Lexipedia

111.211

Verordnung zum Migrationsgesetz

Migrationsverordnung, MigV

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Verordnung zum Migrationsgesetz (Migrationsverordnung, MigV) 1,2

(Vom 2. Dezember 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz

Art. 2

gestützt auf § Abs. 3, 25 Abs gesetz über di gesetz, MigG) Abs. 2, 5, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24 . 2 sowie 28 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Gesetzes zum Bundes- e Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrations- vom 21. Mai 2008,3 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).

Art. 24 Begriffe

Asylsuchenden gleichgestellt sind:

  1. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;
  2. vorläufig aufgenommene Ausländer.

Flüchtlingen gleichgestellt sind:

  1. Schutzbedürfte mit Aufenthaltsbewilligung;
  2. anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose;
  3. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen. II. Zuständigkeiten

Art. 35

Regierungsrat Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über Integrationsmassnahmen mit dem

Art. 55

Bund ( b) den AIG6); Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von interkantonalen Stellen

Art. 15

für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Asylgesetz ( c) die interkantonale Verständigung über die Verteil AsylG7); ung von Asylsuchenden und

Art. 27

grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone ( d) die Festsetzung des innerkantonalen Verteil und 57 AsylG); schlüssels für die Zuteilung von

Art. 12

Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden ( Abs. 2 MigG).

.211

Art. 4

Volkswirtschaftsdepartement

Art. 3

Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss MigG.

Es ist zuständig für:

Art. 30

a) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen ( Abs 1

Art. 84

Bst. b und Abs. 5 AIG; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG);

Art. 13

b) die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss MigG;

Art. 93

c) die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle ( AsylG);

  1. den Erlass von Weisungen für den Vollzug.

Art. 58

Amt für Migration

Art. 4

Das Amt für Migration ist das zuständige Amt gemäss 2 Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zus MigG. tändig für:

Art. 17

a) die Bewilligung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid ( Abs. 2 AIG);

  1. die Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli-

Art. 32

gungen ( ff. AIG) sowie die Bewilligung des Kantonswechsels (Art. 37

Art. 42

ff. AIG) und des Familiennachzugs ( ff. und 85 Abs. 7 AIG);

Art. 18

c) den Abschluss von Integrationsvereinbarungen ( d) die Beantragung der Anordnung und Beendigung d Abs. 2 MigG); er vorläufigen Aufnahme

Art. 83

bei der zuständigen Bundesbehörde ( e) die Erteilung von Aufenthaltsbew Abs. 6 und 84 Abs. 3 AIG); illigungen an vorläufig Aufgenommene

Art. 84

( Abs. 5 AIG);

Art. 62

f) den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen ( und 63 AIG);

Art. 64

g) die formlose und ordentliche Wegweisung ( AIG) sowie die Ausschaf-

Art. 69

fung ( AIG);

Art. 70

h) die Durchsuchung von Personen und Sachen ( Abs. 1 AIG);

Art. 73

i) die kurzfristige Festhaltung ( AIG), die Ein- und Ausgrenzung (Art. 74

Art. 75

AIG), die Vorbereitungshaft ( AIG), die Ausschaffungshaft (Art. 76 f.

Art. 78

AIG) und die Durchsetzungshaft ( j) den Antrag auf Verlängerung d AIG); er Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft

Art. 76

( k und 78 AIG); ) die Benachrichtigung der von der Verhafteten oder dem Verhafteten bezeich-

Art. 81

neten Person ( l) die Abrechn AIG); ung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs-, Aus-

Art. 82

schaffungs- und Durchsetzungshaft ( m) die Geltendmachung von Bundesbei AIG); trägen für Ausschaffungs-, Ausreise- und

Art. 82

Haftkosten ( n) die Einfo gung beschäf AIG); rderung der Kosten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewilli- tigte Personen entstanden sind, bei deren Arbeitgeberinnen und

Art. 122

Arbeitgebern ( 3 Es ist gemäs a) die Erteilu Abs. 3 AIG). s Asylgesetzgebung insbesondere zuständig für: ng von Aufenthaltsbewilligungen an Asylsuchende nach Zustim-

