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941.21

Energiegesetz

Vom 03.03.1991 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998[1] und Artikel 117 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. Dezember 1989*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen*

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch:*

  1. Förderung einer sparsamen, rationellen und umweltschonenden Energienutzung;
  2. Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieversorgung;
  3. Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern;
  4. Förderung erneuerbarer Energieträger;
  5. Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.

Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattung sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.*

Kanton und Gemeinden berücksichtigen in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses Gesetzes.

Art. 2 Energiekonzept

Die wichtigsten Grundsätze für den Vollzug dieses Gesetzes werden in einem Energiekonzept festgelegt.

Das Energiekonzept enthält insbesondere Angaben über:

  1. die gegenwärtige Energiesituation im Kanton;
  2. die Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik;
  3. den sinnvollen Einsatz der verschiedenen Energieträger;
  4. die energiepolitischen Massnahmen;
  5. die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Massnahmen.

Es berücksichtigt allfällige Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone, der Regionen und der Gemeinden.

Bei der Erarbeitung des Konzeptes sind die interessierten Kreise anzuhören. Es ist gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Die Gemeinden können für ihr Gebiet in einem Energiekonzept die Zielsetzungen des kantonalen Energiekonzeptes ergänzen.

2. Massnahmen

2.1. Förderungsmassnahmen

Art. 3* Information, Beratung, Ausbildung

Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden, Regionen, Verbänden, Privaten, Bund und anderen Kantonen die Information, Beratung und Ausbildung.

Art. 4 Energieanlagen

Kanton und Gemeinden können Anlagen für die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung von Energie selber erstellen und betreiben oder sich daran beteiligen.

Art. 5 Beiträge

Beiträge werden für die Planung, Entwicklung, Erprobung und Einführung neuer Anlagen, Techniken, Produkte, Energien oder Verfahren geleistet, wenn die Realisierung sonst aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet wäre.

Der Kanton kann Beiträge leisten für

  1. die Abklärung von Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare Energien und Abwärmen;
  2. die Erforschung und Entwicklung von Anlagen zur Nutzung von Energieträgern;
  3. die Abklärung und Planung von Gemeinschaftsanlagen zur Energiegewinnung und Energieversorgung;
  4. die Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien;
  5. Massnahmen zur rationellen Energienutzung.

Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 6 Steuererleichterungen

Der Kanton gewährt Steuererleichterungen für Energiesparmassnahmen im Rahmen der Steuergesetzgebung.

2.2. Planungsmassnahmen

Art. 7 Energieversorgung in den Gemeinden

Die Gemeinden können durch Erschliessungspläne und Reglemente Versorgungsgebiete für Gas- und Wärmeversorgung ausscheiden, die Wärmeversorgung mit Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und das Verwenden von bestimmten nicht erneuerbaren Energien in abgegrenzten Versorgungsgebieten ausschliessen.

Das Verfahren richtet sich nach dem Baugesetz[3].

2.3. Besondere Massnahmen*

Art. 8 Wärmeschutz

Bauten und bauliche Anlagen sind bei der Erstellung oder einer wesentlichen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu unterhalten, dass eine umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

*

Zum Zwecke der effizienten Energieverwendung können die Gemeinden weitergehende Vorschriften erlassen.*

Art. 9 Wärmeanlagen

Für den Einbau, den Betrieb und den Unterhalt von Heiz-, Warmwasserbereitungs- und Prozesswärmeanlagen werden Vorschriften erlassen.

Für die Sanierung ungenügender Anlagen werden angemessene Fristen gesetzt.

Art. 9bis* Grossverbraucher

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Art. 10 Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe

Beim Bau oder bei der Erneuerung von industriellen oder gewerblichen Anlagen, die Prozesswärme benötigen, sind die nach dem Stand der Technik möglichen Einrichtungen zur Nutzung von Abwärme zu installieren, sofern eine Abwärmenutzung möglich und sinnvoll ist.

Art. 11* Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung

Für den Einbau von Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen. Anlagen mit einer geringen Leistung können vom Bedarfsnachweis befreit werden.

Bei bestehenden Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen gilt bei einer wesentlichen Änderung Absatz 1 sinngemäss.

Art. 12* Heizungen im Freien und Freiluftbäder

Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Sportanlagen etc.) ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden, oder wenn:

  1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;
  2. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind, und
  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 12bis* Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem ist nicht zulässig.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen.

Art. 13bis* Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen

Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die entweder keine Verbindung zum öffentlichen Verteilernetz haben oder der Betrieb zur Notstromerzeugung sowie Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr.

Art. 15* Verbrauchabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten

Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

Art. 15bis* MINERGIE-Standard in kantonalen Bauten

Bei Neubauten ist der MINERGIE-Standard anzustreben, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und der Aufwand verhältnismässig ist.

Bei Umbauten oder Sanierungen ist gleichzeitig eine energetische Sanierung anzustreben, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und der Aufwand verhältnismässig ist.

3. Vollzug

Art. 16 Auskunftspflicht

Inhaber von Bauten und Anlagen sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Abklärungen zu unterstützen oder zu dulden.

Das Amts-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sowie der Schutz der persönlichen Verhältnisse sind in jedem Fall gewährleistet.

Art. 17* Ausnahmen

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.

Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien der zuständigen Behörde zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann namentlich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik, etc.) verlangt werden.

Art. 18 Ergänzendes Recht

Der Kanton kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Bundesstellen und Fachorganisationen als allgemein verbindlich erklären.

Art. 19 Zuständigkeiten

Der Kantonsrat

  1. fasst Beschlüsse über Energieanlagen gemäss § 4;
  2. beschliesst die notwendigen Kredite für Beiträge nach § 5 im Rahmen der Globalbudgets.

Der Regierungsrat

  1. beschliesst das Energiekonzept nach § 2;
  2. erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz;
  3. erlässt Bestimmungen über Steuererleichterungen (§ 6);
  4. bestimmt über die Verbindlichkeit von Normen, Richtlinien und Empfehlungen (§ 18);
  5. errichtet eine Energiefachstelle und bezeichnet die zuständigen Departemente;
  6. leistet auf Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Globalbudgets Beiträge nach § 5; er kann diese Kompetenz für Beiträge bis maximal 100'000 Franken durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.

Das zuständige Departement

  1. führt eine Energiefachstelle für die Belange der Information, Beratung und Ausbildung (§ 3);
  2. erlässt Verfügungen über Grossverbraucher (§ 9bis), Abwärmenutzung (§ 10), Anlagen zur Kühlungs- und/oder Befeuchtung (§ 11), Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 7 eidg. EnG) und Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 13bis);
  3. erteilt Ausnahmebewilligungen nach § 17;
  4. führt die Aufsicht und Kontrolle über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.

Die Baubewilligungsbehörden vollziehen die Vorschriften über Wärmeschutz (§ 8), Wärmeanlagen (§ 9), Heizungen im Freien und Freiluftbäder (§ 12), ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (§12bis) sowie über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten (§ 15).*

Art. 20 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970[4] und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[5].

Gegen Verfügungen der Gemeinden kann Beschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 15) beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.

Art. 20bis* Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen nach §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12bis, 13bis, 15 und 21bis dieses Gesetzes und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen werden mit Haft oder mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft.*

Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

4. Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsrecht

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Geschäfte werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 21bis* Übergangsbestimmung

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem müssen bis spätestens 31. Dezember 2030 ersetzt werden.

In Härtefällen entscheidet das zuständige Departement.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Juli 1992.

Publiziert im Amtsblatt vom 2. Juli 1992.

GS 92, 42

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.03.1991 01.07.1992 Erlass Erstfassung GS 92, 42
15.12.2004 01.07.2005 Titel 1. geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 1 Abs. 1 geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 1 Abs. 1bis eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 3 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, d) aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, f) aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, g) eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 Titel 2.3. geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 8 Abs. 2 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 8 Abs. 3 eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 9bis eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 11 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 12 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 13 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 13bis eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 14 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 15 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 15bis eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 17 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 1, b) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 2, f) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 3, b) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 4 geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 20bis eingefügt -
30.11.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 12bis eingefügt GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 2, f) geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 4 geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 20bis Abs. 1 geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 21bis eingefügt GS 2014, 69

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.03.1991 01.07.1992 Erstfassung GS 92, 42
Ingress 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
Titel 1. 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 1 Abs. 1 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 1 Abs. 1bis 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 3 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 2, d) 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2, f) 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2, g) 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
Titel 2.3. 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 8 Abs. 2 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 8 Abs. 3 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 9bis 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 11 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 12 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 12bis 30.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 69
§ 13 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 13bis 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 14 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 15 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 15bis 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 17 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 1, b) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 2, f) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 2, f) 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
§ 19 Abs. 3, b) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 4 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 4 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
§ 20bis 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 20bis Abs. 1 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
§ 21bis 30.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 69