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940.12

Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

(VWAG)

Vom 22.09.2015 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf den § 100 Absatz 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015[1]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe (G § 4)

In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG)  vom 8. März 2015[2] werden fertig zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.

In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG[3] werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.

Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG[4] liegt vor, wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird oder mit der Beherbergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt wird.

Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 7 WAG[5] gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gemeinden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern. 

2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten

2.1. Öffnungszeiten von Geschäften

Art. 2 Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)

Die Öffnungszeiten für Advents- und Saisonverkäufe sind von 9 Uhr bis 18 Uhr.

Dem kantonalen Gewerbeverband und dem kantonalen Gewerkschaftsbund steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vorschlagsrecht an den Regierungsrat zu, welches jeweils bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.

Der Regierungsrat publiziert die Daten der Saisonverkäufe im Amtsblatt.

Art. 3 Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)

Ausnahmen gemäss § 8 WAG[6] können gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen oder ein ausserordentliches, einmaliges Ergebnis vorliegen.

Als besondere Fälle im Sinne des Gesetzes kommen unter anderem in Betracht: Ausstellungen und Anlässe wie "Tag der offenen Tür".

Ausnahmebewilligungen für Anlässe wie "Tag der offenen Tür" können erteilt werden, wenn es sich beispielsweise um eine Neugründung, eine Wiedereröffnung nach Umbau oder um ein Firmenjubiläum handelt.

2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten

2.2.1. Bewilligungen

Art. 4 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 9)

Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung eines Gastwirtschaftsbetriebs oder wesentliche Abweichungen von einem Gesuch oder einer Bewilligung für einen gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:

  1. in der Geschäftsführung;
  2. der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten, wie insbesondere die Vergrösserung oder Verkleinerung des Lokals, oder des Ortes, wo der Anlass stattfindet;
  3. der Öffnungszeiten über die gesetzlichen Öffnungszeiten hinaus (§§ 19 und 21 WAG[7]).

Art. 5 Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation (G § 11)

Der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation ist erbracht, wenn ein Fähigkeitsausweis oder eine ausreichende berufliche Qualifikation vorliegt.

Der Fähigkeitsausweis setzt ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten voraus:

  1. Kantonales Gastgewerberecht, unter besonderer Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen der Bau-, Umweltschutz-, und Brandschutzgesetzgebung;
  2. Lebensmittel- und Gesundheitsrecht, inklusive Alkoholgesetzgebung;
  3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;
  4. Ausländerrecht;
  5. Kaufmännische Buchführung;
  6. Hygiene.

Als Fähigkeitsausweis, der diese Vorgaben erfüllt, gelten der Fähigkeitsausweis Stufe G1 der Gastro-Unternehmensausbildung von Gastro Suisse sowie andere gleichwertige Ausweise. 

Die ausreichende berufliche Qualifikation wird beurteilt anhand:

  1. der jeweiligen Ausbildung;
  2. der Berufserfahrung im Bereich des Gastgewerbes, und
  3. den dabei ausgeübten Funktionen.

Eine ausreichende berufliche Qualifikation wird vermutet, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin während mehr als 10 Jahren in leitender Funktion im Gastwirtschaftsgewerbe tätig gewesen ist.

Art. 6 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 11)

Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 9 Absatz 1 WAG[8] ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:

  1. schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und Angaben über die für die gastwirtschaftliche Tätigkeit beanspruchten Räume und/oder Flächen;
  2. Handlungsfähigkeitsausweis;
  3. Wohnsitzbestätigung;
  4. Auszug aus dem Betreibungsregister;
  5. Auszug aus dem Strafregister;
  6. Fähigkeitsausweis oder Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation;
  7. Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
  8. Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
  9. Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  10. Brandschutzbewilligung.

Wer um eine Anlassbewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG[9] ersucht, hat bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde kann eine kürzere Frist gewähren.

Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.

Art. 7 Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)

Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlilchen Nutzung bewilligten Räume auf.

Art. 8 Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)

Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die bei Anlassbewilligungen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfenden Auflagen.

