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940.20

Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19

(Covid-19-Härtefallgesetz)

Vom 25.01.2022 (Stand 23.02.2023)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020[1], die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20) vom 25. November 2020[2], die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) vom 2. Februar 2022[3] und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985[4]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind.

2. Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Zusammenhang mit gewährten Härtefallbeiträgen, kantonalen Härtefallbeiträgen und kantonalen Miet- und Pachtzinsbeiträgen insbesondere zuständig für:

  1. die Missbrauchskontrolle;
  2. die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 10 f.;
  3. den Entscheid über die Rückforderung namens des Departements.

Im Zusammenhang mit kantonalen Unterstützungsbeiträgen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

Art. 3 Zusammenarbeit mit weiteren Amtsstellen und Abteilungen

Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.

Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die zuständige Ausgleichskasse, die Zivilstandsämter, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz benötigen.

Art. 4 Beizug von Dritten

Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Missbrauchsbekämpfung Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 3 und § 5 sind analog anwendbar.

In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 sind insbesondere die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

Art. 5 Datenbekanntgabe an das Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgabe gemäss diesem Gesetz nötig ist.

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz nötig ist.

Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

Art. 6 Datenbekanntgabe an das Steueramt

Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.

3. Missbrauchskontrolle

Art. 7 Grundlagen

Grundlage der Missbrauchskontrolle bildet insbesondere die im Verfügungszeitpunkt jeweils geltende Fassung:

  1. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020[5];
  2. der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20) vom 25. November 2020[6];
  3. der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) vom 2. Februar 2022[7];
  4. der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020[8];
  5. der Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (HFV 2020) vom 22. Februar 2022[9];
  6. der Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (HFV 2022) vom 26. April 2022[10].

Art. 8 Kontrollinstrumente

Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle

  1. die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;
  2. weitere Unterlagen einverlangen;
  3. im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;
  4. vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.

Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 9 Meldung des Steueramtes

Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss diesem Gesetz von sich aus Meldung zu erstatten.

4. Rückforderung

Art. 10 Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unterstützungsmassnahmen

Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert

  1. falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;
  2. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
  3. falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.

Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016[11].

Art. 11 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen

Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

Art. 12 Anwendbares Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[12].

5. Schlussbestimmungen

Art. 13 Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2026 ausser Kraft.

Der Regierungsrat kann, sofern es die Missbrauchskontrolle erfordert, die Ausserkraftsetzung um maximal ein Jahr aufschieben.

Egress

KRB Nr. RG 0235/2021 vom 25. Januar 2022.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 13. Mai 2022 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2022.

Publiziert im Amtsblatt vom 20. Mai 2022.

GS 2022, 1

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.01.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2022, 1
09.11.2022 23.02.2023 Ingress geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, bbis) eingefügt GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, d) eingefügt GS 2022, 45
09.11.2022 23.02.2023 § 7 Abs. 1, e) eingefügt GS 2022, 45

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.01.2022 01.01.2022 Erstfassung GS 2022, 1
Ingress 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, a) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, b) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, bbis) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, c) 09.11.2022 23.02.2023 geändert GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, d) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45
§ 7 Abs. 1, e) 09.11.2022 23.02.2023 eingefügt GS 2022, 45