Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und die Sicherstellung des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)[2], der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV)[3] und des Waldgesetzes des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995 (WaG SO).[4]
931.12
Waldverordnung
(WaVSO)
Präambel
gestützt auf das Waldgesetz des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeiten a) Regierungsrat
Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig, wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
Art. 3 b) Volkswirtschaftsdepartement[5]
Zuständiges Departement im Sinne des WaG SO und dieser Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bezeichnet wird, das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: Departement). Es leitet das gesamte Forstwesen nach Massgabe der Rechtsgrundlagen, der übergeordneten Planungen und der Beschlüsse des Regierungsrates und des Kantonsrates. Es ist verantwortlich für eine vorausschauende Planung und stellt dem Regierungsrat frühzeitig Antrag für den Beschluss von Massnahmen.
Zum Schutz des Waldes vor drohenden Eingriffen oder zwecks Beseitigung rechtswidriger Zustände kann das Departement Massnahmen verfügen und sofort in Kraft setzen (Art. 50 Abs. 2 WaG).
Art. 5* d) Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Zuständige kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
2. Schutz des Waldes
2.1. Waldbegriff und Waldfeststellung
Art. 6 Wald (Art. 2 WaG)
Als Wald im Rechtssinne gilt, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch unter Berücksichtigung von Artikel 13 WaG, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, welche
- eine Mindestgrösse von 500 m² und
- eine Mindestbreite von 12m aufweist.
Bei einwachsenden Flächen muss zudem
- ein Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie
- ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen.
…*
Art. 7 Kleinflächiger isolierter Wald
Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500 m² und 3600 m² gilt als Feldgehölz im Sinne von § 5 litera b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 (VWW)[6] und stellt Wald im Rechtssinne dar.
…*
Art. 8 Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO)*
Für das Verfahren zur Feststellung des Waldes und der Waldgrenze und zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen finden die Bestimmungen der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 Anwendung.*
Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie der äussersten Wurzelstöcke (Stockmitte) der Bestockung mit Waldcharakter.*
Verläuft innerhalb der 2-m-Zone eine Parzellengrenze oder befindet sich innerhalb dieser Zone eine andere eindeutige Abgrenzung (wie Mauer, Strassenrand oder ähnliches), so gilt diese als Begrenzung der Waldfläche.
Für die Waldfeststellung im Rahmen der Abgrenzung von Wald und Bauzonen ist der Kreisförster oder die Kreisförsterin zuständig.*
Die Feststellung von Wald und Waldgrenze regelt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei in einer Richtlinie.*
2.2. Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald
Art. 9 Rodung (§ 4 WaG) a) Verfahren 1. Gesuch
Für das Rodungsverfahren finden die Bestimmungen der WaV und die Richtlinien des Bundes Anwendung.
Das Departement macht den Eingang des Rodungsgesuchs öffentlich bekannt und legt die Akten 30 Tage zur Einsicht auf. In begründeten Ausnahmefällen beträgt die Auflagefrist 10 Tage.
Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Waldeigentümer, sofern diese mit dem Gesuchsteller nicht identisch sind.
Bedingt ein Rodungsvorhaben gleichzeitig ein Nutzungsplanverfahren nach PBG, so finden die Bestimmungen der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September 1993[7] Anwendung.
Art. 10 2. Einsprache
Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Departement, im Falle eines Nutzungsplanverfahrens nach PBG bei der Leitbehörde einzureichen.
Art. 11 3. Entscheid; Schlagbewilligung
Zusammen mit dem Rodungsentscheid befindet das Departement über die Höhe allfälliger Ersatz- und/oder Ausgleichsabgaben.
Der Rodungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt zu eröffnen.
Die Ausführung der Rodung darf erst nach Vorliegen der Schlagbewilligung, welche durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erteilt wird, erfolgen.*
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.*
Art. 12 b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO)
Für die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Artikel 8 WaG finden die Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung.
Massgebend für die Höhe der Ersatzabgabe sind insbesondere:
- Landerwerbskosten;
- Projektierungskosten;
- Auslagen für die Anlage der Ersatzleistung;
- Kosten für den Schutz und die Pflege der Ersatzmassnahme.
Art. 13 c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO)
Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Rodungsbewilligung zu erwartenden Vorteile.
Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen:
- Zweck der Rodung;
- Dauer des Verlustes an Waldareal;
- Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;
- Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc.
Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet.
2.3. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 14 Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO)
Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei und unter Anhörung der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen und allfällig betroffener Dritter.*
Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
- der Schutz besonders wertvoller Lebensräume;
- der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren;
- der Gewässerschutz;
- der Schutz historischer oder geologischer Objekte bzw. ziviler oder militärischer Anlagen im Wald;
- der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch.
Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet das Amt für Wald, Jagd und Fischerei Empfehlungen aus.*
Massnahmen zur Wildschadenverhütung sind durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei zu bewilligen. Bei Einzäunungen sind die Jagdpachtgesellschaften vorgängig anzuhören.*
Art. 15 Veranstaltungen im Wald (Art. 14 WaG) a) Definition
Unter grossen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald werden Anlässe verstanden, die aufgrund der Teilnehmerzahl oder aufgrund der Benutzung technischer Hilfsmittel geeignet sind, Pflanzen und Tiere übermässig zu beanspruchen.*
Darunter fallen insbesondere:
- nationale und internationale Orientierungsläufe;
- ähnliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden, sofern sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden;
- radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. Vorbehalten bleibt die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978[8];
- reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 25 Pferden;
- Open-air-Veranstaltungen mit Gebrauch technischer Hilfsmittel.
Art. 16 b) Bewilligungsverfahren 1. Gesuch
Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei einzureichen.*
Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Verpflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen.
Art. 17 2. Mitwirkung
Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen sind anzuhören.
Art. 18 3. Entscheid
Die Bewilligung des Departementes kann mit sichernden Auflagen und Bedingungen sowie allenfalls mit Kautionen für erfahrungsgemäss entstehende Schäden versehen werden.
Die Bewilligung kann bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort, ungeeigneter Routenführung oder bei zu häufiger Abfolge von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend verweigert werden.
Art. 19 c) Meldeverfahren
Meldepflichtig sind:*
- Orientierungsläufe und ähnliche Veranstaltungen mit 100 bis 250 Teilnehmenden;
- Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, sofern diese ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden.
Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor der Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. § 17 findet sinngemäss Anwendung.*
Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2 genannten Gründen verboten werden.
Art. 20 Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte
Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt:
- die nach Bundesrecht berechtigten Personen;
- wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald baut und unterhält;
- wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
- wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
- wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt.
Art. 21 b) Signalisation: Verfahren; Einsprache
In Fällen, in welchen nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vorliegt sowie in Fällen, in welchen in der Praxis das Fahrverbot nicht beachtet wird, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei von Amtes wegen oder auf Antrag der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Signalisation oder eine andere Massnahme anzuordnen.*
Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Waldeigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.
Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden.
Art. 22 Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO) a) zonenkonform
Über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald entscheidet das Bau- und Justizdepartement unter Anhörung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.*
Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald wird in einer Richtlinie festgelegt.
Zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Art. 23 Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO)
Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen im Wald sind punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigen.
Darunter fallen:
- einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten;
- Sport- und Lehrpfade;
- Waldfestplätze ohne ständige Einrichtungen;
- offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m² überdachter Fläche und ohne sanitäre Anlagen.
Die Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes zur Erstellung solcher Erholungs- und Jagdeinrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist.
Art. 24 b) nicht zonenkonform
Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)[9] sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung zur nachteiligen Nutzung.
Art. 25 Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO) Definition; Ausnahmen
Als nachteilige Nutzungen, die im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 WaG unzulässig sind, gelten insbesondere:
- das Niederhalten von Bäumen;
- das Beweiden von Wäldern, mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern;
- dauernde Weihnachtsbaumkulturen;
- Durchleitungsrechte.
Ausnahmen vom Verbot werden vom Departement bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der unversehrten Walderhaltung überwiegen und die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3. Pflege und Nutzung des Waldes
3.1. Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 27 Naturnahe Waldbewirtschaftung (§ 13 WaG SO)
Die naturnahe Waldbewirtschaftung erfordert insbesondere:
- die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten;
- die Förderung der natürlichen Waldverjüngung;
- eine nachhaltige Alters- und Baumartenstruktur;
- boden- und bestandesschonende Holzerntemethoden;
- den Schutz besonders wertvoller Lebensräume und anderer Naturobjekte.
Art. 28 Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO)
Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert, kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG SO zu minimalen Massnahmen verpflichten.
Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus.
3.2. Forstliche Planung
Art. 29 Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO) a) Inhalt
Die forstliche Planung hat im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WaG und unter Berücksichtigung der kantonalen Richtplanung zu erfolgen.
Die Planungsgrundlagen umfassen mindestens:
- die Standortsverhältnisse;
- den Zustand und die Entwicklung des Waldes;
- die Eigentumsverhältnisse;
- die forstbetrieblichen Verhältnisse sowie
- die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte.
Art. 30 b) Zuständigkeit
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt und beschafft die Planungsgrundlagen. Sie stehen für alle Arten von Planungen zur Verfügung.*
Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig.
Art. 31 Regionale forstliche Planung (§ 15 WaG SO) (Waldentwicklungsplan) a) Inhalt
Die regionale forstliche Planung erstreckt sich über das gesamte Waldgebiet eines geographisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Raumes. Das Ergebnis wird im Waldentwicklungsplan dargestellt.
Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Waldfunktionen und deren Gewichtung und legt die nötigen Massnahmen für die nachhaltige Sicherstellung aller Waldfunktionen fest. Er definiert die Ziele der Walderhaltung und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung.
Art. 32 b) Wirkung; Verbindlichkeit
Der Waldentwicklungsplan dient der Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald und ist ein Führungsinstrument des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei.*
Der Waldentwicklungsplan informiert die Öffentlichkeit über den Zustand und die Entwicklung des Waldes und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Planungsaufgaben im Wald betrauten Behörden und privaten Organisationen.
Der Waldentwicklungsplan ist für Behörden verbindlich.
Art. 33 c) Verfahren
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt unter Mitwirkung der interessierten Kreise einen Entwurf des Waldentwicklungsplanes.*
Der Entwurf wird öffentlich aufgelegt. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.*
Die Waldeigentümer und Einwohnergemeinden, welche Einwendungen erhoben haben, können gegen eine ablehnende Stellungnahme innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.
Art. 34 d) Genehmigung
Der Regierungsrat genehmigt den Waldentwicklungsplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 33.
Art. 35 e) Revision
Der Waldentwicklungsplan ist in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.
Art. 36 Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan) a) Inhalt
Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung wird im Betriebsplan zusammengefasst.
Der Betriebsplan enthält mindestens Angaben über:
- die Betriebscharakteristik;
- die Betriebsergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode;
- die mittel- und langfristigen Betriebsziele;
- die geplante Waldbehandlung;
- die Finanz- und Investitionsplanung;
- die Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit;
- die vorgesehenen Kontrollgrössen.
Art. 37 b) Wirkung
Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode.
Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan umzusetzen.
Art. 38* c) Genehmigung
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt den Betriebsplan. Gegen den Genehmigungsentscheid kann Beschwerde beim Departement geführt werden.
Art. 39* d) Umsetzung und Kontrolle
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt in einer Richtlinie fest, welche Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Betriebsplanes einzureichen sind.
Art. 40* e) Revision
Der Betriebsplan ist in der Regel alle zehn Jahre zu überarbeiten.
Art. 41 Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO) a) Waldreservate*
Waldreservate haben eine langfristige, jedoch mindestens 50 Jahre garantierte Zielsetzung, welche insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt von Flora und Fauna dient.
Waldreservate werden in Naturwaldreservate ohne jegliche forstliche Massnahmen und in Sonderwaldreservate mit naturschützerisch oder kulturhistorisch begründeten Massnahmen unterteilt.*
Ein blosser Nutzungsverzicht vermag ein Waldreservat nicht zu begründen.
Art. 42 b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ist für die Planung und Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald zuständig. Es stellt die Koordination mit dem Bund und der kantonalen Fachstelle für Naturschutz sicher.*
Das Verfahren für die Schaffung von Waldreservaten richtet sich nach §§ 119 ff. PBG.
Das Erreichen der Ziele ist periodisch zu überprüfen.
3.3. Holznutzungen und Kahlschlagverbot
Art. 43 Holznutzungen (§ 18 WaG SO) Bewilligung
Bewilligungen zur Holznutzung werden erteilt, wenn diese den Zielen der forstlichen Planung entsprechen.
Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung des Kreisförsters oder der Kreisförsterin anzuzeichnen.*
Art. 44 Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO) Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen
Ausnahmen vom Kahlschlagverbot erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei nur, soweit dies zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten sowie für die Verjüngung von Lichtbaumarten oder die Erhaltung und Förderung seltener oder bedrohter Arten notwendig ist.*
Falls die natürliche Wiederbewaldung von Blössen mit standortsheimischen Baumarten infolge fehlender Samenbäume oder anderer Ursachen nicht zu erwarten ist, ist eine Bepflanzung mit standortsgerechten Bäumen und Sträuchern möglich.
3.4. Veräusserung und Teilung
Art. 45 Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO)
Die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum darf vom Departement nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden und eine Arrondierung stattfindet.
Waldteilungen können bewilligt werden, wenn
- dadurch die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden;
- der Teilung aufgrund der forstlichen Planung nichts entgegensteht.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[10], der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über Bodenverbesserungen[11] sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[12].
4. Förderungsmassnahmen
Art. 46 Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO)
Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Abgeltungen.
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die forstlichen Planungen eingehalten werden.
…*
Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entsprechend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.
Art. 47 a) Abgeltungen
Abgeltungen sind Beiträge zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung rechtlich vorgeschriebener oderöffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben und dem Empfänger vom Bund oder Kanton übertragen worden sind.
Abgeltungen werden nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger und Empfängerinnen abgestuft.*
Bei der Bemessung der Abgeltungen sind allfällige Erträge sowie Beiträge Dritter, die Nutzniessende oder Schadenverursachende sind, zu berücksichtigen.*
Art. 48* b) Finanzhilfen
Finanzhilfen sind Beiträge zur Unterstützung einer selbst gewählten Aufgabe.
Finanzhilfen für Bürger-, Einwohner- und Einheitsgemeinden sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger abzustufen.
Nicht abgestuft werden Finanzhilfen mit Abgeltungscharakter für:
- forstliche Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten oder zur Schadensbehebung nach Naturereignissen dienen und
- Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald gemäss § 54 dieser Verordnung.
Art. 49 c) Massgebendes Nettoeigenkapital*
…*
Das Nettoeigenkapital umfasst die Bilanzpositionen Eigenkapital (Konto Nr. 29) vermindert um das Nettoeigenkapital der Spezialfinanzierung im Eigenkapital Wasserversorgung (Konto Nr. 29001) und allfälligen Vorfinanzierungen der Spezialfinanzierung Wasserversorgung (Konto Nr. 29301). Vom massgebenden Nettoeigenkapital ausgenommen ist zudem die Neubewertungs- (Konto Nr. 296) und Aufwertungsreserve (Konto Nr. 2950).*
Die Grundlagen für die Berechnung des Nettoeigenkapitals bildet die Gemeinderechnung eines Basisjahres. Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.*
Das Nettoeigenkapital kann bereinigt werden um:
- Buchungen, die dem geltenden Rechnungsmodell widersprechen;
- Aufwendungen für Aufgaben, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbereich der Bürgergemeinden entsprechen, sofern sie das Nettoeigenkapital vermindern.
Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Art. 50 Abstufung der Finanzhilfen an die Bürgergemeinden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und 26 WaG SO)*
Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Betrag von Null Franken erreicht oder unterschreitet.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Bürgergemeinden nach dem Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche.*
Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Beitrag von 40000 Franken erreicht oder überschreitet.
Liegt das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche zwischen dem minimalen und dem maximalen Beitrag nach den Absätzen 1 und 2, so wird der Beitrag linear abgestuft.
Art. 50bis* Abstufung der Finanzhilfen an die Einheitsgemeinden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und 26 Abs. 1 WaG SO)
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Einheitsgemeinden nach dem Gemeindesteuerfuss. Es ist jeweils der Gemeindesteuerfuss für natürliche Personen des Vorjahres massgebend.
Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Einheitsgemeinde einen Gemeindesteuerfuss von 150 Prozent oder mehr aufweist.
Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Gemeindesteuerfuss 100 Prozent oder weniger beträgt.*
Liegt der Gemeindesteuerfuss zwischen den maximalen und dem minimalen Prozentsatz nach den Absätzen 2 und 3, so wird der Beitrag linear abgestuft.
Art. 50ter* Abstufung der Finanzhilfen bei gemeinsamer Bewirtschaftung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§§ 25 und 26 WaG SO)
Die Abstufung der Finanzhilfen für einen Forstbetrieb, der von mehreren Waldeigentümern gemeinsam geführt wird, entspricht der Summe der anteilsmässig mit der bewirtschafteten Waldfläche gewichteten Abstufungen der beteiligten Waldeigentümer.
