Zweck Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Ausländer- und Asylwesen, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist. II. Zuständigkeiten
111.200
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
Migrationsgesetz, MigG
Präambel
SRSZ 1.2.2021 1
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz)1
(Vom 21. Mai 2008)2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
vom 16. Dezember 20053 und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998,4
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
. Kanton
- Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung im Kanton aus.
Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
Er setzt eine Kommission ein, die ihn und die Verwaltung in Integrationsfragen berät.
Art. 3 b) Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Behör- den, Amtsstellen und Dritte wahr.
Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinander und mit Dritten.
Es entscheidet über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen
Art. 30
( Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).
.200
Art. 4 c) Amt
Das zuständige Amt vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
Insbesondere erteilt, verweigert oder widerruft es die Bewilligungen gemäss Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen.
Es ist als Koordinationsstelle in Asylfragen zuständig für die Verteilung von zu- gewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.
Art. 5
d) Ansprechstelle für Integrationsfragen Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.
Art. 6 e) Arbeitsmarktbehörde
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde erlässt die für eine ausländerrechtliche Be-
Art. 40
willigung erforderlichen Vorentscheide ( Abs. 2 AuG).
Art. 43
Sie erteilt Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Asylgesetz ( , 61 und 75 AsylG).
Art. 7 5 f) Richterliche Behörde
f) Richterliche Behörde
Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass- nahmengerichts.
Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem
Art. 70
erstinstanzlichen Entscheid ( Abs. 2 AuG) ist die Staatsanwaltschaft zu- ständig.
Art. 8
. Gemeinden Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere
- nehmen sie Gesuche für die Regelung des Aufenthalts sowie An- und Abmel- dungen von Ausländerinnen und Ausländern entgegen;
- sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die Integration der ausländischen Bevölkerung;
- gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der Kanton aufkommt.
Art. 9
. Dritte Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Kanton und Gemeinden miteinander Verein- barungen abschliessen oder diese Aufgaben geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
.200 SRSZ 1.2.2021 3 III. Begründung und Beendigung des Aufenthalts
Art. 10 6 1. An- und Abmeldung
1. An- und Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Rege- lung ihres Aufenthalts.
Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde
Art. 12
ab ( 3 Di Abme –15 AuG). e Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und ldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
Art. 11 2. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum
. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum
Der Kanton betreibt für Personen, die ihm vom Bund zugewiesen werden, min- destens ein kantonales Durchgangszentrum.
Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.
Art. 12
. Verteilung zugewiesener Personen
- Verteilschlüssel
Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Ge- meinde zugewiesen.
Der Regierungsrat legt den innerkantonalen Verteilschlüssel fest und das zu- ständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu.
Die zugewiesenen Personen begründen in der entsprechenden Gemeinde Wohn- sitz.
Art. 13 b) Ersatzvornahme
Übernimmt eine Gemeinde die ihr zugewiesenen Asylsuchenden nicht innert Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.
Muss der Kanton zugewiesene Personen einer pflichtigen Gemeinde überneh- men, so wird die Abgeltung des Bundes einbehalten und von der pflichtigen Ge- meinde zusätzlich eine Ersatzabgabe erhoben, die nach Zahl und Aufenthalts- dauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet wird.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14
. Ausschluss aus der Sozialhilfe und den Asylstrukturen Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Wegweisung verfügt
Art. 82
wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (
Art. 83a
Abs. 1–4 und AsylG).
.200
IV. Integration
Art. 15 1. Information
. Information
Die kantonalen Behörden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und die Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton.
Die Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über das Leben in der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über die verschiedenen Integra-
Art. 56
tionsangebote ( 3 Die zuständig AuG). e kantonale Stelle stellt den Gemeinden Informationsmittel zur Verfügung.
Art. 16
. Integrationsangebote
- allgemein
Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Aus-
Art. 53
länder, indem sie Projekte im Sinne von AuG mit Beiträgen unterstützen oder sie selber realisieren.
Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund.
Art. 17 b) für besondere Gruppen
Der Kanton organisiert Bildungs- und Beschäftigungsprogramme für Asylsu- chende.
Die zuständige Stelle bietet in Absprache mit der kantonalen Arbeitsmarktbe- hörde für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge Programme zur Förderung ihrer beruflichen Integration an.
