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Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte

Gesetz über die Magistratspersonen, MaG

Präambel

140.500 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates und der kanto- nalen Gerichte (Gesetz über die Magistratspersonen, MaG) 1

(Vom 25. Mai 2022) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen:

a) Mitglieder des Regierungsrates; b) Gerichtspräsidenten sowie weitere voll- und teilamtliche Richter, die einem kantonalen Gericht angehören (nachstehend «Richter»). 2 Nebenamtliche Richter im Sinne von

§ 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterste-

hen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungs- räte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 19973.

II. Mitglieder des Regierungsrates

§ 2 Pensum und Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihre Tätigkeit im Vollamt aus. 2 Sie dürfen keine andere Erwerbstätigkeit, die nicht notwendigerweise mit der

Amtsausübung einhergeht, ausüben. 3 Wird ein Mitglied des Regierungsrates in den Ständerat oder Nationalrat ge-

wählt, darf es beide Ämter maximal bis Ende Juni des der Wahl in den National- oder Ständerat folgenden Jahres gleichzeitig ausüben.

§ 3 Besoldung

1 Der Jahreslohn eines Mitgliedes des Regierungsrates entspricht 110% des Ma-

ximallohnes des obersten Lohnbandes des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (PG)4. 2 Der Landammann bezieht im Wahljahr eine Zulage im Umfang von 8% des Jah-

reslohnes und im folgenden Jahr eine solche von 4%. 3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver-

waltung ausgerichtet.

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§ 4 Spesen

1 Spesen, namentlich Auslagen für Verpflegung und Inlandreisen, werden jährlich

mit einer Pauschale von Fr. 12 000.-- ersetzt. 2 Zudem besteht Anspruch auf:

a) den Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit amtsbedingten auswärtigen Übernachtungen und Auslandreisen; b) ein Generalabonnement 1. Klasse. 3 Die Pauschale gemäss Abs. 1 wird bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder

Dienstabwesenheit von mehr als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Umfang der darüberhinausgehenden Abwesenheit gekürzt.

§ 5 Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah- men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu.

§ 6 Abfindung

a) Anspruch 1 Bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl wird eine Abfindung ausgerichtet. Diese be-

trägt sechs Monatslöhne. 2 Kein Anspruch besteht, sofern das Mitglied des Regierungsrates im Zeitpunkt

der Beendigung des Amtes Anspruch auf eine Rente der eidgenössischen Invali- denversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Männer vollendet hat.

§ 7 b) Kürzung

Die Abfindung wird bei längerfristiger oder dauernden Arbeitsunfähigkeit um den über die Beendigung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch ge- kürzt und nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

III. Richter

§ 8 Nebenbeschäftigung

Betreffend Nebenbeschäftigungen gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung analog.

§ 9 Besoldung

1 Der Jahreslohn beträgt 160% des Grundlohnes des im Anhang aufgeführten Lohnbandes gemäss Personalgesetz. 2 Bei teilamtlichen Richtern entspricht der Jahreslohn anteilsmässig ihrem Be-

schäftigungsgrad. 3 Es werden dieselben Sozialzulagen wie den Mitarbeitenden der kantonalen Ver-

waltung ausgerichtet.

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§ 10 Vergütungen

Vergütungen und Spesen werden analog den Bestimmungen für die Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung ausgerichtet.

§ 11 Entschädigungen Dritter

Honorare, Sitzungsgelder und andere Entschädigungen für Tätigkeiten im Rah- men der Amtsausübung fallen der Staatskasse zu, sofern er dazu Arbeitszeit be- ansprucht.

§ 12 Arbeitszeit und Ferien

1 Betreffend Arbeitszeit und Ferien gelten die Bestimmungen für die Mitarbeiten-

den der kantonalen Verwaltung analog. 2 Die Richter sind von der Ermittlung des Arbeitszeitsaldos befreit. 3 Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleich oder Auszahlung eines positiven Ar-

beitszeitsaldos.

§ 13 Nichtwiederwahl

Beabsichtigt die vorberatende Kommission des Kantonsrates, einen Richter nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer.

