Lexipedia

140.100

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre

Staatshaftungsgesetz, StHG

Präambel

SRSZ 1.2.2019 1

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner

Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

(Vom 20. Februar 1970) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich

Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen

Art. 703

Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorpora ZGB sind dem Gesetz tionen.

Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es keine abweichende Regelung trifft:

  1. die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;
  2. die Beamten, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeinwesen stehen;
  3. die Angestellten, welche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtli- chen Arbeitsverhältnis zum Gemeinwesen stehen;
  4. andere Personen, welche aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.

Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahl- fähigkeitszeugnisses für Notare sind in bezug auf ihre freiberufliche Beurkun-

Art. 1

dungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von Abs. 2. Sie haften nach den

Art. 41

Regeln von ff. OR.

Art. 2 Vorbehalte eidgenössischen und kantonalen Rechts

Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur, soweit nicht durch kantonale Er- lasse eine abweichende Regelung getroffen wird. Il. Vermögensrechtliche Haftung

Art. 3

Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen

  1. Schadenersatz Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

.100

Art. 4

b) Genugtuung Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen nur verpflichtet, wenn die

Art. 47

Voraussetzungen der und 49 OR gegeben sind.

Art. 5 c) Beschränkung der Haftung

Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinwe- sen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.

Art. 6

d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung zu.

Art. 7

Haftung des Gemeinwesens für rechtmässige Schädigungen Fügt ein Funktionär durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zu, so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Art. 7a

Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung Erfüllen mehrere Gemeinwesen eine Aufgabe gemeinsam, haften diese dem Geschädigten solidarisch.

Art. 8

Haftung des Funktionärs

  1. Ausmass Der Funktionär ist für den Schaden, welchen er dem Gemeinwesen durch vor- sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht zufügt, haftbar.

Art. 9

b) Rückgriff Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt oder ihm Genugtuung geleistet, so kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig in Verletzung seiner Dienst- oder Amts- pflicht verursacht hat.

Art. 10

  1. Haftung Mehrerer

Haben mehrere Funktionäre den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber

Art. 8

dem Gemeinwesen (§ und 9) anteilsmässig nach der Grösse ihres Verschul- dens.

Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verur- sacht, so haften sie solidarisch.

.100 SRSZ 1.2.2019 3

Art. 11 Verjährung

Der Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsbe- rechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.

Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vor- schreibt, so gilt diese auch für ihn.

Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches.

Art. 12

Subsidiäres Recht

Art. 42

Für die Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der 45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funk , 44 Abs. 1, tionärs gegenüber

Art. 43

dem Gemeinwesen zudem auch die Bestimmungen der 54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht an , 44 Abs. 2 und wendbar.

Art. 13

Verfahren

  1. Geltendmachung Vermögensrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht:
  2. gegen Mitglieder des Kantonsrates und der von ihm gewählten Kommissio- nen, des Regierungsrates, des Kantons-, des Verwaltungs- und des kantona- len Strafgerichts durch den Kantonsrat;
  3. gegen die übrigen kantonalen Funktionäre, die Mitglieder des Bezirksrates und des Gemeinderates sowie die Verwaltungsorgane der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch den Regierungsrat;
  4. gegen andere Funktionäre des Bezirks durch den Bezirksrat, der Gemeinde durch den Gemeinderat, der übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch das Verwaltungsorgan der Körperschaft oder An- stalt.

Art. 14

  1. Sachliche Zuständigkeit

Klagen, die sich auf Ansprüche aus diesem Gesetz beziehen, beurteilt das Verwaltungsgericht.

Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver- waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.

Art. 16

  1. Prüfungsbefugnis

.100

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden. III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 17

Verweis auf andere Erlasse

Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.

Art. 104

Vorbehalten bleibt IV. Disziplinarisch des Justizgesetzes. e Verantwortlichkeit

Art. 18

Grundsatz

Funktionäre können disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Amts- oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten

Art. 1

nach Abs. 2 Buchstabe c.

Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der vermögensrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchgeführt. Ist gegen den Funktionär eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.

Art. 19

Disziplinarmassnahmen

  1. gegen Behörden und Kommissionen

Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder der ihnen untergeordneten Behörden oder Kommissionen und ihrer Mitglieder mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.-- zu ahnden.

Bei wiederholten oder schweren Verfehlungen, insbesondere bei Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung der Amtspflicht, können Mitglieder von Behörden und Kommissionen auf die Dauer von 6 Monaten oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden.

Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.

Art. 1

Gegen Funktionäre im Sinne des sichtsbehörde folgende Diszipli Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Auf- narmassnahmen anordnen:

  1. Verweis;
  2. Busse bis Fr. 200.--;
  3. Versetzung in eine andere Gehaltsklasse oder Zuweisung einer andern Tätig- keit;
  4. Einstellung oder Kürzung der Besoldungserhöhung;

.100 SRSZ 1.2.2019 5

  1. vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung.

Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts- oder Dienst- pflichtverletzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.

Art. 21 Verfahren

Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhören.

Die Disziplinarverfügung ist dem Fehlbaren schriftlich zu eröffnen. Er kann dagegen Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes füh- ren.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 22

Abänderungen des früheren Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert:

. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch: 12

Art. 37

Abs. 2 Für Schaden, der durch den Zivilstandsbeamten rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nachher der Kanton. Für die Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.

Art. 106

Für Schaden, der vom Vormund oder von Mitgliedern des Waisenamtes oder des Gemeinderates rechtswidrig verursacht wird, haftet zunächst die beteiligte Gemeinde und erst nach dieser der Kanton.

Für Schaden, der von Mitgliedern des Regierungsrates rechtswidrig verursacht wird, haftet der Kanton.

Art. 234

Die § 2. Ge -239 werden aufgehoben. setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz: 13

Art. 43

Die § -47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt:

Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis ertei- len oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 200.- ausfäl- len, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Ver- fahren einleiten.

Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.

. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch: 14

Art. 49

Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahr-

Art. 312

lässig verletzen, werden, sofern nicht ein Tatbestand der ff. StGB vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

.100

Art. 23

Aufhebung früheren Rechts

Art. 13

Die § der B werde und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung ehörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals15 n aufgeho- ben.

Art. 24

Genehmigung

Art. 14

Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.16

Art. 25

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.18

GS 15-733 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-474), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-

. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82l), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetz- gebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9d) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS

-25b).

Angenommen in der Volksabstimmung von 24. Mai 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein (AbI 1970 486).

Abs. 3 neu eingefügt am 26. Oktober 1994 und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. März 2000.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Buchstabe a in der Fassung vom 6. Juni 1974.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juni 1974 und Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

Aufgehoben am 25. Oktober 2017.

Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.

GS 7-16.

GS 13-422.

GS 12-204.

GS 15-737.

Von der Bundesversammlung am 8. Juni 1971 genehmigt (Abl 1971 616).

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.

Am 1. August 1971 in Kraft getreten (AbI 1971 615); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am am 1. Januar 1996 (GS 18-538), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten.