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140.411

Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz

ÖDSV

Präambel

Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz 1

(Vom 28. Oktober 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf und den Daten Abs. 3 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung schutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet. II. Öffentlichkeit der Verwaltung

Art. 2

. Begriffe

  1. Amtliches Dokument

Art. 4

Als fertig gestellt im Sinne von a) das vom öffentlichen Organ, we b) das der Adressatin oder dem Ad Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument: lches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder ressaten definitiv übergeben wurde.

Art. 4

Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt ( Dokument, das lediglich der Person, welc tenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches he es verfasst hat und ihren Mitarbei- Gesprächsnotizen, Skizzen.

Art. 3

b) Ausserordentlich hoher Aufwand

Art. 5

Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden über Abs. 2 steigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.

Art. 4

. Veröffentlichung Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von

Art. 6

ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

Art. 5

. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

  1. Allgemeines

Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Doku-

Art. 7

ments oder um Einsichtnahme in ein solches ( ÖDSG) kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. SRSZ 1.1.2015

.411

Es muss die Angaben enthalten, die zur Identifizierung des gewünschten Do- kuments erforderlich sind.

Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht aus, setzt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine Frist von

Tagen zur Ergänzung der Angaben.

Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Art. 6 b) Prüfung der Zuständigkeit

Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Do- kuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zu- ständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzu- leiten.

Art. 27

Sind nach Massgabe von ständig, ist das Gesuch Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zu- von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das Dokument erstellt hat.

Art. 7

c) Prüfung entgegenstehender Interessen Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegen-

Art. 6

stehen ( Abs. 2 ÖDSG).

Art. 8 4. Auskunft

. Auskunft

Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.

Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen. Diese wird sinngemäss in der für Gesuche um Einsichtnahme vorgeschriebenen

Art. 10

Weise ( ) behandelt.

Art. 9

. Einsichtnahme

  1. Form

Einsicht in amtliche Dokumente wird gewährt, indem das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person das Dokument während der ordentlichen Büroöff- nungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushändigt oder sie auf die Veröffentlichung des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetsei- te hinweist.

Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme gewährt.

Art. 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen

Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, wer- den diese nach Möglichkeit durch Abdecken der kritischen Stellen geschützt.

.411

Können die in Frage stehenden öffentlichen oder privaten Interessen durch Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Art. 33

Das weitere Vorgehen richtet sich nach ÖDSG. III. Datenschutz

Art. 11

Kontrollorgan Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im

Art. 37

Sinne von Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

Art. 12

Register der Datensammlungen

Art. 23

Das Register der Datensammlungen ( Staatskanzlei, für den Bezirk von ÖDSG) wird für den Kanton von der der Bezirkskanzlei und für die Gemeinde von der Gemeindekanzlei geführt. IV. Schlussbestimmungen

Art. 13

Änderung eines Erlasses Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19753 wird wie folgt geändert:

Art. 12a

(neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz

Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei.

Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit

Art. 10

der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach § und

berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.

Art. 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Er tritt am 1. November 2008 in Kraft.4

SRSZ GS 22-36.

SRSZ 140.410.

SRSZ 173.111; GS 16-638.

Abl 2008 2248. SRSZ 1.1.2015