Lexipedia

940.11

Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

(WAG)

Vom 08.03.2015 (Stand 01.09.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 360b und 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911[1], Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001[2], Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999[3], Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[4], Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom 8. Oktober 1982[5], Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983[6], Artikel 41a und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932[7], Artikel 30 und 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914[8], Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20a Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964[9], Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (HArG) vom 20. März 1981[10], Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005[11], Artikel 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006[12], Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG) vom 27. September 2019[13], Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934[14], Artikel 28 und Artikel 41 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017[15], Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010[16], Artikel 16 und Artikel 17 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 17. Juni 2011[17], Artikel 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012[18], Artikel 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) vom 11. Dezember 1978[19], Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001[20], Artikel 26 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002[21], sowie Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 121, 124 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[22]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 22. April 2014 (RRB Nr. 2014/752)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–40);
  2. die Arbeit (§§ 41–61);
  3. die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78);
  4. die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); und
  5. die Marktaufsicht (§§ 85–91).

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz:

  1. dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik;
  2. bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit; und
  3. regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbezogenen Bundesgesetzgebung.

Art. 3 Vollzug von Bundesrecht

Durch dieses Gesetz werden vollzogen:

  1. die Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)[23];
  2. die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden[24];
  3. die Bundesgesetzgebung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft[25];
  4. die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit[26];
  5. die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[27];
  6. die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel[28];
  7. die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit[29];
  8. die Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung[30];
  9. die Bundesgesetzgebung über das Messwesen[31];
  10. die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts[32] und die Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne[33];
  11. die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit[34];
  12. das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken[35];
  13. die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen[36];
  14. das Bundesgesetz über Geldspiele[37];
  15. das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht [38].

Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet sich sein Anwendungsbereich nach dem massgebenden Bundesrecht.

Art. 4 Begriffe

Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübergehende Einrichtungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zweck dienen.

Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014[39]

Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten:

  1. die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gastwirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb oder an einem gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass;
  2. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb.

Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betriebe, die:*

  1. ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führen;
  2. stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und
  3. einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erzielen oder
  4. Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen und welche der Verein auf eigene Rechnung führt; und
  5. die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.

Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten:

  1. der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts[40];
  2. der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit:
1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken[41];
2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein[42];
3. Bier[43];
4. anderen alkoholischen Getränken.[44]

 Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt.

 Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit.

Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind.

Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher und Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmbar ist.

2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten

2.1. Öffnungszeiten von Geschäften

Art. 5 Grundsatz

Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.

An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen.

Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr zu schliessen.

An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.

Art. 6 Generelle Ausnahmen

Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte:

  1. Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²[45];
  2. Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes[46];
  3. Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes[47];
  4. Museen und Ausstellungsbetriebe[48];
  5. Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate[49];
  6. Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen[50];
  7. Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime[51];
  8. Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe[52];
  9. Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze.[53]

Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für:

  1. Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.;
  2. offene Verkaufsstände an Märkten;
  3. Waren- und Dienstleistungsautomaten;
  4. Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben;
  5. Nebenbetriebe von Eisenbahnen[54];
  6. offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen von Veranstaltungen.

Art. 7 Ausnahmen an Ruhetagen

Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden:

  1. Bäckereien, Konditoreien und Confiserien[55];
  2. Blumenläden[56];
  3. Lebensmittelgeschäfte.

Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden:

  1. an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen (Adventsverkäufe); und
  2. an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden Sonntagen, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).

Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 fallen.[57]

Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkäufe zwei Jahre im voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen.

Art. 8 Ausnahmen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen.

2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten

2.2.1. Bewilligungen

Art. 9 Bewilligungspflicht

Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss-Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.

Art. 10 Ausnahmen

Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind.

Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelgeschäfte und Hofläden von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

Art. 11 Voraussetzungen

Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

  1. Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet;
  2. den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften erbringt;
  3. handlungsfähig ist;
  4. keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
  5. aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus gastwirtschaftlicher Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Absatz 3bis sind die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nicht anwendbar.*

Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

  1. Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und
  2. handlungsfähig ist.

Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Art. 12 Erteilung

Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftliche Tätigkeit verantwortlichen natürlichen Person erteilt.

Sie kann nicht übertragen werden.

Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise, insbesondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet werden.*

Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann, kann die Betriebsbewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.*

Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewilligten Anlasses fest.

In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführung oder zur Durchführung des Anlasses verfügt werden.

Art. 13 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.

Art. 14 Entzug, Verwarnung und weitere Massnahmen*

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
  2. die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt;
  3. die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundheits-, des Arbeits-, des Sozialversicherungs-, des Ausländerrechts oder von Gesamtarbeitsverträgen missachtet werden;
  4. die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies erfordert; oder
  5. die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden.

Anstelle des Entzugs können in leichten Fällen auch eine Verwarnung ausgesprochen oder Auflagen und Bedingungen verfügt werden.*

Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs verfügt.*

Beschwerden gegen Bewilligungsentzugs- und Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.*

2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit

2.2.2.1. Allgemeines

Art. 15 Verantwortlichkeit

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit verantwortlich.

Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb oder am Anlass anwesend zu sein.

Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.

Art. 17 Alkoholausschank

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken.

Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden:

  1. Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrechts.[58]

Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.

Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.

Art. 18 Gästeregister in Beherbergungsbetrieben

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste.

In den Meldescheinen werden folgende Daten festgehalten:

  1. Name und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Ausweisdaten;
  5. Adresse;
  6. Ankunfts- und Abreisedatum; und
  7. Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes.

Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsarbeit während drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewahrt.

Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung zu vernichten.

2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben

Art. 19 Grundsatz

Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten.

Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.

Art. 20 Ausnahmen

Die Öffnungszeiten gelten nicht für:

  1. die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden;
  2. Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe in Geschäften; für diese gelten die §§ 5 ff.; und
  3. Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe für Reisende sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.[59]

Art. 21 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken.

Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen.

Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen.

2.2.2.3. Erotische Unterhaltung

Art. 22 Ausstattung und Zutrittsalter

Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem gastwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten werden.

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stellt sicher, dass der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder Anlass mit erotischer Unterhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt.

2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

2.3.1. Bewilligungen

Art. 23 Bewilligungspflicht

Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung erforderlich.

Art. 24 Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedürfen:

  1. der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;
  2. der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und Drogerien;
  3. Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen nach § 9.

Art. 25 Voraussetzungen

Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

  1. Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet;
  2. handlungsfähig ist;
  3. keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
  4. aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

  1. Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und
  2. handlungsfähig ist.

Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Absatz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrecht zugelassenen Betrieben erteilt.[60]

Art. 26 Erteilung, Erlöschen und Entzug

§§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.

2.3.2. Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken

Art. 27 Verantwortlichkeit und Handelsverbote

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstätigkeit verantwortlich.

Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist untersagt:

  1. mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bundesrechts[61];
  2. durch Automaten;
  3. durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsständen.

2.4. Sexarbeit

2.4.1. Bewilligungen

Art. 28 Bewilligungspflicht

Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt.

Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.

Art. 29 Voraussetzungen

Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

  1. Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bietet;
  2. handlungsfähig ist;
  3. keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und
  4. aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist.

Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.

Art. 30 Erteilung, Erlöschen und Entzug

Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss.

Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt.

2.4.2. Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten

Art. 31 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin:

  1. sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung;
  2. führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein;
  3. ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind;
  4. führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen und hält darin fest:
  1. Name und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Adresse in der Schweiz;
  5. Krankenversicherung;
  6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer.
  1. ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen;
  2. sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexarbeit ausüben, dabei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel konsumieren müssen;
  3. sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen; insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung;
  4. stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung;
  5. gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsarbeit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten gemäss § 28 Absatz 1.

Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.

Art. 32 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung

Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.

