Dieses Gesetz regelt:
- die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–40);
- die Arbeit (§§ 41–61);
- die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78);
- die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); und
- die Marktaufsicht (§§ 85–91).
940.11
gestützt auf Artikel 360b und 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911[1], Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001[2], Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999[3], Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[4], Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom 8. Oktober 1982[5], Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983[6], Artikel 41a und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932[7], Artikel 30 und 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914[8], Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20a Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964[9], Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (HArG) vom 20. März 1981[10], Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005[11], Artikel 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006[12], Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) vom 27. September 2019[13], Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934[14], Artikel 28 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017[15], Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010[16], Artikel 16 und Artikel 17 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 17. Juni 2011[17], Artikel 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012[18], Artikel 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) vom 11. Dezember 1978[19], Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001[20], Artikel 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002[21], sowie Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 121, 124 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[22]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 22. April 2014 (RRB Nr. 2014/752)*
Dieses Gesetz regelt:
Dieses Gesetz:
Durch dieses Gesetz werden vollzogen:
Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet sich sein Anwendungsbereich nach dem massgebenden Bundesrecht.
Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübergehende Einrichtungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zweck dienen.
Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014[39]
Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten:
Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betriebe, die:*
Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten:
| 1. | Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken[41]; | ||
| 2. | Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein[42]; | ||
| 3. | Bier[43]; | ||
| 4. | anderen alkoholischen Getränken.[44] | ||
Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt.
Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit.
Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind.
Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher und Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmbar ist.
Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.
An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen.
Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr zu schliessen.
An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.
Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte:
Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für:
Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden:
Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden:
Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 fallen.[57]
Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkäufe zwei Jahre im voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen.
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen.
Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.
Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind.
Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelgeschäfte und Hofläden von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Absatz 3bis sind die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nicht anwendbar.*
Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforderlichen Bewilligungen vorliegen.
Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftliche Tätigkeit verantwortlichen natürlichen Person erteilt.
Sie kann nicht übertragen werden.
Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise, insbesondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet werden.*
Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann, kann die Betriebsbewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.*
Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewilligten Anlasses fest.
In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführung oder zur Durchführung des Anlasses verfügt werden.
Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
Anstelle des Entzugs können in leichten Fällen auch eine Verwarnung ausgesprochen oder Auflagen und Bedingungen verfügt werden.*
Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs verfügt.*
Beschwerden gegen Bewilligungsentzugs- und Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.*
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit verantwortlich.
Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb oder am Anlass anwesend zu sein.
Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.
Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden:
Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.
Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.
In den Meldescheinen werden folgende Daten festgehalten:
Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsarbeit während drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewahrt.
Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung zu vernichten.
Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.
Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.
Die Öffnungszeiten gelten nicht für:
Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken.
Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen.
Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.
Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem gastwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten werden.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stellt sicher, dass der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder Anlass mit erotischer Unterhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.
Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung erforderlich.
Keiner Bewilligung bedürfen:
Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Absatz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrecht zugelassenen Betrieben erteilt.[60]
§§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstätigkeit verantwortlich.
Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist untersagt:
Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt.
Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.
Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.
Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin:
| 1. | Name und Vorname; | ||
| 2. | Geburtsdatum; | ||
| 3. | Staatsangehörigkeit; | ||
| 4. | Adresse in der Schweiz; | ||
| 5. | Krankenversicherung; | ||
| 6. | Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer. | ||
Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.
Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.
Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig:
Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.
Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen:
Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen.
Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Register über die Personen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 ausgestellt worden ist.
Im Register werden folgende Daten festgehalten:
Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörden, den Sozialbehörden, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weiteren Behörden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung von der zuständigen Behörde gelöscht.
Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit.
Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und Information an geeignete Dritte übertragen.
In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.
Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS[62] ist erlaubt.*
…*
Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS[63] ist erlaubt und bewilligungspflichtig.*
Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.*
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.*
Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit[64] ist bewilligungspflichtig.
Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.
Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[65] unterstellten Betriebe.[66]
Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterstellung der Betriebe unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.[67]
Die dem Arbeitsgesetz[68] unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firmennamens, der Betriebsart oder der Betriebsorganisation der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Betrieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmigungsverfahren nach dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Plangenehmigung.[71]
Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des Betriebs eine Baubewilligung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsgesetz.[72]
Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung vor.
Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt:
Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg.
Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bundesrechts[73] können an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Absatz 2 bewilligungsfrei beschäftigt werden.
Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.[74]
Die kantonale Einigungsstelle besteht aus:
Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten.
Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche Schiedssprüche, wenn ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen.
Die kantonale Einigungsstelle kann auch als privates Schiedsgericht eingesetzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Regeln der zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.[75]
Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Einigungsstellen nach Bundesrecht.[76]
Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn Arbeitgebende dauernd Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wechselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.
Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt.
Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens vor der kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wahren.
Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist.
Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigung des Einigungsverfahrens.
Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) oder die Mitwirkungspflicht gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[77] verletzen, sowie den Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsidentin in sinngemässer Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz[78] eine Ordnungsbusse auferlegen.
Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigungsstelle in geeigneter Form veröffentlicht werden.
Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation[79] gelten sinngemäss.
Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung gewahrt werden.
Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentliche Präsidentin.
Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos.
Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.
Parteikosten werden keine ersetzt.
Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken.
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[80].
Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Artikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[81] gilt sinngemäss.
Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig.
Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentlichem Interesse ist oder wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.
Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstelle bestritten, verfügt der Präsident oder die Präsidentin über das Eintreten auf die Streitsache.
Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.
Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[82] gelten sinngemäss.
Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermittlungsverfahren und lädt zu einer Verhandlung vor.
Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz[83] gelten sinngemäss.
Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kantonale Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag und setzt diesen Frist zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.
Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kann dazu eine Stellungnahme abgeben.
Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle ermächtigt, einen verbindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsurteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages.
Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemäss Artikel 95–98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005[84] zulässig.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[85].
Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung.
Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.
Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft.
Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwandel erleichtern.
Sie strebt die administrative Entlastung der Unternehmen an.
Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.
Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderung.*
Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind insbesondere: *
Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle für Anliegen der Unternehmen.*
Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern.
Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere auch in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen.
Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheimhaltungspflicht.*
Der Kanton kann:
Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen:
Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.*
Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren.
Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlich zu befristen und insgesamt pro Fall zu beschränken auf:*
In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden.
Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der Steuergesetzgebung.[86]
Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978[87] ganz oder teilweise übernehmen.
Förderungsmassnahmen müssen:
Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.*
Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben:
Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen gewährt werden.
…*
Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsbeschluss oder Verfügung gewährt.*
Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahmen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.*
In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungsmassnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers sowie die Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.*
Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbarung mit Zins zurückzuerstatten.*
Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Beitragshöhe und der Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshöhe eine Veröffentlichung erfolgt.*
Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[88], der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererleichterungen und die Dauer der Steuererleichterung unterstehen nicht dem Steuergeheimnis.*
Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mittel werden im Rahmen des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen.
Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget der zuständigen Behörde gutgeschrieben.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsförderungsmassnahmen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortförderung übertragen.*
Der Kanton fördert den Tourismus.
Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.
Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erheben.
Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen.
Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn:
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.
Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss.
Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts über die wirtschaftliche Landesversorgung[89] sind:
Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Zentralstelle.
Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.
Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.
Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder durch eine von ihm bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichtenhefte festlegt.
Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen der Genehmigung durch die Kantonale Zentralstelle.
Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.
Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentralstelle Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringlichkeit vorliegen.
Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.
Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.
Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen[90].*
…*
Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.
Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik erfüllt die ihr als Tripartite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.
In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.
Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen beträgt 18 Jahre.
Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlung ausspricht.
Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle auf das Zulassungsalter hinzuweisen.
Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unterschreitung des Zulassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern sie von einer volljährigen Person begleitet werden.
Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.
Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt:
Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) beträgt:
Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.
Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.
3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.
Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif[93].
Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über:
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebung nach § 3 dem Regierungsrat.
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnung notwendig ist, alle Räumlichkeiten von Betrieben, die der Ausübung von gastwirtschaftlichen Tätigkeiten, dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken, der Sexarbeit oder der Durchführung von Kleinspielen dienen oder damit in Zusammenhang stehen sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe betreten und kontrollieren.
Die Polizeiorgane sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz sowie ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei[94] vom 23. September 1990 befugt, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten und gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe gemäss Absatz 1 zu betreten und zu kontrollieren.
Die zuständigen Behörden treffen die zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Sie können insbesondere die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen, Betriebe schliessen oder die Durchführung von Anlässen verbieten, sofern:
Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[95].
Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen.
Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erforderlich sind, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.
Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weitere kantonale Bewilligungen oder eine kommunale Bewilligung erforderlich, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen.
Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinierten Verfahren eröffneten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Entscheid.
Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind:
Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen können.
Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksamkeit des Gesetzes und dessen Vollzug.
Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien:
Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen, sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.
Die altrechtlichen Patente gemäss § 4 und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 werden als Betriebsbewilligung im Sinne von § 9 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 weitergeführt.
Die gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 erteilten Nachtlokalbewilligungen bleiben noch während zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig. Von § 19 abweichende Öffnungszeiten stehen nachher unter dem Vorbehalt kommunaler Anordnungen gemäss § 21. Die Jahresgebühren für die Nachtlokalbewilligungen nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für Tätigkeiten, die gemäss §§ 9 und 28 neu bewilligungspflichtig sind und bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werden, ist der zuständigen Behörde innert sechs Monaten ein Gesuch um Bewilligung einzureichen.
Im Übrigen bleiben die gestützt auf eine mit diesem Gesetz aufgehobene Rechtsgrundlage erlassenen Verfügungen bestehen.
KRB Nr. RG 191a/2013 vom 27. August 2014.
Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015.
Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 2015.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.03.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | GS 2015, 57 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | Ingress | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 3 Abs. 1, l) | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 3 Abs. 1, n) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 3 Abs. 1, o) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 4 Abs. 3bis | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 11 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 12 Abs. 3 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 12 Abs. 3bis | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | Titel 2.5. | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 37 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 37 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 37 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 38 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 38 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 38 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 38 Abs. 3 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2, a) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2, b) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2, c) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2, d) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 2bis | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 65 Abs. 5 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 Abs. 1, c) | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 Abs. 1, d) | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 Abs. 1, e) | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 67 Abs. 3 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 69 Abs. 2 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 70 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 3 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 4 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 5 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 71 Abs. 6 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 73 Abs. 2 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 86 Abs. 1 | geändert | GS 2020, 37 |
| 24.06.2020 | 01.01.2021 | § 86 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| 06.07.2022 | 01.07.2023 | § 16 | aufgehoben | GS 2022, 24 |
| 11.03.2025 | 01.09.2025 | § 14 | Sachüberschrift geändert | GS 2025, 10 |
| 11.03.2025 | 01.09.2025 | § 14 Abs. 2 | geändert | GS 2025, 10 |
| 11.03.2025 | 01.09.2025 | § 14 Abs. 3 | eingefügt | GS 2025, 10 |
| 11.03.2025 | 01.09.2025 | § 14 Abs. 4 | eingefügt | GS 2025, 10 |
| 11.03.2025 | 01.09.2025 | § 100bis | eingefügt | GS 2025, 10 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.03.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | GS 2015, 57 |
| Ingress | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 3 Abs. 1, l) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 3 Abs. 1, n) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 3 Abs. 1, o) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 4 Abs. 3bis | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 11 Abs. 1bis | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 12 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 12 Abs. 3bis | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 14 | 11.03.2025 | 01.09.2025 | Sachüberschrift geändert | GS 2025, 10 |
| § 14 Abs. 2 | 11.03.2025 | 01.09.2025 | geändert | GS 2025, 10 |
| § 14 Abs. 3 | 11.03.2025 | 01.09.2025 | eingefügt | GS 2025, 10 |
| § 14 Abs. 4 | 11.03.2025 | 01.09.2025 | eingefügt | GS 2025, 10 |
| § 16 | 06.07.2022 | 01.07.2023 | aufgehoben | GS 2022, 24 |
| Titel 2.5. | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 37 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| § 37 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 37 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| § 38 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| § 38 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 38 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 38 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2, a) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2, b) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2, c) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2, d) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 2bis | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 65 Abs. 5 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 67 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| § 67 Abs. 1, c) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 67 Abs. 1, d) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 67 Abs. 1, e) | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 67 Abs. 1bis | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 67 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 69 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 70 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| § 71 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | Sachüberschrift geändert | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 4 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 5 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 71 Abs. 6 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | GS 2020, 37 |
| § 73 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 86 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | geändert | GS 2020, 37 |
| § 86 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | GS 2020, 37 |
| § 100bis | 11.03.2025 | 01.09.2025 | eingefügt | GS 2025, 10 |