Art. 14

mung der zuständigen Bundesbehörde ( Abs. 2 AsylG);

.211 SRSZ 1.2.2025 3

  1. die Ernennung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsu-

Art. 17

chende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren ( Abs. 3 AsylG);

  1. die Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden ge-

Art. 12

mäss Verteilschlüssel ( d) die Durchführung von MigG); Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen für Asylsu-

Art. 17

chende ( e) die L Abs. 1 MigG); eistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kantonalen

Art. 20

Durchgangszentrum ( f) die Leistung von entscheid und an Au MigG); Nothilfe an Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungs- sländer mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid

Art. 82

( AsylG) sowie an Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder

Art. 111b

ein Mehrfachgesuch eingereicht haben ( g) die Geltendmachung der Bundesbeiträ und Art. 111c AsylG); ge für die Sozialhilfe an Asylsuchende

Art. 88

und Flüchtlinge ( h) die Auszahlung AsylG); der pauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten der Gemein-

Art. 24

den ( i) di MigG); e Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstelle.

Art. 6

Amt für Arbeit

Art. 6

Das Amt für Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde gemäss MigG.

Es ist zuständig für:

Art. 40

a) den Erlass von arbeitsmarktlichen Vorentscheiden ( b) die Erteilung von Bewilligungen zur Erwerbstätigke Abs. 2 AIG); it gemäss Asylgesetz

Art. 43

( A c , 61 und 75 AsylG) sowie an vorläufig Aufgenommene (Art. 85 Abs. 6 IG); ) die Anordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Art. 122

gemäss 3 Es un von Pro genomme Abs. 1 und 2 AIG. terstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Durchführung grammen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig Auf- nen.

Art. 7

Ansprechstelle für Integrationsfragen

Art. 5

Die Ansprechstelle für Integrationsfragen ( kretariat des Volkswirtschaftsdepartementes a dem Beauftragten für Integrationsfragen gelei MigG) ist dem Departementsse- ngegliedert. Sie wird von der oder tet.

Sie:

  1. ist Ansprechstelle für den Bund und die Gemeinden sowie alle Organisationen, die sich mit Integrationsfragen befassen;
  2. koordiniert und vernetzt alle Tätigkeiten kantonaler Behörden und Amtsstellen im Bereich Integration;
  3. unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integration der ausländi- schen Wohnbevölkerung;
  4. organisiert die Integrationsmassnahmen auf kantonaler Ebene.

.211

Art. 8

Kommission für Integrationsfragen

Art. 2

In der Kommission für Integrationsfragen ( Gemeinden, gesellschaftliche Organisationen, fassen, sowie Migrantinnen und Migranten ver steher des Volkswirtschaftsdepartementes hat Abs. 3 MigG) sind die Parteien, die die sich mit Integrationsfragen be- treten. Die Vorsteherin oder der Vor- den Vorsitz inne. Überdies gehört

Art. 9

der Kommission ein Mitglied der interdepartementalen Arbeitsgruppe ( 2 Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und erlässt ei ) an. n Regle- ment über die Organisation der Kommission.

Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Art. 9 Interdepartementale Arbeitsgruppe

Zur Koordination der kantonalen Integrationsaktivitäten setzt der Regierungsrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein.

Diese setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler Amtsstellen zusammen, die sich mit sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulturellen und bildungspolitischen Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern befassen.

Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.

Art. 10

Kantonspolizei

Art. 16

Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde nach AIG.

Art. 119

Richterliche Behörde Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ist zu- ständig für:

  1. die nachträgliche Beurteilung der kurzfristigen Festhaltung auf Gesuch hin

Art. 73

( b Abs. 5 AIG); ) die Beurteilung einer angeordneten Ein- oder Ausgrenzung auf Beschwerde

Art. 74

hin ( Abs. 3 AIG);

Art. 78

c) die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft ( Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3 AIG);

  1. die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

Art. 76

( Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG);

Art. 80

e) die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen ( Abs. 5 AIG) und die

Art. 78

Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Gesuch hin ( Abs. 4 AIG). III. Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden

Art. 12 Kantonale Durchgangszentren

Asylsuchende und Flüchtlinge, die dem Kanton Schwyz zugewiesen worden sind, haben sich beim Amt für Migration zu melden.

.211 SRSZ 1.2.2025 5

Dieses sorgt für deren Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum in der Regel während mindestens sechs Monaten.

Das Durchgangszentrum vermittelt den Asylsuchenden und Flüchtlingen Grund- informationen über das Leben in der Schweiz sowie Deutschkenntnisse.

Art. 1310 Verteilschlüssel

Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölkerung.

Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Maximalzahl für Asylsuchende und Flüchtlinge fest.

Der Regierungsrat kann Standortgemeinden von Durchgangszentren von der Zu- weisung ausnehmen.

Art. 1411 Zuweisung

Das Amt für Migration beurteilt laufend die Lage im Asylwesen und legt die Aus- nützungsziffern der Maximalzahlen fest.

Es weist denjenigen Gemeinden Asylsuchende und Flüchtlinge zu, die ihre An- teile noch nicht erfüllt haben.

Die bereits in der Gemeinde wohnhaften Asylsuchenden und Flüchtlinge werden dabei wie folgt berücksichtigt:

  1. Asylsuchende bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;
  2. Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung;
  3. Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren;
  4. Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fünf Jahren.

Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge innert sechs Wochen aufzunehmen.

Die Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennachzugs

Art. 42ff

einreisenden Angehörigen ( 6 Für vorläufig Aufgenomme ihrem Recht Gebrauch mache und 85 Abs. 7 AIG). ne und Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von n, den Wohnsitz innerhalb des Kantons frei zu wäh-

Art. 85

len ( AIG).

Art. 1512

Ersatzvornahme Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbringen,

Art. 13

erhebt er eine Ersatzabgabe ( MigG) wie folgt: (AS = Asylsuchende; T = Tag) Anzahl Asyl- suchende Ersatzabgabe je AS/T im

. Mt. Ersatzabgabe je AS/T im

. Mt. Ersatzabgabe je AS/T im

. Mt. Ersatzabgabe je AS/T ab

. Mt.

bis 5 Fr. 55.-- Fr. 66.-- Fr. 77.-- Fr. 88.--

bis 10 Fr. 66.-- Fr. 77.-- Fr. 88.-- Fr. 99.--

und mehr Fr. 77.-- Fr. 88.-- Fr. 99.-- Fr. 110.--

.211

IV. Integration

Art. 1613 Grundsatz

Die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern erfolgt primär über die Regelstrukturen, insbesondere über Schulen, Berufsbildung, Arbeitswelt, Gesundheitsförderung und öffentliche Stellenvermittlung. Spezifische Massnah- men für Ausländerinnen und Ausländer sind nur ergänzend und subsidiär zu er- greifen.

Asylsuchende sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon

Art. 17

ausgenommen. Vorbehalten bleibt Abs. 1 MigG.

Art. 17 Gemeinden

Die Gemeinden fördern die Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner.

Insbesondere bieten sie an:

  1. Informationsveranstaltungen;
  2. Deutsch- und Integrationskurse;
  3. Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten;
  4. Begegnungsmöglichkeiten.

Art. 18 Kanton

Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Integrations- aufgabe.

Er sorgt insbesondere für:

  1. ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Integ- rationsfragen;
  2. die Beteiligung des Kantons an interkantonalen und nationalen Integrations- projekten;
  3. die Beantragung der Bundesbeiträge für Integrationsmassnahmen und deren Zuführung an die entsprechenden kommunalen oder kantonalen Massnah- men.

Art. 19 Finanzierung

Die Gemeinden tragen die Kosten für kommunale Integrationsmassnahmen. Vor-

Art. 55

behalten bleiben Bundesbeiträge ( 2 Der Kanton übernimmt die Kosten Projekte mit Beiträgen unterstütz 3 Wer an einem Integrationsprojek wirtschaftlichen Verhältnisse ang AIG). für kantonale Projekte. Er kann regionale en. t teilnimmt, hat sich unter Berücksichtigung der emessen an den Kosten zu beteiligen.