2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit

2.2.2.1. Allgemeines

Art. 9 Verantwortlichkeit (G § 15)

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.

Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.

Art. 10 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 15)

Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.

Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.

Art. 11 Amtsblatt (G § 16)

In Take-away/Imbiss-Betrieben im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG[10] muss das Amtsblatt nicht aufgelegt werden.

2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben

Art. 12 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)

Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 WAG[11] festgelegte, abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.

Art. 13 Ausnahmen (G § 21)

Einzelbetriebliche Ausnahmen gemäss § 21 Absatz 2 WAG[12] können gewährt werden, wenn:

  1. überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen;
  2. ein ausserordentliches, einmaliges Ereignis vorliegt.
2.2.2.3. Erotische Unterhaltung

Art. 14 Meldepflicht (G § 22)

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung angeboten wird.

Art. 15 Ausstattung (G § 22)

Unmittelbar angrenzend an die Bühne oder an eine ähnliche Einrichtung ist für die auftretenden Personen eine Garderobe einzurichten.

Die auftretende Person hat die Bühne oder ähnliche Einrichtung über die Garderobe zu betreten und zu verlassen.

Am Eingang des Lokals ist auf die erotische Unterhaltung und das Zutrittsalter ab 18 Jahren hinzuweisen.

2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Art. 16 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 23)

Wesentliche Änderungen in der Führung eines Betriebs oder der Durchführung eines Einzelanlasses sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. Änderungen in der Geschäftsführung, oder
  2. die Verlegung des Lokals resp. des Anlasses.

Art. 17 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 25)

Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 23 Absatz 1 WAG[13] ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:

  1. schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs;
  2. Handlungsfähigkeitsausweis;
  3. Wohnsitzbestätigung;
  4. Auszug aus dem Betreibungsregister;
  5. Auszug aus dem Strafregister.

Wer um eine Anlassbewilligung nach § 23 Absatz 2 WAG[14] ersucht, hat bis spätestens 14 Tage, bei grösseren Anlässen bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses, ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen.

Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.

2.4. Sexarbeit

2.4.1. Bewilligungen

Art. 18 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)

Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:

  1. in der Geschäftsführung;
  2. der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten.

Art. 19 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 29)

Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 WAG[15] ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:

  1. schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und mit Angaben über die für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten;
  2. Handlungsfähigkeitsausweis;
  3. Wohnsitzbestätigung;
  4. Auszug aus dem Betreibungsregister;
  5. Auszug aus dem Strafregister;
  6. Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
  7. Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
  8. Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  9. Brandschutzbewilligung.

Wer um eine Vermittlungsbewilligung nach § 28 Absatz 2 WAG[16] ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs die in Absatz 1 Buchstabe a-e und g genannten Unterlagen einzureichen.

Art. 20 Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)

Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf.

2.4.2. Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten

Art. 21 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.

Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.

Art. 22 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)

Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.

Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.

2.5. Kleinspiele*

Art. 22bis* Altersgrenze (G § 38)

Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.

Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.

Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.

3. Wirtschaftsförderung

3.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung

3.1.1. Förderungsmassnahmen

Art. 23 Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)

Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem Industrie- und Gewerbeland geschaffen werden.

Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Land zu beschränken.

Die Gemeinden sind in der Regel anzuhören und sollen sich nach Möglichkeit an den Massnahmen beteiligen.

Art. 24 Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)

An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaftsförderungsstellen, Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisationen, Tourismusorganisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, Beiträge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele der Wirtschaftsförderung besonders einsetzen.

Art. 25 Forschung und Entwicklung (G § 67)

Die Unterstützung für Forschung und Entwicklung durch den Kanton setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.

Die Projekte sollen in der Regel von anderen Trägern mitunterstützt werden.

Art. 26 Abgabe von Grundeigentum (G § 67)

Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.

Art. 27 Beiträge (G § 67)

Beiträge sind vom Nachweis angemessener Eigenleistungen abhängig.

Art. 28 Darlehen (G § 67)

Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.

Sie sind angemessen zu amortisieren.