Art. 51* Art und Höhe der Beiträge (§§ 12 und 26 WaG SO) a) Schutz vor Naturgefahren
Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für:
- die Erstellung und Nachführung von Gefahrenkarten sowie die Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen;
- die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarnsystemen zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen;
- die Erstellung und periodische Instandhaltung von Schutzbauten und -anlagen sowie den Ersatz von früher bewilligten Schutzbauten und -anlagen;
- die Sicherung von Steinschlag-, Rutsch- und Erosionsgebieten;
- die Pflege des Schutzwaldes;
- die Erstellung und Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen soweit sie für den Schutz vor Naturgefahren erforderlich sind.
Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a beträgt 60 Prozent und für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f nach Abzug allfälliger Erträge von den verbleibenden Nettokosten 20 Prozent zu übernehmen.
Art. 52* b) Verhütung und Behebung von Waldschäden
Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für die Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheit, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Schutzfunktion des Waldes gefährden.
Art. 53* c) Bewirtschaftung des Waldes
Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten:
- waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind;
- die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind;
- Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung;
- bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförderung;
- Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organisationen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwendung ergreifen.
Art. 54* d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten:
- das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen:
- die Erhaltung und Förderung von Baum- und Straucharten, die den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierungen entsprechen, sowie zur Verhütung von Wildschaden an denselben;
- die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungsformen;
- die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen, regionstypischen Provenienzen.
Art. 55* e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO)
Der Kanton sorgt:
- für die Ausbildung der Förster und Försterinnen an interkantonalen höheren forstlichen Fachschulen;
- für die obligatorische Ausbildung der in öffentlichen Forstbetrieben oder privaten Forstunternehmungen tätigen Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen, die mit Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit handgeführten Motorgeräten beauftragt werden;
- in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Weiterbildung der Forstwarte und Forstwartinnen zu Forstwart-Vorarbeiter und Forstwart-Vorarbeiterinnen;
- für Ausbildungsplätze für Praktikanten und Praktikantinnen der Studiengänge Forstingenieur und Forstingenieurin FH und Master Umweltnaturwissenschaften, Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement ETH;
- in Zusammenarbeit mit geeigneten Lehrbetrieben für das obligatorische Vorstudienpraktikum für den Studiengang Forstingenieur FH;
Der Kanton leistet Beiträge an:
- die überbetrieblichen Kurse im Rahmen der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen;
- an die Fortbildung des Forstpersonals, der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen insbesondere im Bereich der Arbeitssicherheit.
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei regelt die Einzelheiten und die Höhe der Beiträge in speziellen Weisungen.
Art. 56* f) Darlehen
Darlehen (Investitionskredite) werden insbesondere gewährt:
- als Baukredite;
- zur Finanzierung der Restkosten von subventionierten Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen und Einzelprojekten;
- zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bestimmt in Weisungen die Kriterien für welche der Kanton für ein Darlehen des Bundes eine Bürgschaft eingeht.
Darlehen unter 10'000 Franken werden keine gewährt.
Art. 57 g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Aufgaben*
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt die Kriterien für die Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaG SO genannten Aufgaben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier.*
Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 WaG so genannten Aufgaben.
Art. 58* h) Technische Forstverwaltungen
In Forstbetrieben und Forstbetriebsgemeinschaften, die diplomierte Forstingenieure oder Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis als Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen anstellen, übernimmt der Kanton die Kosten für die gesetzlichen Aufgaben, die in der Regel das Amt für Wald, Jagd und Fischerei wahrnimmt.
Art. 58bis* Grundsatz für die Beitragsausrichtung an die Waldpflege
Die Abstufung der Finanzhilfen für Massnahmen an die Waldpflege gemäss § 27 Absatz 2 WaG SO darf 50 Prozent der maximal möglichen Beitragsleistung nicht unterschreiten.
Art. 58ter* Datengrundlagen
Das Basisjahr für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
Für die Berechnung ist die Gemeinderechnung sowie die kantonale Forststatistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik per 31. Dezember des Basisjahres massgebend.
