Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016[1].
Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.
Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutbaren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.