen in Waldungen ohne betriebliche Planung sind vom Leiter oder von der Leiterin des Forstreviers zusammen mit dem Waldeigentümer festzulegen und vom Kreisforstamt zu bewilligen.

Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes zulässig.

Art. 19 Kahlschlagverbot und Wiederbewaldung von Blössen (Art. 22 und 23 WaG)

Kahlschläge sind verboten. Ausnahmen bewilligt das Kantonsforstamt.

Die Wiederbewaldung von Blössen ist der Natur zu überlassen, sofern die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes nicht beeinträchtigt werden.

Art. 20 Veräusserung und Teilung (Art. 25 WaG)

Das Departement erteilt die Bewilligung für die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum und für die Teilung von Wald.

Art. 21 Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 27 WaG)

Der Regierungsrat ordnet Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

Die Regulierung des Wildbestandes erfolgt nach der Jagdgesetzgebung und nach Absprache mit den zuständigen Forstorganen.

4. Förderungsmassnahmen

Art. 22 Aus- Weiter- und Fortbildung (Art. 29 und 30 WaG)

Der Kanton sorgt:

  1. für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des nicht durch die Bundesgesetzgebung geregelten Forstpersonals;
  2. für die Ausbildung forstlich ungelernter Arbeitskräfte.

Für den Vollzug der beruflichen Ausbildung gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung.

Der Kanton kann sich an den Kosten von Kursen sowie an der Errichtung, dem Ausbau und dem Betrieb von Schulen nach Massgabe der Kreditbeschlüsse der zuständigen Behörden beteiligen.

Art. 23 Förderung der Holzverwendung

Der Regierungsrat fördert die Verwendung des regenerierbaren Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie forstliche und holzwirtschaftliche Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung ergreifen.

Art. 24 Information (Art. 34 WaG)

Das zuständige Departement informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe an aussenstehende Vereinigungen übertragen.

Art. 25* Grundsätze für Förderungsbeiträge (Art. 35 WaG)

Der Kanton entrichtet gestützt auf Programmvereinbarungen mit dem Bund und im Rahmen der bewilligten Kredite Förderungsbeiträge, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 35 Absatz 1 WaG erfüllt sind.

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

Die Gewährung von Beiträgen ist schriftlich zu eröffnen und kann an Auflagen geknüpft werden.

Art. 26* Art und Höhe der Förderungsbeiträge (Art. 36-38, 38a und 40 WaG)

Der Kanton gewährt Abgeltungen an die in Artikel 36 und 37 WaG genannten Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen sowie für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind.

Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die in Artikel 38 und 38a WaG genannten Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen sowie die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern. Der Kanton kann zudem forstliche Erschliessungsanlagen mit Finanzhilfen unterstützen.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich bei den Schutzbauten nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen. Beim Schutzwald richtet sich die Höhe der Abgeltungen nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Die Höhe der Finanzhilfen beträgt maximal 70% der beitragsberechtigten Kosten. Finanzhilfen für öffentliche Waldeigentümer sind nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustufen.

Für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Aufgaben gewährt der Kanton den Leistungserbringern Abgeltungen. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe mittels Pauschalen fest.

Für Darlehen, die der Bund nach Artikel 40 WaG gewährt, kann der Kanton Bürgschaften eingehen.

Art. 27* Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen

Der Kanton richtet den Waldeigentümern Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen aus.

Die Beiträge sind unter Vorbehalt von Absatz 5 zweckgebunden für Massnahmen zur Waldpflege sowie zur Abgeltung der Leistungen gemäss § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes zu verwenden.*

Die Beiträge werden durch den Kanton und durch Abgaben der Einwohner- und Bürgergemeinden finanziert.

