Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und der Waldränder vor Beeinträchtigung durch Bauten und bauliche Anlagen und deren Schutz vor Beeinträchtigung durch den Wald. Sie soll die Erhaltung der Waldränder als landschaftlich und ökologisch wertvollen Raum sicherstellen und deren Begehbarkeit fördern.
Weitergehende Vorschriften allfälliger Waldrandschutzzonen im Rahmen der Ortsplanung bleiben vorbehalten.
Die Verordnung regelt überdies das Verfahren zur Festlegung von Wald, Waldgrenze und Waldabstand, wie dieser zu messen ist und unter welcher Voraussetzung im Waldabstand Bauten und bauliche Anlagen erstellt werden dürfen.