gestützt auf § Abs. 3 und 59 Abs. 3 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes
120.111
Wahl- und Abstimmungsverordnung
WAV
Präambel
SRSZ 1.2.2025 1
Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) 1
(Vom 16. November 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 28
Art. 24
(WAG) vom 15. Oktober 19702 sowie Abs. 3 des Kantonsratswahlgesetzes (KRWG) vom 17. Dezember 20143, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Zustellung des Materials
Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten den Stimmrechtsausweis und das amtliche Material für die Stimmabgabe in einem Kuvert zu, das von den Stimmberechtigten als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwen- det werden kann.
Auf dem Stimmrechtsausweis ist mindestens auf die Urnenöffnungszeiten, auf dem Rücksende- und Stimmkuvert auf die Modalitäten für die Stimmabgabe hinzuweisen.
Haben Stimmberechtigte das Stimmmaterial nicht erhalten, händigt ihnen der Stimmregisterführer die fehlenden Unterlagen gegen Quittung, die auf die Straf-
Art. 282
folgen einer Wahlfälschung ( StGB) verweist, aus.
Art. 3 Wahrung des Wahl- und Abstimmungsgeheimnisses
Die Vorbereitungsarbeiten und die Tätigkeiten im Wahl- und Abstimmungsbüro sind so zu organisieren, dass das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis jederzeit ge- wahrt ist und der Ausgang einer Wahl oder Abstimmung nicht vor Urnenschluss abgeschätzt werden kann.
Der Leiter des Wahl- und Abstimmungsbüros ordnet die dafür notwendigen Massnahmen an und kann im Zähllokal insbesondere das Benützen privater elek- tronischer Geräte sowie das Versenden von Mitteilungen verbieten.
Er macht die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis jederzeit zu wahren ist. II. Stimmabgabe
Art. 4
Stimmabgabe an der Urne
- Vorgang
Die Stimmberechtigten geben einem Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros den Stimmrechtsausweis ab, worauf das Stimmkuvert mit einem amtlichen Stempel versehen wird.
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Die Stimmberechtigten stecken die Wahl- und/oder Stimmzettel ins abgestem- pelte Stimmkuvert und legen dieses in die Urne.
Art. 5
b) Fehlende Unterlagen Haben Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis und/oder andere für die Stimmabgabe notwendige Unterlagen nicht bei sich, händigt ihnen ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros die fehlenden Unterlagen gegen Quittung, die
Art. 282
auf die Straffolgen einer Wahlfälschung ( StGB) verweist, aus.
Art. 6
Briefliche Stimmabgabe Stimmberechtigte, die das Stimmrecht brieflich ausüben, gehen wie folgt vor:
- Sie stecken den Wahl- und/oder Stimmzettel ins Stimmkuvert, verschliessen dieses und stecken dieses in das Rücksendekuvert;
- sie identifizieren sich, indem sie die eigenhändige Unterschrift auf dem Stimm- rechtsausweis anbringen und stecken diesen ebenfalls ins Rücksendekuvert;
- sie geben das Rücksendekuvert verschlossen der Gemeindekanzlei ab, werfen es in deren Briefkasten oder geben es frankiert bei einer Poststelle auf. Es kann auch dem Wahl- und Abstimmungsbüro abgegeben werden.
Art. 76 Ungültige Stimmabgabe
Gesondert beiseitegelegt und nicht geöffnet werden:
- briefliche Stimmabgaben, die nach Urnenschluss eingehen oder abgegeben
Art. 26
werden ( b) in di Abs. 3 WAG); e Urne gelegte, nicht mit dem amtlichen Stempel versehene Stimmku-
Art. 30a
verts ( 2 Zudem Abs. 2 WAG). werden gesondert beiseitegelegt:
Art. 30a
a) rechtzeitig eingegangene briefliche Stimmabgaben, die ungültig sind ( Abs. 1 WAG);
- offen in der Urne liegende Wahl- und/oder Stimmzettel;
- Stimmzettel zu Initiative und Gegenvorschlag, die nicht mehr vollständig sind.
Art. 29
Der Ungültigkeitsgrund ist auf den Unterlagen zu vermerken ( Abs. 3 WAG). III. Vorbereitungsarbeiten und Auszählung
Art. 8 Vorbereitung der Auszählung der Briefstimmen
Die mit der Vorbereitung der Auszählung beauftragte Delegation des Wahl- und
Art. 30
Abstimmungsbüros ( öffnet die Rücksen 2 Rücksendekuverts Abs. 1 WAG) bzw. das Wahl- und Abstimmungsbüro dekuverts und kontrolliert deren Inhalt. werden mit ihrem Inhalt beiseitegelegt, wenn ein Ungültig-
Art. 30a
keitsgrund gemäss dem Rücksendekuver 3 Die unterzeichne einander getrennt. Abs. 1 WAG vorliegt. Der Ungültigkeitsgrund wird auf t vermerkt. ten Stimmrechtsausweise und die Stimmkuverts werden von- Die Stimmrechtsausweise werden gezählt.
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Die Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Be- finden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeichnet und bei- seitegelegt.
Art. 9 Vorbereitung der Auszählung der Urnenstimmen
Nach Öffnung der Urne werden die offen im Behältnis liegenden Wahl- und/oder Stimmzettel sowie die ungestempelten Stimmkuverts samt Inhalt ausgesondert, als ungültig gekennzeichnet und beiseitegelegt.
Die abgegebenen Stimmrechtsausweise und die abgestempelten Stimmkuverts werden je für sich gezählt.
Die abgestempelten Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeich- net und beiseitegelegt.
Art. 10 Weitere Vorbereitungsarbeiten
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen und/oder Abstimmungen statt, dürfen die Wahl- und/oder Stimmzettel für die jeweilige Wahl und/oder Abstimmung getrennt werden.
Zudem dürfen die jeweiligen Wahl- und/oder Stimmzettel vor der Auszählung bereinigt und sortiert werden.
Art. 11 Auszählung
Mit der Auszählung darf erst nach Urnenschluss begonnen werden.
Ergebnisse zu eidgenössischen Abstimmungen dürfen erst nach 12 Uhr des Ab- stimmungstages veröffentlicht werden.
Art. 12 Aufbewahrung und Vernichtung des Wahl- und Abstimmungsmaterials
Alles Wahl- und Abstimmungsmaterial, insbesondere eingehende Rücksendeku- verts und deren Inhalt, ist während der ganzen Wahl und/oder Abstimmung so aufzubewahren, dass Missbräuche ausgeschlossen werden können.
Gebrauchtes Wahl- und Abstimmungsmaterial ist nach Erwahrung des Ergeb- nisses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses zu vernichten. IV. Besondere Bestimmungen für Wahlen
Art. 13 Ungültigkeit und Rückzug von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie:
- verspätet eingereicht werden;
- nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Stimmberechtigten aus dem Wahl- kreis unterzeichnet sind;
- nicht mindestens einen Kandidaten enthalten.
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Bei Nationalratswahlen kann ein Wahlvorschlag nach seiner Einreichung, bei den übrigen Wahlen nach Ablauf des Wahlanmeldeschlusses nicht mehr zurück- gezogen werden.
Art. 147
Einsicht in Wahlvorschläge Bis zum Wahltag kann jedermann auf Anfrage die Wahlvorschläge mit den vorge- schlagenen Personen und den Unterzeichnern bei der Einreichungsstelle des Wahlkreises einsehen.
Art. 158
Majorzwahlen
- Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen zum festgesetzten Zeitpunkt bei der Einreichungs- stelle eingegangen sein.
Nach Wahlanmeldeschluss prüft die Einreichungsstelle die Wahlvorschläge um- gehend und gibt bei Mängeln der Vertretung des Wahlvorschlags Gelegenheit, diese innert zwei Tagen zu beheben.
Nach Bereinigung der Wahlvorschläge werden diese im Amtsblatt oder in den örtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 169 b) Kandidatur auf mehreren Wahlvorschlägen
Bei Majorzwahlen kann eine Person nur einen Wahlvorschlag als Kandidat unter- zeichnen.
Wird eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, setzt ihr die Einreichungsstelle eine Frist von zwei Tagen für die Erklärung, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen bleiben soll.
Ohne fristgerechte Erklärung entscheidet der Präsident des Wahl- und Abstim- mungsbüros durch Los. Er gibt der betroffenen Person den Zeitpunkt der Loszie- hung bekannt.
Art. 16a 10 c) Amtliche Wahlzettel
c) Amtliche Wahlzettel
Die Einreichungsstelle ist dafür besorgt, dass die amtlichen Wahlzettel für alle
Art. 23d
Kandidaten die Angaben gemäss 2 Die Losziehung für die Reihe zetteln erfolgt durch die Einr 3 Die Einreichungsstelle lässt pel aufdrucken. Sie gibt für j und wie gültig gewählt werden Abs. 2 WAG enthalten. nfolge der vorgeschlagenen Personen auf den Wahl- eichungsstelle und ist öffentlich. auf die amtlichen Wahlzettel einen amtlichen Stem- ede Wahl die Anzahl Sitze an, die zu besetzen sind, kann.
Art. 17
Kantonsratswahlen
- Listengruppen
Listen aus mehreren Gemeinden bilden eine Listengruppe, wenn sie die gleichen Listenbezeichnungen verwenden, die sich nur durch die zusätzliche Angabe der Gemeinde (Wahlkreis) oder einer Region unterscheiden dürfen.
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Listen (Wahlzettel) derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennum- mer versehen.
Art. 18 b) Zuteilung der Listennummern
Nach Wahlanmeldeschluss werden die Listennummern wie folgt zugelost:
- an die Listengruppe von Parteien oder Gruppierungen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl einen Wähleranteil von mindestens 10% erreicht haben, die Listennummern beginnend mit Nr. 1;
- dann an die Listengruppe weiterer Parteien oder Gruppierungen die noch nicht belegten Listennummern.
Die Losziehung erfolgt durch die Staatskanzlei und ist öffentlich.
Die Listennummern werden im Amtsblatt publiziert.
Art. 19 c) Ausfüllen der Wahlzettel
Wahlzettel gelten als leer und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln, wenn sie keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten.
Wer gültig kumulieren will, muss den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen.
Stimmen Listenbezeichnung und Listennummer auf dem Wahlzettel nicht über- ein, gilt die Listenbezeichnung.
- Schlussbestimmungen
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wahl- und Ab- stimmungsgesetz vom 19. Oktober 199911 aufgehoben.
Art. 21 Veröffentlichung, Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.12
GS 24-83 mit Änderungen vom 28. März 2023 (GS 27-4) und vom 3. September 2024 (GS 27-
. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 741) und vom 3. September 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2194) in Kraft getreten.