Art. 33 Ausübung der Strassensexarbeit

Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig:

  1. in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen;
  2. an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten; und
  3. in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie Spitälern, Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen.

Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.

Art. 34 Pflichten von Kunden und Kundinnen

Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen:

  1. Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen;
  2. Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen gemäss § 33 nachfragen.

2.4.3. Behördliche Kontrolle und Prävention

Art. 35 Behördliche Kontrollen

Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen.

Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Register über die Personen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 ausgestellt worden ist.

Im Register werden folgende Daten festgehalten:

  1. Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
  2. Geburtsdatum;
  3. Staatsangehörigkeit;
  4. Adresse;
  5. Name und Adresse des Betriebes;
  6. Geltungsdauer der Bewilligung.

Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörden, den Sozialbehörden, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weiteren Behörden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung von der zuständigen Behörde gelöscht.

Art. 36 Prävention und Aufgabendelegation

Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit.

Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und Information an geeignete Dritte übertragen.

In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

2.5. Gross- und Kleinspiele*

Art. 37 Grossspiele*

Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS[62] ist erlaubt.*

*

Art. 38 Kleinspiele*

Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS[63] ist erlaubt und bewilligungspflichtig.*

Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.*

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.*

2.6. Vergabe von Konsumkrediten

Art. 39 Bewilligungspflicht

Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit[64] ist bewilligungspflichtig.

Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 40 Aufgabendelegation

Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.

In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

3. Arbeit

3.1. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

3.1.1. Betriebsverzeichnis

Art. 41 Betriebsverzeichnis

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[65] unterstellten Betriebe.[66]

Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterstellung der Betriebe unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.[67]

Art. 42 Meldepflichten der Betriebe

Die dem Arbeitsgesetz[68] unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firmennamens, der Betriebsart oder der Betriebsorganisation der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Art. 43 Meldepflichten der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behörde sämtliche Betriebe, die dem Arbeitsgesetz[69] unterstellt sind.

Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesuche von Betrieben, die dem Arbeitsgesetz[70] unterstellt sind.

3.1.2. Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und Planbegutachtung

Art. 44 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Betrieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmigungsverfahren nach dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Plangenehmigung.[71]

Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des Betriebs eine Baubewilligung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.

Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsgesetz.[72]

Art. 45 Planbegutachtung

Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung vor.

3.1.3. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 46 Feiertage

Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt:

  1. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August;
  2. Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.

Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg.

Art. 47 Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften an Sonntagen

Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bundesrechts[73] können an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Absatz 2 bewilligungsfrei beschäftigt werden.

3.1.4. Betriebsordnung

Art. 48 Betriebsordnung

Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.[74]

3.2. Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

3.2.1. Kantonale Einigungsstelle

Art. 49 Organisation

Die kantonale Einigungsstelle besteht aus:

  1. einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin;
  2. vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten;
  3. einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen oder deren Stellvertretung.

Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 50 Sachliche Zuständigkeit

Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten.

Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche Schiedssprüche, wenn ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen.

Die kantonale Einigungsstelle kann auch als privates Schiedsgericht eingesetzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Regeln der zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.[75]

Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Einigungsstellen nach Bundesrecht.[76]

Art. 51 Örtliche Zuständigkeit

Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn Arbeitgebende dauernd Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wechselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten.

Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt.

3.2.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 52 Friedenspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens vor der kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wahren.

Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist.

Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigung des Einigungsverfahrens.

Art. 53 Verfahrensdisziplin

Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) oder die Mitwirkungspflicht gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[77] verletzen, sowie den Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsidentin in sinngemässer Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz[78] eine Ordnungsbusse auferlegen.

Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigungsstelle in geeigneter Form veröffentlicht werden.

Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Art. 54 Ausstand

Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation[79] gelten sinngemäss.

Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung gewahrt werden.

Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentliche Präsidentin.

Art. 55 Kosten

Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos.

Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.

Parteikosten werden keine ersetzt.

Art. 56 Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht

Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken.

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[80].