Art. 29 Bürgschaften (G § 67)

Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten verbürgt werden.

Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längstens 10 Jahren eingegangen.

Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürgte Kredit angemessen amortisiert wird.

Art. 30 Zinsverbilligungen (G § 67)

Zinsverbilligungen werden während längestens 6 Jahren degressiv gewährt.

Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkosten eines Projektes.

Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben, wie Personal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.

Art. 31 Ausnahmefälle (G § 67)

Als besonders förderungswürdig gelten Projekte insbesondere:

  1. wenn sie bei systemrelevanten Unternehmen angesiedelt sind;
  2. wenn sie für die regionale Wirtschaft eine besondere Bedeutung haben;
  3. wenn sie eine wesentliche technologische Erneuerung beinhalten, oder
  4. wenn durch sie eine grosse Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten oder geschaffen werden kann.

Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über die besondere Förderungswürdigkeit und legt den Umfang und die Dauer der Förderung fest.

Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass keine andere Finanzierung möglich ist.

Die Ausnahmeregelung kann bei Bürgschaften und Darlehen angewendet werden.

Die Ausnahmeregelung kann sowohl für bestehende Firmen wie auch für Neuansiedlungen angewendet werden.

3.1.2. Voraussetzungen

Art. 32 Förderungswürdigkeit (G § 70)

Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.

Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbesondere:

  1. klares Unternehmenskonzept;
  2. günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;
  3. Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt.

Projektspezifische Kriterien sind insbesondere:

  1. Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;
  2. Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
  3. Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;
  4. angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;
  5. Innovations- oder Diversifikationseffekt.

Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.

Art. 33 Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)

Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingungen, wie sie in den betreffenden Branchen von den Sozialpartnern insbesondere in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart wurden.

Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind die Empfehlungen der Tripartiten Kommission gemäss §§ 88 ff. WAG[17] beizuziehen.

3.1.3. Durchführung

3.1.3.1 Allgemeines*

Art. 34 Auskünfte und Unterlagen (G § 71)

Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle benötigten Unterlagen gemäss den Vorgaben der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.

3.1.3.2. Transparenz*

Art. 34bis* Förderungsmassnahmen (G § 71)

Einmal jährlich werden veröffentlicht:

  1. Einmalige Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe;
  2. jährlich wiederkehrende Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung, die im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr ausgerichtet werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe und Beitragsdauer.

Art. 34ter* Steuererleichterungen (G § 71)

Bewilligte Anträge auf Steuererleichterung im Berichtsjahr werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Standortes, des Erleichterungssatzes und der Dauer der Steuererleichterung sowie der Anzahl Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, einmal jährlich veröffentlicht.

3.1.3.3 Finanzierung*

Art. 35 Rückstellungen (G § 72)

Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschafts- und Darlehensverlusten wird ein Betrag von mindestens 10% der eingegangenen Verpflichtungen als Rückstellung ausgewiesen.

4. Marktaufsicht

4.1. Messwesen

Art. 36 Widerhandlungen (G § 85)

Der Eichmeister oder die Eichmeisterin meldet Widerhandlungen der Messmittelbesitzer gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen der zuständigen Behörde.

Art. 37 Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (G § 86)

Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für alle Eicharbeiten von den Messmittelbesitzern die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.

Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von behördlich angeordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Art. 3 Absatz 2 und Anhang der eidgenössichen Eichgebührenverordnung[18], soweit nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist.

Mit der Stundenentschädigung sind der Arbeitsaufwand sowie alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten.

Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.

4.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 38 Organisation der Tripartiten Kommission (G § 88)

Die zuständige Behörde führt die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission.

Art. 39 Auskunfts- und Einsichtsrecht (G § 89)

Für die von der Tripartiten Kommission beigezogenen Fachleute gilt das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Amtsgeheimnis gemäss Bundesrecht.[19]

5. Abgaben und Gebühren

Art. 40 Festlegung der Gebührenhöhe (G § 93)

Die Gebühren gemäss § 93 Abs. 1 WAG[20] werden im ersten Jahr oder bis zum Vorliegen einer ersten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach einer Selbsteinschätzung bei der Gesuchseinreichung provisorisch festgelegt. Provisorische Veranlagungen werden - soweit erforderlich - beim Vorliegen der definitiven Bemessungskriterien angepasst.