Die Abgaben betragen:

  1. für den Kanton mindestens 30 Franken jedoch maximal 50 Franken je Hektare Gesamtwaldfläche;
  2. für die Einwohnergemeinden 5 Franken je Einwohner;
  3. für die Bürgergemeinden linear 0,3 bis 0,6 Prozent ihres jeweiligen Nettoeigenkapitals inklusive der Spezialfinanzierungen, wobei der maximale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 18 Millionen Franken und mehr und der minimale Abgabesatz bei einem Nettoeigenkapital von 0 Franken erhoben wird.

Mindestens die Hälfte der Abgaben der Bürgergemeinden ist unter diesen nach Massgabe der bewirtschafteten Waldfläche gemäss genehmigtem Betriebsplan auszurichten. Werden nicht alle Abgaben gemäss Absatz 4 für Beiträge nach Absatz 2 beansprucht, können die Ausgleichszahlungen an die Bürgergemeinden bis auf maximal 100 Prozent erhöht werden.

Der Regierungsrat legt jährlich die Abgaben nach Absatz 4 Buchstaben b) und c) fest und eröffnet sie den Gemeinden.

Die Kosten für den Vollzug werden mit den Abgaben und Ausgleichszahlungen verrechnet.

Art. 27bis* Datengrundlagen

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen bilden die kantonale Forststatistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik sowie die Gemeinderechnungen eines Basisjahres.

Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Termine sowie das Basisjahr.

5. Organisation und Vollzug

5.1. Forstorganisation

Art. 28 Einteilung in Forstkreise und Forstreviere (Art. 51 WaG)

Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Forstkreise und Forstreviere ein.

Art. 29 Kantonaler Forstdienst

Kantonsforstamt und Kreisforstämter bilden den kantonalen Forstdienst. Er ist verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Beratung der Waldeigentümer.

Der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin leitet den kantonalen Forstdienst und beaufsichtigt das Forstwesen des Kantons.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und Abläufe.

Art. 30 Forstreviere

Die Wälder einer oder mehrerer politischer Gemeinden sind für den Vollzug von hoheitlichen Aufgaben zu einem Forstrevier zu vereinigen.

In der Regel leiten die Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren öffentliche Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften. Die Leitung der betrieblichen Aufgaben kann auch an private Unternehmen übertragen werden.

Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Vollzug der forstlichen Planung;
  2. Beratung der Privatwaldeigentümer und Holzanzeichnung im Privatwald;
  3. Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Mitwirkung beim Vollzug waldgesetzlicher Vorschriften;
  5. weitere berufsverwandte Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Der Leiter oder die Leiterin des Forstreviers untersteht fachlich dem Kreisförster oder der Kreisförsterin.

Art. 31 Gemeinsame Bewirtschaftung*

Waldeigentümer können zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Wälder Forstbetriebsgemeinschaften bilden oder gemeinsame Unternehmen errichten.*

Der Zusammenschluss zu Forstbetriebsgemeinschaften erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag ist vom Departement zu genehmigen.

Öffentliche Waldeigentümer können eine Forstkommission oder eine beauftragte Person für die Belange des Waldes wählen. In Forstbetriebsgemeinschaften bilden die Partner eine Forstbetriebskommission. Die Kompetenzen der Forstkommissionen sind an die Forstbetriebskommissionen zu übertragen.*

Die Waldeigentümer sind verpflichtet, durch eine zweckmässige Betriebsorganisation die Arbeitssicherheit sowie den Schutz von Drittpersonen und Sachwerten sicherzustellen.

Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen Vereinbarungen treffen, wenn Forstbetriebsgemeinschaften Wälder aus verschiedenen Kantonen umfassen.

Art. 32 Wählbarkeit

Wählbar als Kantonsoberförster oder Kantonsoberförsterin sowie als Kreisförster und Kreisförsterin sind diplomierte Forstingenieure und Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis des Bundes.

Wählbar als Leiter und Leiterinnen von Forstrevieren sind diplomierte Förster und Försterinnen.

Art. 33 Rechnungsführungs- und Auskunftspflicht

Die öffentlichen Waldeigentümer haben über ihren Forstbetrieb, ihre Forstbetriebsgemeinschaft oder ihr Forstunternehmen eine Rechnung zu führen, aufgeteilt in die Finanzbuchhaltung und in die Betriebsabrechnung.*

Waldeigentümer sind verpflichtet, alle notwendigen Daten dem zuständigen Departement zur Verfügung zu stellen.

5.2. Vollzug

Art. 34 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[4] und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[5].

Die Ablösung von nachteiligen Nutzungen nach Artikel 16 WaG und Massnahmen nach Artikel 48 WaG (Enteignung) richten sich nach den Vorschriften über die Enteignung.

Verfügungen des Departementes über Ersatz- und Ausgleichsabgaben können mit Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission weitergezogen werden.

*

Art. 35 Delegation von Aufgaben

Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an andere Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 85 der Kantonsverfassung delegieren, wenn:

  1. eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist;
  2. die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kaution für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können;
  3. die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.

Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Eingriff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht delegiert werden.

Die Delegation von Aufgaben darf jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Entschädigungsfolgen widerrufen werden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung für Aufwendungen, die in guten Treuen getätigt wurden.

Der Kantonsrat ist im Rahmen des Verwaltungsberichtes über Delegationen zu informieren.

Art. 36 Handlungsformen der Verwaltung

Der Kanton regelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Rechtsverhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehalten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.

Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Verhalten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Behörde ohne Verfügung oder Vertrag handeln.

Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährleistet sein.

Art. 37 Strafbestimmungen (Art. 42 WaG)

Mit Haft oder mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Strafbestimmungen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über das Forstwesen vom 6. Dezember 1931[6] und das Gesetz über Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 21. Dezember 1836[7] werden aufgehoben.

*

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 39 Aufhebung Finanzausgleich der Bürgergemeinden

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 40 Übergangsrecht

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Abgrenzungen von Wald in Nutzungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind nicht verbindlich im Sinne von § 3 dieses Gesetzes.

Die Mittel der Forstreserve gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. März 1951 werden in den Forstfonds nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes überführt.

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Bürgergemeinden keine Bargeldauszahlungen oder andere unentgeltliche Vorteile an ihre Bürger mehr leisten.

Art. 41 Übergangsrecht Finanzausgleich

Während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen sich die Beiträge und Abgaben im Finanzausgleich der Bürgergemeinden nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 2. Dezember 1984.

Weist der Finanzausgleichsfonds der Bürgergemeinden nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bestand aus, wird dieser dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gutgeschrieben.

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1996.

Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. Januar 1995.

Publiziert im Amtsblatt vom 17. März 1995.

GS 93, 467

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.01.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung GS 93, 467
04.05.1997 01.07.1997 § 38 Abs. 2 aufgehoben -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 4 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 5 geändert -
27.09.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 6 geändert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27 totalrevidiert -
12.11.2002 01.01.2003 § 27bis eingefügt -
12.11.2002 01.01.2003 § 34 Abs. 4 aufgehoben -
09.11.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 2 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Sachüberschrift geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 1 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 31 Abs. 3 geändert -
09.11.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 26 totalrevidiert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 geändert -
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 4, a) geändert -
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 6 geändert GS 2013, 39
04.09.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2013, 39

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.01.1995 01.01.1996 Erstfassung GS 93, 467
§ 5 Abs. 1 04.09.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 39
§ 5 Abs. 2 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 3 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 4 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 5 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 27.09.1998 01.01.1999 geändert -
§ 5 Abs. 6 04.09.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 39
§ 5 Abs. 7 04.09.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 39
§ 16 Abs. 2 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 25 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 26 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 27 12.11.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 4, a) 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27bis 12.11.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 31 09.11.2005 01.01.2006 Sachüberschrift geändert -
§ 31 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 31 Abs. 3 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 33 Abs. 1 09.11.2005 01.01.2006 geändert -
§ 34 Abs. 4 12.11.2002 01.01.2003 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 aufgehoben -