a) Ruhegehalt und Abfindung
1 Ruhegehälter für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, wer-
den nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und
Waisen.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates
können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab-
findung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine
Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt
Zins zurück.
3 Diese Massnahmen werden in erster Linie durch den Fonds und in zweiter Linie
durch den Staatshaushalt finanziert.