In den Folgejahren werden die Gebühren für eine gastwirtschaftliche Betriebsbewilligung gemäss § 9 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 1 WAG[21] und für eine Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung im Bereich der Sexarbeit gemäss § 28 sowie § 93 Absatz 1 WAG[22] nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt.

Die Gebühren für eine Betriebsbewilligung für den Alkoholhandel gemäss § 23 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 2 WAG[23] werden bei der Gesuchseinreichung nach einer Selbsteinschätzung festgelegt. In den Folgejahren werden sie nach den gemeldeten Umsatzzahlen des Vorjahres festgelegt.

Bei unterjähriger Gebührenpflicht ist die ganze Jahresgebühr geschuldet.

6. Vollzug und Rechtspflege

Art. 41 Zuständigkeiten (G § 100)

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für alle im Gesetz und in der Verordnung genannten Belange in den Bereichen:

  1. Öffnungszeiten von Geschäften;
  2. gastwirtschaftliche Tätigkeiten;
  3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken;
  4. Sexarbeit;
  5. Kleinspiele;
  6. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
  7. Messwesen;
  8. in die Schweiz entstandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  9. Filmwesen;
  10. Vollzug aller in § 3 WAG[24] aufgeführten Bundesgesetzgebungen.

Der Chef oder die Chefin des Kantonalen Führungsstabes ist kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgung.*

Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständige Behörde für:

  1. den Entscheid über Streitfälle bezüglich des Rechts auf Auskunft und Einsichtnahme der Tripartiten Kommission in notwendige Dokumente der Betriebe gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR [25];
  2. die Anordnung von Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit [26];

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes ist zuständige Behörde für:*

  1. Standortförderung;
  2. Tourismusförderung.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist zudem Beschwerdeinstanz im Sinne von § 84 Absatz 2 und § 87 WAG[27].

Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, die Betriebe zur Ausübung von Sexarbeit sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe zu betreten und zu kontrollieren.

Art. 42 Koordination beim Verfahren zur Erteilung von Anlassbewilligungen (G § 100, G § 102)

Sind für die Durchführung eines gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlasses, neben einer Bewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG[28], weitere kantonale oder kommunale Bewilligungen im Sinne von § 11 Absatz 4 WAG[29] erforderlich, so ist die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde Leitbehörde.

Bei überkommunalen oder regionalen Anlässen ist diejenige Einwohnergemeinde Leitbehörde, auf deren Gebiet die Hauptattraktivität aus gastwirtschaftlicher Sicht stattfindet.*

Bei Zuständigkeitskonflikten sprechen sich die Einwohnergemeinden ab und legen die Leitbehörde fest. Können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, bestimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Leitbehörde.*

Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde koordiniert die verschiedenen Verfahren und eröffnet alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt.*

Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde führt die nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele[30] bewilligungsfreien Kleinlotterien in der Anlassbewilligung auf und stellt der zuständigen kantonalen Behörde davon eine Kopie zu.*

Der Polizei Kanton Solothurn ist eine Kopie der Anlassbewilligung zuzustellen.

Egress

RRB Nr. 2015/1505 vom 22. September 2015.

Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2015 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2015.

GS 2015, 48

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015, 48
24.11.2020 01.03.2021 Titel 2.5. eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 22bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.1 eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.2. eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 34bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 34ter eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.3 eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 1bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 1ter eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 2 geändert GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 2bis eingefügt GS 2020, 75

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015, 48
Titel 2.5. 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 22bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
Titel 3.1.3.1 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
Titel 3.1.3.2. 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 34bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 34ter 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
Titel 3.1.3.3 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, e) 24.11.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, g) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, h) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, i) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 41 Abs. 2, c) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 2bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 1bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 1ter 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 2 24.11.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 75
§ 42 Abs. 2bis 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75