§ 14 Abfindung

a) Anspruch 1 Bei Nichtwiederwahl wird eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen

ausgerichtet. Erfolgt die Anhörung gemäss

§ 13 weniger als sechs Monate vor Ab-

lauf der Amtsdauer, erhöht sich die Abfindung anteilsmässig bis maximal ein Jahreslohn. 2 Kein Anspruch besteht, sofern der Richter

a) zurücktritt; b) im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente der eidgenössi- schen Invalidenversicherung oder das ordentliche AHV-Rentenalter der Män- ner vollendet hat.

§ 15 b) Kürzung

1 Die Abfindung wird gekürzt bei:

a) längerfristiger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit, um den über die Beendi- gung des Amtes hinaus dauernden Lohnfortzahlungsanspruch; b) Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendi- gung des Amtes im Umfang des Lohnanteils, welcher den letzten Jahreslohn übersteigt. 2 Im Falle einer längerfristigen oder dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Ab-

findung nach dem Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs ausgerichtet.

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IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16 Lohnfortzahlung

a) bei Arbeitsunfähigkeit 1 Bei Unfall oder Krankheit hat die Magistratsperson während der Dauer und im

Umfang der Arbeitsunfähigkeit während höchstens zwei Jahren Anspruch auf Lohnfortzahlung. 2 Die Lohnfortzahlung umfasst:

a) im ersten Jahr 100% der Besoldung; b) im zweiten Jahr 80% der Besoldung. 3 Besteht bei Rücktritt oder Nichtwiederwahl eine längerfristige oder dauernde

Arbeitsunfähigkeit, dauert der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Amtes hinaus.

§ 17 b) bei Mutterschaft

1 Bei Niederkunft während der Amtsdauer wird ein Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen gewährt. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf 80% der Besoldung. 2 Bei einer Amtsdauer von mindestens zwei Jahren im Zeitpunkt der Niederkunft

beträgt der Mutterschaftsurlaub 16 Wochen, wovon mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. Während des gesamten Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf 100% der Besoldung.

§ 18 c) Abtretung

Wird Lohnfortzahlung nach §

§ 16 f. gewährt, fallen die damit zusammenhängen-

den Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie die Einkünfte aus einem Ersatzerwerb im Umfang der Besoldung der Staatskasse zu.

§ 19 Anwendbarkeit der Personalgesetzgebung

Die Bestimmungen für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gelten ana- log hinsichtlich: a) Gewährung von Rechtsschutz; b) Annahme von Geschenken; c) Dienstabwesenheit; d) Leistung im Todesfall; e) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wobei über Ansprüche eines Mit- glieds des Verwaltungsgerichtes das Kantonsgericht entscheidet.

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V. Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

a) Ruhegehalt und Abfindung 1 Ruhegehälter für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind, wer- den nach bisherigem Recht ausgerichtet. Dies gilt auch für deren Witwen und Waisen. 2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Regierungsrates

können spätestens bis zu ihrem Amtsaustritt wählen, ob sie eine einmalige Ab- findung oder das Ruhegehalt beziehen. Entscheidet sich das Mitglied für eine Abfindung, so erhält es geleistete Prämien in den Fonds für die Ruhegehälter samt Zins zurück. 3 Diese Massnahmen werden in erster Linie durch den Fonds und in zweiter Linie

durch den Staatshaushalt finanziert.

§ 21 b) Besitzstandswahrung

Ist die Jahresbesoldung eines Richters gemäss

§ 9 geringer als nach bisherigem

Recht, wird weiterhin die Besoldung nach bisherigem Recht ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.

§ 22 c) Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigungen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig werden, sind auf den nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt aufzugeben.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staats- personals vom 20. November 19685; b) Gesetz über Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. März 19586.

§ 24 Änderung bisherigen Rechts

Das Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 19917 wird wie folgt geändert:

§ 36 Überschrift, Abs. 2 (neu)

Geschenkannahme 2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke,

sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

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§ 25 Referendum, Vollzug, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.8

Anhang

Die Richter sind in die folgenden Lohnbänder eingereiht: Präsident Vizepräsident übrige Richter Kantons- und Verwaltungsgericht LB 20 LB 19 LB 17 Straf- und Jugendgericht sowie LB 19 LB 18 LB 16 Zwangsmassnahmengericht

1 GS 26-80. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022 mit 21 000 Ja gegen 13 955

Nein (Abl 2022 2962). 3 SRSZ 140.520. 4 SRSZ 145.110. 5 GS 15-549. 6 GS 14-109. 7 SRSZ 145.110. 8 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159).

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