Art. 58quinquies* Einheitsgemeinden
Die Berechnung der Abgaben und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen richtet sich in den ersten drei Jahren nach Vereinigung nach den Bestimmungen für die Bürgergemeinden und in der Folge nach den Bestimmungen für die Einwohnergemeinden.
Art. 58sexies* Verrechnung von Abgaben und Ausgleichszahlungen
Beiträge und Abgaben desselben Jahres werden verrechnet.
Beiträge und Abgaben werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerun- det.
Abgaben der Einwohnergemeinden sowie Nettobeiträge und Nettoabgaben der Bürgergemeinden unter 500 Franken werden nicht eingefordert oder ausbezahlt.
5. Organisation und Vollzug
Art. 59* Aufgaben Amt für Wald, Jagd und Fischerei
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Sicherstellung des Vollzuges der forstrechtlichen Bestimmungen;
- Erfassung und Koordination der verschiedenen Interessen am Wald über die forstlich Planung;
- Überwachung des Waldzustandes und Umsetzung der in der forstlichen Planung definierten Ziele, damit die Nachhaltigkeit aller Funktionen garantiert ist;
- Gewährleistung, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt wird und die Pflege und Nutzung des Waldes naturnah und wirtschaftlich erfolgt;
- Beratung der Waldeigentümer, fachliche Anleitung der Revierförster und Förderung der Aus- Weiter- und Fortbildung des Forstpersonals;
- Sicherstellung einer angemessenen Information der Bevölkerung über den Zustand des Waldes, die Ziele der Waldbewirtschaftung und die angestrebte Waldentwicklung.
Art. 60 Staatswaldbetrieb
Der Regierungsrat legt die Ziele der Staatswaldbewirtschaftung fest.
Leiter des Staatswaldbetriebes ist der Kantonsoberförster oder die Kantonsoberförsterin.
Art. 61 Forstreviere
Die Bildung der Forstreviere richtet sich nach den forstbetrieblichen Gegebenheiten.
Der Regierungsrat stellt sicher, dass sämtliche Waldungen einem Forstrevier zugeteilt sind.
6. Schlussbestimmungen
Art. 62 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Forstwesen vom 23. April 1954[13] ist aufgehoben.
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 25. Mai 1965[14] ist aufgehoben.
Das Muster-Forstreglement für die Bürgergemeinden vom 27. Januar 1971[15] ist aufgehoben.
Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni1993[16]: Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Die Verordnung betreffend das Verfahren bei Holzverkäufen in den Staatswaldungen vom 16. August 1932[17] ist aufgehoben.
Die Verordnung über die Obliegenheiten des Forstpersonals des Staates und der Gemeinden vom 23. April 1954[18] ist aufgehoben.
Die Verordnung über Saatgut-, Pflanzenbeschaffung und Pflanzenschutz im Forstwesen vom 8. Mai 1958[19] ist aufgehoben.
Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 betreffend den Verfahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bauten im Wald; Richtlinien zum Begriff der forstlichen Baute[20] ist aufgehoben.
Art. 63 Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht
Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen.
Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünfJahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszugestalten.
Art. 63bis* Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 4. November 2024
Bei Bürgergemeinden, welche die neue Rechnungslegung als Pilotgemeinden vor dem Jahr 2022 eingeführt haben, werden bei der Berechnung nach § 49 Absatz 2 die Auflösungsbeträge der Neubewertungsreserve zeitgleich mit den anderen Bürgergemeinden rechnerisch einbezogen.
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung trifft am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates sowie die Genehmigung der §§ 24 und 28-34 der vorliegenden Verordnung durch den Bund.
Egress
Die gegen diese Verordnung erhobenen Einsprüche wurden vom Kantonsrat am 3. April 1996 abgewiesen.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996.
