sowie gesetz rung ( , nach beschl I. All Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundes- es vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- AHVG)3 Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, iesst:4 gemeine Bestimmungen
111.110
Gesetz über das Einwohnermeldewesen
EMG
Präambel
SRSZ 1.2.2026 1
Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG) 1
(Vom 17. Dezember 2008)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung
der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmoni-
sierungsgesetz, RHG)2
Art. 153c
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt das Einwohnermelde- und Schriftenwesen sowie den ge- setzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerre- gistern und weiteren amtlichen Personenregistern.
Das Einwohnermeldewesen bezweckt, Behörden und Amtsstellen die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfüg- bar zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhal- ten.
Die Harmonisierung der Einwohnerregister soll die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten sicherstellen und den Datenaustausch erleichtern.
Art. 2
Vorbehalt Für ausländische Personen gilt dieses Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist und soweit deren Aufenthalt und Niederlassung nicht durch die Ausländer- und Asylgesetzgebung geregelt wird. II. Zuständigkeiten
Art. 3 Gemeinden
Jede Gemeinde führt ein Einwohneramt, welches:
- die Meldungen im Sinne dieses Gesetzes entgegennimmt;
- die notwendigen Angaben über die Einwohnerinnen und Einwohner erhebt;
- die Schriften aufbewahrt;
- für die elektronische Führung des Einwohnerregisters sorgt;
- den gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenaustausch mit den zu- ständigen Behörden und Amtsstellen vornimmt;
.110
- die erforderlichen Einwohnerregisterdaten an berechtigte Behörden, Amts- stellen und Dritte weitergibt;
- den Schutz der Registerdaten und deren Wiederherstellbarkeit sicherstellt.
Die Bauverwaltung:
- erhebt und bereinigt die Daten für den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);
- erfasst die erforderlichen Daten bei Neubauten und Mutationen elektronisch und stellt sie dem Einwohneramt und den anderen betroffenen kommunalen und kantonalen Amtsstellen laufend zur Verfügung.
Art. 4 Kanton
Der Kanton beaufsichtigt das Einwohnermeldewesen.
Er stellt die Harmonisierung der Einwohnerregister sicher und sorgt für die Koordination und den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen und kommunalen Amtsstellen, welche amtliche Personenregister führen bzw. Registerdaten bearbeiten.
Er kann zu diesem Zweck eine zentrale kantonale Informatikplattform für die von den Gemeinden und vom Kanton geführten amtlichen Personenregister schaffen.
Art. 5
Zuständiges Departement Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:
- führt die kantonale Koordinationsstelle zur Registerharmonisierung nach
Art. 9
RHG, welche für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrol- le der Registerharmonisierung zuständig ist;
- übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Einwohnermel- dewesen aus;
Art. 21a
c) erteilt die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren nach III. Einwohnerregister
Art. 6
Zwingender Inhalt
Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde nieder-
Art. 6
gelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach RHG zu enthalten.
Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden die Erfassung weiterer Daten im Einwohnerregister vorsehen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 6a
Fakultativer Inhalt
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einwoh- nerregister E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern von Meldepflichtigen erfas- sen.
Sie können weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
Der Regierungsrat kann die Auswahl der fakultativen Daten einschränken.
.110 SRSZ 1.2.2026 3
Art. 7
Datenaustausch zwischen Einwohnerregistern Beim Zuzug oder Wegzug einer Person haben die zuständigen Einwohnerämter
Art. 6
die Daten nach 10 Abs. 2 und 3 elektronisch und verschlüsselt gemäss den Vorgaben von Art. RHG auszutauschen.
Art. 8
Periodische Datenlieferung an das Bundesamt
Art. 6
Die Einwohnerämter stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten nach RHG periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des Bundesrecht s zur Verfügung.
Art. 9
Verwendung der AHV-Versichertennummer
Art. 153c
Die nach Alters- u Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes über die nd Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)9 vor- gesehenen Stellen und Institutionen können die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
Der Regierungsrat kann weiteren Stellen und Institutionen die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben bewilligen.
Das Einwohneramt gibt den berechtigten Stellen und Institutionen die AHV- Versichertennummer unentgeltlich bekannt. . IV. Melde- und Auskunftspflichten
Art. 10
Meldepflicht
Innert 14 Tagen hat sich beim Einwohneramt zu melden, wer:
- in eine Gemeinde zu- oder aus ihr wegzieht;
- innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht.
Meldepflichtig sind auch Änderungen bei der Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft sowie der Aufenthalt in einem Kollektivhaus-
Art. 2
halt im Sinne von vember 2007 (RHV). der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. No- 11
Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nicht länger als drei aufeinander folgende Monate oder nicht länger als insgesamt drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Die Meldepflicht und –frist ausländischer Personen richtet sich nach der Aus- länder- bzw. Asylgesetzgebung.12
Art. 11 Mitwirkungspflicht
Die Meldepflichtigen haben wahrheitsgetreu die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Person zu erteilen.
Sie haben die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Das Einwohneramt kann die Meldepflichtigen nötigenfalls zur Erhebung der
Art. 6
Daten nach persönlich vorladen.