.211 SRSZ 1.2.2025 7

  1. Sozialhilfe für Asylsuchende

Art. 2014

Grundsätze

  1. Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.

Für alle anderen Personen richtet sich die Sozialhilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG) vom 18. Mai 198315 und der Vollziehungsverordnung zum Ge- setz über die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Oktober 1984.16

Art. 21

b) Gemeinden Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, welche die Sozialhilfe gewährt und erstat- ten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 22

Wirtschaftliche Hilfe

  1. Grundsatz

Asylsuchende, die ihren Unterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mit-

Art. 81

teln bestreiten können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ( 2 Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und d Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlas AsylG). as Vermögen, se sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche.

Kinder, die im gleichen Haushalt wie ihre Eltern leben, sind im Rahmen der Verwandtenunterstützung verpflichtet, ihren Lohn in das Familienbudget einzu- geben.

Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über seine Verhält- nisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh- ren und Änderungen seiner Verhältnisse umgehend zu melden.

Art. 23 b) Art und Mass

Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Verord- nung. Im Rahmen dieser Erlasse kommt den Empfehlungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Charakter zu.

Die zuständige Fürsorgebehörde berücksichtigt bei der Festsetzung der wirt- schaftlichen Hilfe die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemäs- sem Ermessen.

Für Asylsuchende, die in einem Durchgangszentrum leben, bestimmt das Amt für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe.

Art. 2417 c) Bemessung

Die wirtschaftliche Hilfe deckt die Kosten für eine angemessene Unterkunft (in- klusive Hausrat- und Haftpflichtversicherungen) sowie die medizinische Grund- versorgung (Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen, Zahnbehand- lungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit).

.211

Zur Deckung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist eine Pauschale zu entrichten. Diese deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmittel, Kehrichtgebühren), Schulkosten, Haushaltartikel, Gesundheitspflege (selbstgekaufte Medikamente, ohne Selbst- behalte und Franchisen), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Windeln) und den persönlichen Bedarf.

Die Pauschale bemisst sich wie folgt: Einzelpersonenhaushalte: Fr. 14.--; Mehrpersonenhaushalte: Erste Person: Fr. 14.--; jede weitere erwachsene Person Fr. 13.50; erstes Kind: Fr. 13.--; zweites Kind: Fr. 12.--; drittes Kind: Fr. 8.--: viertes Kind: Fr. 7.--; fünftes Kind: Fr. 6.--; sechstes und jedes weitere Kind: Fr. 5.--.

In Durchgangszentren und Kollektivunterkünften kann die Pauschale teilweise in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.

Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfol- gen.

Art. 25

d) AHV-Minimalbeiträge Die Wohnsitzgemeinde übernimmt im Risikofall die AHV-Minimalbeträge ab

Art. 14

Datum der Einreise der betroffenen Person ( Abs. 2bis AHVG18).

Art. 26

e) Einschränkungen der Sozialhilfe

Art. 83

Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Pe AsylG die Ablehnung oder rsonen, die in einem kantonalen Durchgangszentrum untergebracht sind.

Art. 83

Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt im Sinne von nung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an P AsylG die Ableh- ersonen, die in der Ge- meinde Wohnsitz haben.

Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszuspre- chen.

Einschränkungen der Sozialhilfe sind immer zu befristen, um der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.

Art. 2719 Persönliche Hilfe

Asylsuchende haben Anspruch auf persönliche Hilfe.

Diese umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung, die Vermittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplätzen und von wirtschaftlicher Hilfe.

Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach Lehr- und Arbeitsstellen haben nur vorläufig aufgenommene Ausländer und Schutzbedürftige.

Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die Beratung im Asylverfahren.

.211 SRSZ 1.2.2025 9 VI. Beiträge an die Gemeinden

Art. 2820 Grundsatz

Die Gemeinden erhalten für ihre Aufwendungen in der Sozialhilfe pauschale

Art. 24

Beiträge pro Tag und unterstützte Person ( 2 Keine Pauschalen werden ausgerichtet für a) erwerbstätige Personen bis zum 25. Gebu b) erwerbstätige Personen ab 25 Jahren bis natlichen Bruttoeinkommen von über Fr. 600 c) erwerbstätige Asylsuchende mit dem Ausw MigG). : rtstag; zum 60. Geburtstag mit einem mo- .--; eis N (unabhängig von Alter und Nettoeinkommen).

Nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Arbeitseinsätze, die im Rahmen von vom Amt für Migration genehmigten Systemen und Programmen geleistet werden, sofern sie ausbildungsorientiert sind und sie für die teilneh- mende Person insgesamt eine Entschädigung von maximal Fr. 600.-- brutto pro Monat einbringen.

Die Beitragsdauer entspricht der Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bundes

Art. 20

gemäss der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 221).

Art. 2922 Pauschale für Asylsuchende

Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsenen Asylsuchenden setzt sich zusammen aus:

Art. 24

a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt einer Einzelperson gemäss Abs. 3;

  1. Fr. 10.66 pro Tag/Asylsuchender für die Unterbringung;
  2. Fr. 10.54 pro Tag/Asylsuchender für die Gesundheitskosten.

Die Tagespauschale für asylsuchende Kinder setzt sich zusammen aus:

Art. 24

a) dem Tagessatz für den Lebensunterhalt des zweiten Kindes gemäss Abs. 3;

  1. Fr. 10.66 pro Tag/Kind für die Unterbringung
  2. Fr. 4.07 pro Tag/Kind für die Gesundheitskosten.

Art. 3023 Pauschale für Flüchtlinge

Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsenen Flüchtling setzt sich zusammen aus:

  1. Fr. 38.00 pro Tag/Flüchtling für den Lebensunterhalt;
  2. Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtling für die Unterbringung;
  3. Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtling für die Gesundheitskosten.

Die Tagespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich zusammen aus:

  1. Fr. 17.00 pro Tag/Flüchtlingskind für den Lebensunterhalt;
  2. Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtlingskind für die Unterbringung;
  3. Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtlingskind für die Gesundheitskosten.

.211

Art. 31

Auszahlung der Beiträge

Art. 88

Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen ( und 87 AIG) jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende Rechnun 2 Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die AsylG g. Beträge spä- testens 90 Tage nach Quartalsende. VII. Nothilfe

Art. 3224

Grundsatz

Art. 12

Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung ( BV25) zu wahren.

Nothilfe erhalten bei Bedarf:

  1. Ausländerinnen und Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid;
  2. Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Aus- reisefrist gesetzt worden ist;
  3. Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch ein- gereicht haben;
  4. Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.

Nothilfe wird in Form von Sach- oder Geldleistungen ausgerichtet.

Art. 33 Umfang

Nothilfe umfasst:

  1. Unterkunft mit minimalem Standard;
  2. Verpflegung;
  3. Kleidung;
  4. Pflichtleistungen nach KVG sowie zahnärztliche Notfallbehandlungen nach vorgängiger Kostengutsprache.

Das Amt für Migration legt Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest.

Art. 34

Finanzierung

Art. 23

Der Kanton finanziert die Nothilfe ( 2 Gemeinden, die im Auftrag des Amtes Abs. 1 MigG). für Migration Aufgaben im Bereich der

Art. 29

Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss VIII. Zwangsmassnahmen

Art. 35 Haftanordnung

Hält das Amt für Migration eine Person zwecks Anordnung einer ausländerrecht-

Art. 73

lichen Zwangsmassnahme ( Grund der Festnahme an u hältnissen sowie zum Ges ff. AIG) fest, hört sie diese umgehend zum nd befragt sie zu den persönlichen und familiären Ver- undheitszustand.

.211 SRSZ 1.2.2025 11

Es eröffnet der festgehaltenen Person die Haftanordnung schriftlich mit Begrün- dung. Wird von einer Inhaftierung abgesehen, ist die festgehaltene Person sofort freizulassen.

Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person:

Art. 36

a) über ihre Rechte aufzuklären ( b) zu befragen, welche Person in c) über die richterliche Haftüber d) zu befragen, ob sie mittels sc mündliche Verhandlung verzichtet, ); der Schweiz zu benachrichtigen ist; prüfung zu informieren; hriftlicher Einverständniserklärung auf eine wenn die Ausschaffung voraussichtlich

Art. 80

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird ( Abs. 3 AIG).

Befindet sich eine Person bereits im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft, sind bei der Anordnung der ausländerrechtlichen Haft die Vorkehren nach den Absätzen 1 bis 3 ebenfalls zu treffen.

Kann eine Person vor der Haftanordnung nicht angehört und befragt werden, sind Anhörung, Befragung und Information umgehend nachzuholen. Wird danach die Haftanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort aus der Haft zu entlassen.

Art. 36 Rechte der inhaftierten Person

Die inhaftierte Person kann eine Person in der Schweiz bezeichnen, die über ihre Inhaftierung benachrichtigt werden soll.

Sie kann eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen und mit dieser oder diesem mündlich und schriftlich verkehren. Die unentgeltliche Rechts- verbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlängerung gewährt.

Sie kann sich gegen die Nichteinhaltung der Haftbedingungen beschweren

Art. 43

( Abs. 2).

Art. 73

Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Abs. 3 und

AIG zu gewährleisten.

Art. 37 Kommunikation, Sprache und Protokollierung

Das Amt für Migration kommuniziert mit der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache, soweit erforderlich unter Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.

Es protokolliert Anhörungen und Befragungen sowie weitere für das Verfahren massgebende Vorgänge.

Das Amt für Migration:

  1. ermöglicht die Kontaktaufnahme der inhaftierten Person zu der von ihr be- zeichneten Person;
  2. teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die von der inhaftierten Person bezeichnete Rechtsvertreterin oder deren Rechtsvertreter mit;
  3. gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichterin oder Einzelrichter und inhaftierter Person und
  4. eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen der Einzelrich- terin oder des Einzelrichters.

.211

Art. 38 Richterliche Haftüberprüfung

Das Amt für Migration teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die Fest- haltung und die Haftanordnung, die voraussichtlich länger als 96 Stunden ab der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung dauert, sofort mit. Es stellt ihr oder ihm die Akten sowie ein allfälliges schriftliches Einverständnis der inhaftierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Ver-

Art. 80

handlung fest, sofern nicht das schriftliche Verfahren durchzuführen ist (

Art. 77

Abs. 2 Satz 2 i.V.m. AIG) oder die inhaftierte Person auf eine mündliche

Art. 80

Verhandlung verzichtet hat ( 3 An der mündlichen Verhandl treterin oder ein Vertreter ist eine Dolmetscherin oder 4 Bestätigt die Einzelrichte oder er die inhaftierte Pers Abs. 3 AIG). ung haben die inhaftierte Person sowie eine Ver- des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarfsfall ein Dolmetscher beizuziehen. rin oder der Einzelrichter die angeordnete Haft, hat sie on auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.

Eröffnet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzustellen.

Findet keine mündliche Verhandlung statt, entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund der vom Amt für Migration eingereichten Akten.

Erfolgte die Haftüberprüfung im Einverständnis mit der inhaftierten Person ohne mündliche Verhandlung, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht Tagen durchgeführt wird. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt sodann Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest.

Art. 39 Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

Das Amt für Migration hat das begründete Gesuch um richterliche Zustimmung

Art. 76

zur angeordneten Haftverlängerung ( tens acht Arbeitstage vor Ablauf de Einzelrichterin oder dem Einzelrich 2 Die Einzelrichterin oder der Einz wenn dies das übergeordnete Recht v Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG) spätes- r bestätigten Haftdauer mit den Akten der ter einzureichen. elrichter setzt eine mündliche Verhandlung an, erlangt oder wenn sie oder er dies für erfor- derlich hält.

Art. 38

Im Übrigen ist sinngemäss anwendbar.