3.2.3. Einleitung des Verfahrens

Art. 57 Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen

Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Artikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[81] gilt sinngemäss.

Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig.

Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentlichem Interesse ist oder wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.

Art. 58 Eintretensentscheid

Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstelle bestritten, verfügt der Präsident oder die Präsidentin über das Eintreten auf die Streitsache.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

3.2.4. Durchführung des Verfahrens

Art. 59 Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen.

Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[82] gelten sinngemäss.

Art. 60 Vermittlungsverfahren

Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermittlungsverfahren und lädt zu einer Verhandlung vor.

Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz[83] gelten sinngemäss.

Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kantonale Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag und setzt diesen Frist zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kann dazu eine Stellungnahme abgeben.

Art. 61 Schiedsverfahren

Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle ermächtigt, einen verbindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsurteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages.

Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemäss Artikel 95–98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005[84] zulässig.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[85].

4. Wirtschaftsförderung

4.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung

4.1.1. Allgemeine Bedingungen

Art. 62 Grundsatz

Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung.

Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.

Art. 63 Ziele

Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft.

Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwandel erleichtern.

Sie strebt die administrative Entlastung der Unternehmen an.

Art. 64 Subsidiarität

Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 65 Fachstelle Standortförderung und Beirat*

Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderung.*

Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind insbesondere:  *

  1. Standortentwicklung;
  2. Standortpromotion;
  3. Bestandespflege;
  4. Ansiedlung von neuen Unternehmen.

Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle für Anliegen der Unternehmen.*

Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern.

Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere auch in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen.

Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheimhaltungspflicht.*

4.1.2. Förderungsmassnahmen

Art. 66 Allgemeine Förderungsmassnahmen

Der Kanton kann:

  1. geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergreifen;
  2. verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften vermitteln;
  3. vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen;
  4. Organisationen, die zur Standortentwicklung oder Standortpromotion beitragen, unterstützen;
  5. Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben;
  6. Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen ergreifen.

Art. 67 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen*

Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen:

  1. bei der Umstellung auf andere Produktionszweige und Betriebsarten;
  2. bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes und der Raumplanung;
  3. bei der Ansiedlung im Kanton;
  4. in der Forschung und Entwicklung; und
  5. für besondere unternehmerische Initiativen, wenn diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind.

Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.*

Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren.

Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlich zu befristen und insgesamt pro Fall zu beschränken auf:*

  1. Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; und
  2. Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusammen höchstens 500’000 Franken.

In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden.

Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der Steuergesetzgebung.[86]

Art. 68 Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände

Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978[87] ganz oder teilweise übernehmen.

4.1.3. Voraussetzungen

Art. 69 Allgemeine Voraussetzungen

Förderungsmassnahmen müssen:

  1. den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsprechen;
  2. den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; und
  3. die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksichtigen.

Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.*

Art. 70 Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen

Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben:

  1. innovativen oder diversifizierenden Charakter aufweist;
  2. Arbeitsplätze schafft oder erhält;
  3. nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten förderungswürdig erscheint; und
  4. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet.

Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen gewährt werden.

*

4.1.4. Durchführung

Art. 71 Gewährung von Förderungsmassnahmen*

Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsbeschluss oder Verfügung gewährt.*

Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahmen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.*

In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungsmassnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers sowie die Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.*

Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbarung mit Zins zurückzuerstatten.*

Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Beitragshöhe und der Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshöhe eine Veröffentlichung erfolgt.*

Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[88], der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererleichterungen und die Dauer der Steuererleichterung unterstehen nicht dem Steuergeheimnis.*

Art. 72 Finanzierung

Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mittel werden im Rahmen des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen.

Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget der zuständigen Behörde gutgeschrieben.

Art. 73 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsförderungsmassnahmen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortförderung übertragen.*

4.2. Tourismusförderung

Art. 74 Grundsatz und Ziel

Der Kanton fördert den Tourismus.

Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.

Art. 75 Kommunale Kur- und Beherbergungstaxen

Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erheben.

Art. 76 Tourismusförderungsmassnahmen

Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen.

Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn:

  1. das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 74 Absatz 2) entspricht;
  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Projektes bietet; und
  3. ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.

Art. 77 Finanzierung

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.

Art. 78 Weitere Bestimmungen

Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss.

5. Wirtschaftliche Landesversorgung

Art. 79 Organe

Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts über die wirtschaftliche Landesversorgung[89] sind:

  1. die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
  2. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

Art. 80 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  2. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
  3. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  4. Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Gemeindestellen.

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Zentralstelle.

Art. 81 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung

Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.

Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.

Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder durch eine von ihm bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichtenhefte festlegt.

Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen der Genehmigung durch die Kantonale Zentralstelle.

Art. 82 Geheimhaltung

Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Art. 83 Kosten

Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.

Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.

Art. 84 Rechtspflege

Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentralstelle Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringlichkeit vorliegen.

6. Marktaufsicht

6.1. Messwesen

Art. 85 Eichamt und Eichkreis

Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.

Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.

Art. 86 Eichmeister oder Eichmeisterin

Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen[90].*

*

Art. 87 Rechtsschutz

Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.

6.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 88 Tripartite Kommission

Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.

Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.

Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Art. 89 Aufgaben und Delegation

Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik erfüllt die ihr als Tripartite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.

Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.

In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

Art. 90 Besondere Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht[91]; und
  2. den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum Entsendegesetz.[92]

6.3 Filmwesen

Art. 91 Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen

Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen beträgt 18 Jahre.

Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlung ausspricht.

Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle auf das Zulassungsalter hinzuweisen.

Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unterschreitung des Zulassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern sie von einer volljährigen Person begleitet werden.

7. Abgaben und Gebühren

7.1. Jahresgebühren für Betriebs- und Vermittlungsbewilligungen

Art. 92 Gebührenpflicht

Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.

Art. 93 Gebührenhöhe

Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt:

  1. bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Franken;
  2. bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 600 Franken;
  3. bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 1'200 Franken;
  4. bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'400 Franken.

Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) beträgt:

  1. bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Franken;
  2. bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 300 Franken;
  3. bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 600 Franken;
  4. bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'200 Franken.

7.2. Spielbankenabgabe

Art. 94 Grundsatz

Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.

Art. 95 Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung

Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.

3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.

7.3. Übrige Gebühren

Art. 96 Kantonaler Gebührentarif

Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif[93].

8. Strafbestimmungen

Art. 97 Strafbestimmung

Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;
  2. die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeiten überschreitet;
  3. nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt;
  4. unvollständige oder unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförderung zu erlangen.
  5. unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters Personen zu öffentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

Art. 98 Mitteilungen der Strafbehörden

Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

9. Vollzug und Rechtspflege

Art. 99 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über:

  1. die wirtschaftliche Landesversorgung;
  2. den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das Messwesen;
  3. Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes übertragen werden.

Art. 100 Vollzug

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebung nach § 3 dem Regierungsrat.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.

Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:

  1. den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewilligungen gemäss § 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;
  2. abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten) gemäss § 21.

Art. 100bis* Behördliche Kontrollen, Aufsichts- und Verwaltungsmassnahmen

Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnung notwendig ist, alle Räumlichkeiten von Betrieben, die der Ausübung von gastwirtschaftlichen Tätigkeiten, dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken, der Sexarbeit oder der Durchführung von Kleinspielen dienen oder damit in Zusammenhang stehen sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe betreten und kontrollieren.

Die Polizeiorgane sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben gemäss diesem Gesetz sowie ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei[94] vom 23. September 1990 befugt, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten und gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe gemäss Absatz 1 zu betreten und zu kontrollieren.

