in Ausführung von Vorlage des Regier der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und ungsrates, beschliesst:
- Zweck
140.700
SRSZ 1.2.2026 1
Transparenzgesetz (TPG) 1
(Vom 6. Februar 2019) 2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Vorlage des Regier der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und ungsrates, beschliesst:
Dieses Gesetz regelt:
Geltungsbereich
Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskam- pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah- len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.
Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natür- lichen und juristischen Personen (Spenden).
Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.
Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstim- mung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5000.-- überschreiten.
Wer offenlegungspflichtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten:
Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden ge- mäss Abs. 2 ausweisen muss.
Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben,
eine Liste der zusätzlich zu a) Name und Wohnort der natür Beitrags, sofern dieser pro K b) Name und Sitz der juristis Beitrags, sofern dieser pro K erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit: lichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen alenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.-- ist; chen Personen sowie der Angabe des jeweiligen alenderjahr insgesamt höher als Fr. 1000.-- ist.
Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen ein- gegangen, muss keine Liste erstellt werden.
Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen ein- zureichen:
Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Angaben.
Einreichungs- und Prüfstellen sind:
Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentli- chen.
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Die Budgets für Wahl- und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeit- punkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberech- tigten zu veröffentlichen. III. Offenlegung von Interessenbindungen
Geltungsbereich
Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:
Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbin- dungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundes- gesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 20025 vorbehalten.
In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffent- lichen Ämter:
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung erfolgt.
Als Interessenbindungen sind anzugeben:
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmel- dung zu einer Kandidatur hin.
Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit ihrer Angaben.
Bei Ständerats- und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantons- rat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen an- gegeben haben.
Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Be- zirken und Gemeinden sowie bei Bezirks- und Kantonsrichterwahlen prüft die Be- zirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberech- tigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu veröffentlichen. IV. Öffentliches Register
Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffent- liche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen.
Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Ge- meindekanzlei eingesehen werden.
Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbin- dungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Be- zirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.
Aktualisierung Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Inte- ressenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
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Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 20076 .
Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Daten- schutzbestimmungen.
Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht ge- wählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausscheiden, sind umgehend zu lö- schen. Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen und Parteispenden sind nach einem Jahr zu löschen.
Mit Busse bis Fr. 10 000.-- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich:
Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungs- pflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht be- stimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juris- tischen Persönlichkeit gebüsst.
Die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Of- fenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
. Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 19707
Abs. 1
Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde ei- nes Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech- tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.
Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)
(Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:)
(Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:)
Abs. 1
Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahl- zettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschrift- lich zu erfolgen.
(Bei allen Wahlen sind ungültig:)
Abs. 3 (neu)
Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 201410
Abs. 3
Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts- datum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu- geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 201911 offenzulegen.
. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 197712
Offenlegung von Interessenbindungen Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren, legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019
offen.
Offenlegung von Interessenbindungen Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 201914 anwendbar ist, legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.
. Justizgesetz vom 18. November 200915
Abs. 5
Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenle- gung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 201916 hin- zuweisen.
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
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Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.17
GS 25-45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26-57) und vom 21. Mai 2025 (Ein- führungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67h).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl 2019 1204).
Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.
SR 171.10.
SRSZ 140.410.
SRSZ 120.100.
SRSZ 140.700.
SRSZ 140.700.
SRSZ 120.200.
SRSZ 140.700.
SRSZ 142.110.
SRSZ 140.700.
SRSZ 140.700.
SRSZ 231.110.
SRSZ 140.700.
. Juli 2022 (Abl 2022 1366); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.