Art. 40

Haftentlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durch- setzungshaft auf Gesuch hin

Art. 80

Das Haftentlassungsgesuch ( prüfung der Verlängerung der Einzelrichter schriftlich ein 2 Ein dem Amt für Migration e such um Überprüfung der verlä und einer Stellungnahme an di leiten, wenn das Amt für Migr Abs. 3 AIG) sowie das Gesuch um Über- Durchsetzungshaft ist der Einzelrichterin oder dem zureichen. ingereichtes Haftentlassungsgesuch oder ein Ge- ngerten Durchsetzungshaft ist sofort mit den Akten e Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzu- ation dem Gesuch nicht stattgibt.

.211 SRSZ 1.2.2025 13

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Ver- handlung fest.

Art. 38

Im Übrigen ist sinngemäss anwendbar.

Art. 41 Kurzfristige Festhaltung

Das Gesuch um Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung

Art. 73

( z 2 e t Abs. 5 AIG) ist der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich ein- ureichen. Ein dem Amt für Migration eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und iner Stellungnahme an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzulei- en.

Art. 42

Ein- und Ausgrenzung

Art. 74

Vor der Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung ( AIG) ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 37

ist sinngemäss anwendbar.

Art. 43 Haftbedingungen

Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu ent- sprechen. Das Amt für Migration sorgt namentlich dafür, dass:

  1. die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird;
  2. die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug vermieden wird;
  3. der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens einer Stunde pro Tag gewährleistet ist;
  4. soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen möglich sind;
  5. inhaftierten Personen nach Möglichkeit eine geeignete Beschäftigung angebo- ten werden kann.

Die inhaftierte Person kann beim Amt für Migration gegen die Haftbedingungen Aufsichtsbeschwerde führen. Der schriftliche Beschwerdeentscheid ist dem Re- gierungsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter prüft die Haftbedingungen im Rahmen der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs- und Haftentlassungsge- such).

Art. 44 Haftbeendigung

Das Amt für Migration überprüft fortlaufend, ob der Haftgrund entfallen oder der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

Art. 80

undurchführbar geworden ist ( Abs. 6 Bst. a AIG). Trifft dies zu, ist die Haft sofort aufzuheben.

Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig geworden ist.

.211

IX. Gebühren

Art. 45

Höhe

Art. 8

Für die in länderinnen u fügungen und Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Aus- nd Ausländer (GebV-AIG26) bezeichneten ausländerrechtlichen Ver- Dienstleistungen werden die bundesrechtlichen Höchstansätze er- hoben.

Die Gebühren für andere ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen

Art. 9

sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen ( Gebührenordnung für die Verwaltung und di GebV-AIG) richten sich nach der e Rechtspflege im Kanton Schwyz.27

Art. 46

Gebühreneinzug und -anteil

Art. 8

Ein Fünftel der vom zuständigen Einwohneramt nach Gebühren fallen der Wohnsitzgemeinde der ausländisch GebV-AIG erhobenen en Person zu.

Art. 9

Die Gebühren gemäss GebV-AIG stehen der einziehenden Instanz zu.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 47

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer und zum Asylgesetz28 wird auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.

Art. 48 Inkraftsetzung

Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.29

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-47 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131e), vom

. Juni 2018 (GS 25-26) und vom 11. Juni 2024 (GS 27-38).

Erlasstitel in der Fassung vom 11. Juni 2024.

SRSZ 111.210.

Fassung vom 26. Juni 2018.

Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018.

SR 142.20.

SR 142.31.

Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018; Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom 11. Juni 2024.

Fassung vom 7. Dezember 2010.

Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.

Abs. 3 Bst. a bis d in der Fassung vom 26. Juni 2018.

Fassung vom 26. Juni 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2018.

SRSZ 380.100.

.211 SRSZ 1.2.2025 15

SRSZ 380.111.

Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2024.

SR 831.10.

Abs. 3 in der Fassung vom 11. Juni 2024.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. Juni 2024, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

SR 142.312.

Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c neu ein- gefügt am 11. Juni 2024.

Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a bis c in der Fassung vom 11. Juni 2024.

Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.

SR 101.

SR 142.209.

SRSZ 173.111.

GS 18-70.

Abl 2008 2517. Änderungen vom 7. Dezember 2010 sind am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) und vom 11. Juni 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1527) in Kraft getreten.