.110
Art. 12
Subsidiäre Auskunftspflicht
Art. 10
Wird die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nach § und 11 nicht erfüllt, haben auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen:
- Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über wohnhafte, ein-, um- oder ausziehende Mieterinnen und Mieter;
- Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
- Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
Art. 13
Drittmeldepflichten
Gemeindeeigene bzw. öffentlich konzessionierte Elektrizitätsversorgungs- werke haben alle Zu-, Um- und Wegzüge sowie die weiteren erforderlichen Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators zu melden.
Wer gewerbsmässig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu melden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach der Ausländergesetzgebung14 bleibt vorbehalten.
Die Leitung eines Kollektivhaushaltes hat per Quartalsende alle meldepflichti- gen Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben und bis am 15. des Folgemonats zu melden.
Die Justizbehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Änderungen zum Auf- enthaltsbestimmungsrecht der Eltern oder des Vormunds zu melden.
Die Meldungen haben innert 14 Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Ereignisses beim zuständigen Einwohneramt zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Das Einwohneramt sorgt für ein einfaches Meldeverfahren.
- Schriften
Art. 15
Heimatausweis, Aufenthaltsausweis
Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis, wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält.
Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsge- meinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elekt- ronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein Heimatausweis ausgestellt.
Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt. Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen.
Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthalts- gemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.
.110 SRSZ 1.2.2026 5
Art. 16 Wohnsitzbestätigung
Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt das Einwohneramt auf Verlangen, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber in der Gemeinde niedergelassen ist.
Die Zuweisung bzw. Begründung eines Wohnsitzes nach der Ausländer- und Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 17
Gültigkeit, Erneuerung
Der Aufenthaltsausweis ist auf die Gültigkeitsdauer des hinterlegten Hei- matausweises, längstens auf zwei Jahre befristet. Er kann erneuert werden.
Bei Namens- und Zivilstandsänderungen sind die Ausweisschriften zu erneu- ern.
Art. 18
Schriftenrückgabe
Wer sich aus einer Gemeinde abmeldet, hat Anspruch auf die Rückgabe der physisch hinterlegten Ausweisschriften.
Pass- und Schriftensperren im Strafverfahren sowie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. VI. Datenschutz
Art. 19
Grundsatz Die Bearbeitung, Beschaffung und Bekanntgabe von amtlichen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG),20 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 20
Amtshilfe Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind gegenüber dem Einwohneramt zur Bekanntgabe der Daten verpflichtet, die zur Führung des Einwohnerregisters erforderlich sind.
Art. 21
Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten
Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die gemeindeeigenen bzw. öffentlich konzessionierten Elektrizitätsversor- gungsunternehmen erhalten die Daten über Namen, Vornamen, Adresse, Zuzug, Umzug und Wegzug.
Art. 12
Dritten darf das Einwohneramt Personendaten nach Massgabe von ÖDSG bekannt geben.
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Art. 21a
Abrufverfahren
Die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schüt-
Art. 4
zenswerter Personendaten gemäss Bst. d ÖDSG, kann im Rahmen der erteil-
Art. 5
ten Zugriffsberechtigung ( Bst. c) im Abrufverfahren erfolgen.
Art. 16
Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen im Sinne von Abs. 1 ÖDSG die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberecht igung und deren Umfang.
Art. 22
Datensperre
Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch bei einer von der Gemeinde zu bezeichnenden Stelle ver- langen, dass die Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an Dritte gesperrt wird.
Die Datensperre wird verweigert oder nach Anhörung der betroffenen Person aufgehoben, wenn:
- eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder
- öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Sperrvermerke im Einwohnerregister sind bei der Datenweitergabe an andere Behörden oder Amtsstellen zu berücksichtigen bzw. in andere amtliche Perso- nenregister zu übertragen. VII. Gebühren
Art. 23
Gebühren Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legt die Gebührenansätze fest. VIII. Rechtsschutz und Sanktionen
Art. 24
Rechtspflege Das Verfahren vor dem Einwohneramt richtet sich nach dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz.25
Art. 25
Strafbestimmung Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird mit Busse bestraft.
.110 SRSZ 1.2.2026 7 IX. Schlussbestimmungen
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Niederlas- sung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 198726 aufgehoben.
Art. 27
Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 27
Art. 12
Abs. 2
Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Weg- zugs einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
- Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008 28
Art. 10
Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Regelung ihres Aufenthalts.
Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde
Art. 12
ab ( – 15 AuG).
Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
Art. 28
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.30
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
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GS 23-97), vom 12. Februar 2014 (GS 24-4), vom 25. März 2015 (Justizgesetz, GS 24-30a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisa- tion der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9b) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-65).
SR 831.10.
SR 831.10.
Ingress in der Fassung vom 21. Mai 2025.
Bst. c neu eingefügt am 12. Februar 2014.
Randtitel in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Februar 2014.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
SR 831.10.
Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
SR 431.021.
SR 142.20 (AuG); SR 142.31 (AsylG).
Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6; Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
SR 142.20.
Aufgehoben am 21. Mai 2025.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
Abs. 1 aufgehoben am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
Fassung vom 12. Februar 2014.
SRSZ 140.410.
Abs. 2 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Neu eingefügt am 12. Februar 2014.
Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
Fassung vom 17. Dezember 2013.
SRSZ 234.110.
GS 17-659; SRSZ 111.110.
GS 21-153; SRSZ 140.410.
GS 22-8; SRSZ 111.210.
Randtitel, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
. Januar 2009 (Abl 2009 307); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 12. Februar 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2232), vom 25. März 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2370) in Kraft getreten.