Geltungsbereich
Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen
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SRSZ 1.2.2019 1
Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1
(Vom 20. Februar 1970) 2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeines
Geltungsbereich
Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen
Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorpora ZGB sind dem Gesetz tionen.
Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es keine abweichende Regelung trifft:
Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahl- fähigkeitszeugnisses für Notare sind in bezug auf ihre freiberufliche Beurkun-
dungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von Abs. 2. Sie haften nach den
Regeln von ff. OR.
Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur, soweit nicht durch kantonale Er- lasse eine abweichende Regelung getroffen wird. Il. Vermögensrechtliche Haftung
Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen
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b) Genugtuung Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die
Voraussetzungen der und 49 OR gegeben sind.
Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwe- sen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.
d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung zu.
Haftung des Gemeinwesens für rechtmässige Schädigungen Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung Erfüllen mehrere Gemeinwesen eine Aufgabe gemeinsam, haften diese dem Geschädigten solidarisch.
Haftung des Funktionärs
b) Rückgriff Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt oder ihm Genugtuung geleistet, so kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig in Verletzung seiner Dienst- oder Amts- pflicht verursacht hat.
Haben mehrere Funktionäre den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber
dem Gemeinwesen (§ und 9) anteilsmässig nach der Grösse ihres Verschul- dens.
Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verur- sacht, so haften sie solidarisch.
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Der Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsbe- rechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.
Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vor- schreibt, so gilt diese auch für ihn.
Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches.
Subsidiäres Recht
Für die Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der 45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funk , 44 Abs. 1, tionärs gegenüber
dem Gemeinwesen zudem auch die Bestimmungen der 54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht an , 44 Abs. 2 und wendbar.
Verfahren
Klagen, die sich auf Ansprüche aus diesem Gesetz beziehen, beurteilt das Verwaltungsgericht.
Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver- waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
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Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden. III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Verweis auf andere Erlasse
Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
Vorbehalten bleibt IV. Disziplinarisch des Justizgesetzes. e Verantwortlichkeit
Grundsatz
Funktionäre können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Amts- oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten
nach Abs. 2 Buchstabe c.
Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der vermögensrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgeführt. Ist gegen den Funktionär eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.
Disziplinarmassnahmen
Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder der ihnen untergeordneten Behörden oder Kommissionen und ihrer Mitglieder mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.-- zu ahnden.
Bei wiederholten oder schweren Verfehlungen, insbesondere bei Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Amtspflicht, können Mitglieder von Behörden und Kommissionen auf die Dauer von 6 Monaten oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden.
Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.
Gegen Funktionäre im Sinne des sichtsbehörde folgende Diszipli Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Auf- narmassnahmen anordnen:
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Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts- oder Dienst- pflichtverletzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.
Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhören.
Die Disziplinarverfügung ist dem Fehlbaren schriftlich zu eröffnen. Er kann dagegen Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes füh- ren.
Abänderungen des früheren Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert:
. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch: 12
Abs. 2 Für Schaden, der durch den Zivilstandsbeamten rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nachher der Kanton. Für die Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.
Für Schaden, der vom Vormund oder von Mitgliedern des Waisenamtes oder des Gemeinderates rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nach dieser der Kanton.
Für Schaden, der von Mitgliedern des Regierungsrates rechtswidrig verursacht wird, haftet der Kanton.
Die § 2. Ge -239 werden aufgehoben. setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz: 13
Die § -47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt:
Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis ertei- len oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 200.- ausfäl- len, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Ver- fahren einleiten.
Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.
. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch: 14
Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahr-
lässig verletzen, werden, sofern nicht ein Tatbestand der ff. StGB vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.
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Aufhebung früheren Rechts
Die § der B werde und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung ehörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals15 n aufgeho- ben.
Genehmigung
Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.16
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.18
GS 15-733 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-474), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-
. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetz- gebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9d) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS
-25b).
Angenommen in der Volksabstimmung von 24. Mai 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein (AbI 1970 486).
Abs. 3 neu eingefügt am 26. Oktober 1994 und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. März 2000.
Neu eingefügt am 14. März 2018.
Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
Buchstabe a in der Fassung vom 6. Juni 1974.
Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juni 1974 und Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.
GS 7-16.
GS 13-422.
GS 12-204.
GS 15-737.
Von der Bundesversammlung am 8. Juni 1971 genehmigt (Abl 1971 616).
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
Am 1. August 1971 in Kraft getreten (AbI 1971 615); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am am 1. Januar 1996 (GS 18-538), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten.