Das Gesetz regelt:
- die Sicherung, Ordnung und dauerhafte Archivierung von Unterlagen der öf- fentlichen Organe;
- den Zugang zu Archivgut;
- die Präsentation von national bedeutendem Archivgut.
Die Archivierung dient insbesondere:
- der Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns der öffentlichen Organe;
- der kontinuierlichen und wirksamen Verwaltungsführung;
- der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterla- gen;
- der Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Erlasse.