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931.72

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Vom 15.06.1993 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 37quater, § 40, § 68 und § 141 Absatz 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978[1]

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und der Waldränder vor Beeinträchtigung durch Bauten und bauliche Anlagen und deren Schutz vor Beeinträchtigung durch den Wald. Sie soll die Erhaltung der Waldränder als landschaftlich und ökologisch wertvollen Raum sicherstellen und deren Begehbarkeit fördern.

Weitergehende Vorschriften allfälliger Waldrandschutzzonen im Rahmen der Ortsplanung bleiben vorbehalten.

Die Verordnung regelt überdies das Verfahren zur Festlegung von Wald, Waldgrenze und Waldabstand, wie dieser zu messen ist und unter welcher Voraussetzung im Waldabstand Bauten und bauliche Anlagen erstellt werden dürfen.

Art. 2 Grundsatz

Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nutzungsplanung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten.*

Davon ausgenommen sind Bauten und bauliche Anlagen gemäss § 3.

Art. 3 Kleine Bauten und bauliche Anlagen

Der Waldabstand gilt in der Bauzone nicht für

  1. einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m² beträgt;
  2. einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1,20m Höhe;
  3. unterirdische Bauten, wenn sie im Bereich des Waldabstandes vollständig überdeckt, humusiert und begrünt sind. Liegt die unterirdische Baute am Hang, so darf die in Erscheinung tretende Front nicht hinter der massgeblichen Waldabstandslinie liegen und der natürliche Terrainverlauf nicht wesentlich geändert werden.

Diese Bauten und baulichen Anlagen dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen im Sinne von Absatz 1 nicht näher als 2m.*

Der Waldabstand gilt überdies nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind.

Art. 4 Ausnahmebewilligung

Bauten und bauliche Anlagen, welche nicht unter § 3 fallen, bedürfen zur Unterschreitung des Waldabstandes einer Ausnahmebewilligung.

Art. 5* Gründe für eine Ausnahmebewilligung

Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen:

  1. Entlang Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind;
  2. Entlang Waldrandpartien im Bereich von Hochbauten, die bereits den gesetzlichen Abstand unterschreiten (Baulücken);
  3. Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die aus raumplanerischen Gründen eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erfordern;
  4. Für die Erneuerung oder teilweise Änderung eines im Waldabstand stehenden Gebäudes, sofern dessen Charakter erhalten bleibt und die bauliche Massnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf Wald und Waldrand hat.

Art. 6 Haftung

Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder baulichen Anlage, welche weniger als 20 m vom Wald entfernt ist, kann für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, gegenüber dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin keine Ansprüche geltend machen.

Umgekehrt haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin für Schäden, die dem Wald entstehen.

Art. 7 Begriff des Waldabstandes

Als massgeblicher Waldabstand gilt der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder - sofern die regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - die im Zonenplan festgelegte Waldbaulinie.

Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie) wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 gemessen.*

Der zuständige Kreisförster oder die Kreisförsterin ist zur Festlegung des Waldrandes und zur Messung des Abstandes beizuziehen.

Art. 8* Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien

Die Einwohnergemeinden erstellen – gestützt auf die Feststellungen der Forstbehörden – einen Plan, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Diese Festschreibung der Waldgrenze erfolgt im Sinne von Artikel 13 Waldgesetz[2] stets dort, wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können.

Aufgrund des Waldfeststellungsplanes legen die Einwohnergemeinden im Bauzonenplan die Waldbaulinien fest.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (§§ 15 ff.), wobei gegen den Waldfeststellungsplan während der Auflagefrist von 30 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement[3] Einsprache erhoben werden kann. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

Art. 9 Waldfeststellung im Einzelfall

Sofern jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann die Waldfeststellung auch im Einzelfall durch das Volkswirtschaftsdepartement erfolgen.*

Diese Verfügung ist innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Die Kosten der Waldfeststellung trägt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin.

Art. 10* Verfahren

Über Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes durch Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone entscheidet das Bau- und Justizdepartement[4], im übrigen die örtliche Baubehörde.

Ist das Bau- und Justizdepartement zuständig, unterbreitet ihm die Baukommission das Gesuch nach erfolgter Publikation mit ihrem Antrag und allfälligen Einsprachen zum Entscheid.

Dieser ist in der Regel von der örtlichen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch zu eröffnen.

Art. 11 Übergangsrecht

Die Verfügung des Forst-Departementes vom 5. Dezember 1988 (Richtlinien für Bauten im Waldabstand)[5] wird aufgehoben.

Alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

GS 92, 782

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.06.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung GS 92, 782
10.01.1995 01.01.1996 § 7 Abs. 2 geändert -
07.05.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 1 geändert -
07.05.1996 01.01.1997 § 3 Abs. 2 geändert -
07.05.1996 01.01.1997 § 5 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 9 Abs. 1 geändert -
07.05.1996 01.01.1997 § 10 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.06.1993 01.08.1993 Erstfassung GS 92, 782
§ 2 Abs. 1 07.05.1996 01.01.1997 geändert -
§ 3 Abs. 2 07.05.1996 01.01.1997 geändert -
§ 5 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1996 geändert -
§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 07.05.1996 01.01.1997 geändert -
§ 10 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -