In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015[2] werden fertig zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG[3] werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG[4] liegt vor, wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird oder mit der Beherbergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt wird.
Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 7 WAG[5] gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gemeinden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern.