Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Globalbudgets nach § 19 Absatz 1 Buchstabe b des kantonalen Energiegesetzes vom 3. März 1991 (EnGSO) gewährt werden.
Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträgen, zinslosen Darlehen sowie Betriebsbeiträgen.
Massnahmen, die bereits durch Förderprogramme des Bundes im Bereich Energie und Klima gefördert werden, sind nicht beitragsberechtigt. Ausgenommen davon sind Beiträge nach § 2 Absatz 1ter. Das Departement kann weitere Ausnahmen bewilligen. Doppelförderungen im Rahmen der kantonalen Förderprogramme sind ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Beiträgen Dritter (Gemeinden, Elektrizitätsversorger etc.) ist zulässig. Bonusprogramme zur Schaffung zusätzlicher Anreize sind möglich, insbesondere zur Förderung von besonders vorteilhaften Kombinationen wie Solarthermie plus komplementäre Holzheizung. *
Der Kanton kann seine Leistungen von Beiträgen Dritter abhängig machen.
Keine Beiträge werden geleistet für
- Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
- den Bau und den Betrieb von Luxusgütern (z.B. Schwimmbäder etc.);
- Projekte nach § 6 Absatz 2, die wirtschaftlich sind.