Der Kanton finanziert diese Programme.
Art. 18 3. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
Das zuständige Amt berücksichtigt bei seinen Entscheiden den Grad der Integ-
Art. 54
ration ( 2 Es kan V. Sozia AuG). n mit Einzelpersonen Integrationsvereinbarungen abschliessen. lhilfe
Art. 19 1. Grundsatz
. Grundsatz
Für die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asyl- recht in der Schweiz aufhalten, ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe richtet sich nach der kantonalen Ge- setzgebung über die Sozialhilfe.7
.200 SRSZ 1.2.2021 5
Art. 20
. Ausnahmen
- Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum
Während des Aufenthalts in einem kantonalen Durchgangszentrum bis zur Zu- weisung in eine Gemeinde ist der Kanton für die Sozialhilfe zuständig.
Der Regierungsrat regelt Anspruch und Umfang der persönlichen und wirtschaft- lichen Hilfe.
Art. 21 b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden
Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewiesen werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig.
Der Regierungsrat erlässt über Art und Umfang der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besondere Vorschriften, die von der kantonalen Ge- setzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.
Art. 22 c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid
Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind.
Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.
Art. 22a 8 d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung
d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung
Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung haben Anspruch auf Not- hilfe. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche gemäss übergeordnetem Recht.
Art. 19
Im Übrigen gelten die § ff. sinngemäss.
Art. 23 3. Finanzierung
. Finanzierung
Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung von bedürftigen Personen in einem Durchgangszentrum sowie für die Nothilfe entstehen.
Die Gemeinden finanzieren die Betreuung, Unterstützung und Unterbringung der in der Gemeinde wohnhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.
Art. 24 4. Beiträge an die Gemeinden
. Beiträge an die Gemeinden
Die Gemeinden erhalten pauschale Beiträge an die Sozialhilfekosten für die ihnen zugewiesenen Personen.
Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt.
Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlage für die Pauschalen fest.
.200
VI. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 25 1. Verfahren
. Verfahren
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Der Regierungsrat kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen, die insbeson- dere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen bei Zwangsmassnahmen regeln.
Art. 26 9 2. Richterliche Überprüfung
2. Richterliche Überprüfung
Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
Sieht das Bundesrecht für eine Beschwerde oder ein Gesuch keine Frist vor, sind Eingaben innert 20 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.
Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs- massnahmen sind kostenlos.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwal- tungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 27
. Beschwerdeverfahren Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter und des Departementes können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Re- gierungsrat angefochten werden, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Be- hörde zuständig ist.
Art. 28 4. Gebühren
. Gebühren
Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.
Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.
Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.
Art. 29 5. Datenschutz
. Datenschutz
Unter Vorbehalt des Bundesrechts gelten die kantonalen Datenschutzbestim- mungen.
Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfül- lung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über:
- Vorstrafen und hängige Strafverfahren,
- den früheren und aktuellen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe,
- Betreibungen und Zahlungsausstände,
- die Steuerveranlagung und Steuerausstände.
Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.
.200 SRSZ 1.2.2021 7
Art. 30 10 6. Anwendbarkeit des Justizgesetzes11
6. Anwendbarkeit des Justizgesetzes11
Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person, der
Art. 122
medizinischen Zwangsmassnahmen und des Hungerstreiks gemäss § finden auch im Vollzug von Freiheitsentzügen gestützt auf das die Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz Anwendu 2 Beim Verwaltungsgericht können mit Beschwerde angefochten w ff. JG Bundesgesetz über ng. erden:
Art. 122
a) Verfügungen gemäss JG innert 20 Tagen;
Art. 122a
b) Verfügung gemäss § Abs. 2 Bst. a und b JG oder 122c JG innert
Tagen.
In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren. VII. Schlussbestimmungen
Art. 31
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.13
GS 22-8 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54c), vom
. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82k) vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80y), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan- tonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9c) und vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS
-24b).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 20 412 Ja gegen 9798 Nein (Abl 2008 2035).
SR 142.20.
SR 142.31.
Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, SRSZ 380.100; Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.
Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009.
Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
SRSZ 231.110.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Abl 2008 1096; Änderungen vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom
. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Ok- tober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 1251) in Kraft getreten.