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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder

Präambel

Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und

ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder 1

(Vom 29. Oktober 1997)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission,

beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie- hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.

Art. 2

Gleichstellung Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.

Art. 3

Taggeld

Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.- für den halben Tag ausgerichtet.

Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun- gen mit Dritten.

Art. 4

Vorbereitungsentschädigungen

Für die Sitzungsvorbereitung, insbesondere das Aktenstudium, werden die nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom- missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro Stunde entschädigt.

Für Fachreferate, die von nebenamtlichen Richtern, Erziehungsräten und Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer- den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.

Art. 5

Ersatz von Reisekosten

Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli- chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.

Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt- schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar- lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu- ges gleich entschädigt wie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung. SRSZ 1.1.2015

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Art. 6

Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft

Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.- für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.

Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung ersetzt.

Art. 7

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 19686 wird wie folgt geändert:

Art. 18

wird aufgehoben.

Art. 19

Abs. 2

Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi- denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.

Art. 20

wird aufgehoben.

Art. 8

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8

Art. 9

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.

Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.

SRSZ 140.510.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Aufgehoben am 17. Dezember 2013.