Die zuständigen Behörden treffen die zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Sie können insbesondere die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen, Betriebe schliessen oder die Durchführung von Anlässen verbieten, sofern:

  1. keine Bewilligung vorliegt;
  2. wiederholt keine oder eine offensichtlich ungeeignete verantwortliche Person oder keine Stellvertretung vorhanden ist;
  3. Ruhe und Ordnung ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind;
  4. die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist;
  5. behördliche Anordnungen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustands trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht umgesetzt werden.

Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 101 Verfahren und Rechtsschutz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[95].

Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen.

Art. 102 Koordination

Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erforderlich sind, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.

Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weitere kantonale Bewilligungen oder eine kommunale Bewilligung erforderlich, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen.

Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinierten Verfahren eröffneten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Entscheid.

Art. 103 Auskunfts- und meldepflichtige Organe

Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind:

  1. Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden;
  2. Gesundheitsbehörden;
  3. Amtschreibereien;
  4. Betreibungs- und Konkursämter;
  5. Gerichte;
  6. Migrationsbehörden;
  7. Steuerbehörden;
  8. Ausgleichskassen; und
  9. Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfüllen.

Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen können.

Art. 104 Gesetzesevaluation

Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksamkeit des Gesetzes und dessen Vollzug.

Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien:

  1. administrativer Aufwand für Behörden und Unternehmen;
  2. Benutzerfreundlichkeit;
  3. Kosten;
  4. Verfahren.

10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 105 Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundesrechts

Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen, sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.

Art. 106 Übergangsrecht

Die altrechtlichen Patente gemäss § 4 und § 31 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 werden als Betriebsbewilligung im Sinne von § 9 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 weitergeführt.

Die gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 erteilten Nachtlokalbewilligungen bleiben noch während zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig. Von § 19 abweichende Öffnungszeiten stehen nachher unter dem Vorbehalt kommunaler Anordnungen gemäss § 21. Die Jahresgebühren für die Nachtlokalbewilligungen nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Für Tätigkeiten, die gemäss §§ 9 und 28 neu bewilligungspflichtig sind und bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werden, ist der zuständigen Behörde innert sechs Monaten ein Gesuch um Bewilligung einzureichen.

Im Übrigen bleiben die gestützt auf eine mit diesem Gesetz aufgehobene Rechtsgrundlage erlassenen Verfügungen bestehen.

Egress

KRB Nr. RG 191a/2013 vom 27. August 2014.

Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015.

Inkrafttreten am 1. Januar 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 2015.

GS 2015, 57

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.03.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015, 57
24.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, l) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, n) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, o) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 Titel 2.5. geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, a) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, b) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, c) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 5 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 67 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 69 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 3 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 4 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 5 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 71 Abs. 6 eingefügt GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 2 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 1 geändert GS 2020, 37
24.06.2020 01.01.2021 § 86 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 37
06.07.2022 01.07.2023 § 16 aufgehoben GS 2022, 24
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Sachüberschrift geändert GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 2 geändert GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 14 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 10
11.03.2025 01.09.2025 § 100bis eingefügt GS 2025, 10

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.03.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015, 57
Ingress 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, l) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, n) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 3 Abs. 1, o) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 4 Abs. 3bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 11 Abs. 1bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 12 Abs. 3bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 14 11.03.2025 01.09.2025 Sachüberschrift geändert GS 2025, 10
§ 14 Abs. 2 11.03.2025 01.09.2025 geändert GS 2025, 10
§ 14 Abs. 3 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10
§ 14 Abs. 4 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10
§ 16 06.07.2022 01.07.2023 aufgehoben GS 2022, 24
Titel 2.5. 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 37 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
§ 37 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 37 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 38 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 38 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, a) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, b) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, c) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2, d) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 2bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 65 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, c) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, d) 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1, e) 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 1bis 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 67 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 69 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 70 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 71 24.06.2020 01.01.2021 Sachüberschrift geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 3 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 4 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 71 Abs. 5 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 71 Abs. 6 24.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 37
§ 73 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 86 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 37
§ 86 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 37
§ 100bis 11.03.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 10