Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie- hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.
140.520
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder
Präambel
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und
ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder 1
(Vom 29. Oktober 1997)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Gleichstellung Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.
Art. 3
Taggeld
Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.- für den halben Tag ausgerichtet.
Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun- gen mit Dritten.
Art. 4
Vorbereitungsentschädigungen
Für die Sitzungsvorbereitung, insbesondere das Aktenstudium, werden die nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom- missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro Stunde entschädigt.
Für Fachreferate, die von nebenamtlichen Richtern, Erziehungsräten und Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer- den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.
Art. 5
Ersatz von Reisekosten
Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli- chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.
Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt- schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar- lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu- ges gleich entschädigt wie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung. SRSZ 1.1.2015
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Art. 6
Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft
Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.- für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.
Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung ersetzt.
Art. 7
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 19686 wird wie folgt geändert:
Art. 18
wird aufgehoben.
Art. 19
Abs. 2
Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi- denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.
Art. 20
wird aufgehoben.
Art. 8
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8
Art. 9
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
SRSZ 140.510.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Aufgehoben am 17. Dezember 2013.