Publiziert im Amtsblatt vom 19. April 1996.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.11.1995 | 01.01.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 93, 681 |
| 23.04.1996 | 12.07.1996 | § 6 Abs. 1, b) | geändert | - |
| 23.04.1996 | 12.07.1996 | § 7 Abs. 2 | aufgehoben | - |
| 11.08.1998 | 01.12.1998 | § 50bis | eingefügt | - |
| 29.08.2000 | 01.01.2001 | § 23 Abs. 2, d) | geändert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 49 | Sachüberschrift geändert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 49 Abs. 1 | aufgehoben | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 49 Abs. 2 | geändert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 49 Abs. 3 | geändert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 50 Abs. 1bis | eingefügt | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 50bis Abs. 3 | geändert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 58ter | totalrevidiert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 58quater | aufgehoben | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 58quinquies | totalrevidiert | - |
| 04.03.2003 | 01.01.2003 | § 58sexies | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 4 | aufgehoben | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 6 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 8 | Sachüberschrift geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 8 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 8 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 8 Abs. 4 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 8 Abs. 5 | eingefügt | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 11 Abs. 3 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 11 Abs. 4 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 14 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 14 Abs. 3 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 14 Abs. 4 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 15 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 15 Abs. 2, b) | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 15 Abs. 2, c) | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 15 Abs. 2, d) | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 16 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 19 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 19 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 21 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 22 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 26 | aufgehoben | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 30 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 32 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 33 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 33 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 38 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 39 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 40 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 41 | Sachüberschrift geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 41 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 42 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 43 Abs. 2 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 44 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 46 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 47 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 47 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 48 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 50 | Sachüberschrift geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 50ter | eingefügt | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 51 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 52 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 53 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 54 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 55 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 56 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 57 | Sachüberschrift geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 57 Abs. 1 | geändert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 58 | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 58bis | totalrevidiert | - |
| 20.05.2008 | 01.08.2008 | § 59 | totalrevidiert | - |
| 26.09.2017 | 01.01.2018 | § 54 Abs. 1, b) | geändert | GS 2017, 46 |
| 04.11.2024 | 01.01.2025 | § 49 Abs. 2 | geändert | GS 2024, 38 |
| 04.11.2024 | 01.01.2025 | § 63bis | eingefügt | GS 2024, 38 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.11.1995 | 01.01.1996 | Erstfassung | GS 93, 681 |
| § 4 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | - |
| § 5 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 6 Abs. 1, b) | 23.04.1996 | 12.07.1996 | geändert | - |
| § 6 Abs. 3 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | - |
| § 7 Abs. 2 | 23.04.1996 | 12.07.1996 | aufgehoben | - |
| § 8 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 8 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 8 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 8 Abs. 4 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 8 Abs. 5 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | eingefügt | - |
| § 11 Abs. 3 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 11 Abs. 4 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 14 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 14 Abs. 3 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 14 Abs. 4 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 15 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 15 Abs. 2, b) | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 15 Abs. 2, c) | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 15 Abs. 2, d) | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 16 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 19 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 19 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 21 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 22 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 23 Abs. 2, d) | 29.08.2000 | 01.01.2001 | geändert | - |
| § 26 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | - |
| § 30 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 32 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 33 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 33 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 38 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 39 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 40 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 41 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 41 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 42 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 43 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 44 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 46 Abs. 3 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | - |
| § 47 Abs. 2 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | eingefügt | - |
| § 47 Abs. 3 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | eingefügt | - |
| § 48 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 49 | 04.03.2003 | 01.01.2003 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 49 Abs. 1 | 04.03.2003 | 01.01.2003 | aufgehoben | - |
| § 49 Abs. 2 | 04.03.2003 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 49 Abs. 2 | 04.11.2024 | 01.01.2025 | geändert | GS 2024, 38 |
| § 49 Abs. 3 | 04.03.2003 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 50 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 50 Abs. 1bis | 04.03.2003 | 01.01.2003 | eingefügt | - |
| § 50bis | 11.08.1998 | 01.12.1998 | eingefügt | - |
| § 50bis Abs. 3 | 04.03.2003 | 01.01.2003 | geändert | - |
| § 50ter | 20.05.2008 | 01.08.2008 | eingefügt | - |
| § 51 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 52 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 53 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 54 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 54 Abs. 1, b) | 26.09.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017, 46 |
| § 55 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 56 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 57 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | Sachüberschrift geändert | - |
| § 57 Abs. 1 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | geändert | - |
| § 58 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 58bis | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 58ter | 04.03.2003 | 01.01.2003 | totalrevidiert | - |
| § 58quater | 04.03.2003 | 01.01.2003 | aufgehoben | - |
| § 58quinquies | 04.03.2003 | 01.01.2003 | totalrevidiert | - |
| § 58sexies | 04.03.2003 | 01.01.2003 | totalrevidiert | - |
| § 59 | 20.05.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | - |
| § 63bis | 04.11.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | GS 2024, 38 |