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140.700

Transparenzgesetz

TPG

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Transparenzgesetz (TPG) 1

(Vom 6. Februar 2019) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 45a

in Ausführung von Vorlage des Regier der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und ungsrates, beschliesst:

  1. Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Or- ganisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstim- mungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Be- zirken und Gemeinden fallen;
  2. die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und
  3. die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verlet- zung dieser Pflichten. II. Offenlegung der Finanzierung

Art. 2

Geltungsbereich

Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskam- pagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswah- len und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.

Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natür- lichen und juristischen Personen (Spenden).

Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.

Art. 3 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstim- mung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5000.-- überschreiten.

Wer offenlegungspflichtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten:

  1. Name und Wohnort der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betref- fenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000.-- beitragen;
  2. Name und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffen- den Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 1000.-- beitragen.

Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.

Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden ge- mäss Abs. 2 ausweisen muss.

Art. 4 Parteifinanzierung

Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben,

Art. 3

eine Liste der zusätzlich zu a) Name und Wohnort der natür Beitrags, sofern dieser pro K b) Name und Sitz der juristis Beitrags, sofern dieser pro K erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit: lichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen alenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.-- ist; chen Personen sowie der Angabe des jeweiligen alenderjahr insgesamt höher als Fr. 1000.-- ist.

Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen ein- gegangen, muss keine Liste erstellt werden.

Art. 5 Einreichung und Überprüfung

Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen ein- zureichen:

  1. das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne bis fünf Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag;
  2. die Schlussabrechnung zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
  3. die jährliche Liste der Parteispenden bis Ende Juni des Folgejahres.

Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Angaben.

Einreichungs- und Prüfstellen sind:

  1. die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen so- wie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons;
  2. das zuständige Bezirks- oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.

Art. 6 Veröffentlichung

Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentli- chen.

.700 SRSZ 1.2.2026 3

Die Budgets für Wahl- und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeit- punkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberech- tigten zu veröffentlichen. III. Offenlegung von Interessenbindungen

Art. 7

Geltungsbereich

  1. Kanton

Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:

  1. Kantons- und Regierungsrat;
  2. Kantons-, Verwaltungs-, Straf-, Jugend- und Zwangsmassnahmenrichter;
  3. Erziehungsrat, Bankrat und Verwaltungskommission der Sozialversicherungs- anstalt Schwyz;
  4. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz und deren Stellvertre- tung;
  5. Staatsschreiber;
  6. Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.

Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbin- dungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundes- gesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 20025 vorbehalten.

Art. 8 b) Bezirke und Gemeinden

In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffent- lichen Ämter:

  1. Bezirksrat und Mitglieder des Bezirksparlaments;
  2. Bezirksrichter und von den Bezirken zu wählende Kantonsrichter;
  3. Gemeinderat und Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung erfolgt.

Art. 9 Interessenbindungen

Als Interessenbindungen sind anzugeben:

  1. berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber;
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver- bände;
  4. Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts;
  5. politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden sowie Ämter in Kantonalkirche und Kirchgemeinden.

Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

Art. 10 Zeitpunkt der Offenlegung

Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmel- dung zu einer Kandidatur hin.

Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit ihrer Angaben.

Art. 11 Überprüfung und Veröffentlichung

Bei Ständerats- und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantons- rat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen an- gegeben haben.

Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Be- zirken und Gemeinden sowie bei Bezirks- und Kantonsrichterwahlen prüft die Be- zirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.

Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberech- tigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu veröffentlichen. IV. Öffentliches Register

Art. 12 Zuständigkeit

Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffent- liche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen.

Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Ge- meindekanzlei eingesehen werden.

Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbin- dungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Be- zirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.

Art. 13

Aktualisierung Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Inte- ressenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.

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Art. 14 Datenschutz

Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 20076 .

Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der Daten- schutzbestimmungen.

Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht ge- wählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausscheiden, sind umgehend zu lö- schen. Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen und Parteispenden sind nach einem Jahr zu löschen.

  1. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Verletzung von Offenlegungspflichten

Mit Busse bis Fr. 10 000.-- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich:

  1. als Kandidierender oder gewählter Mandatsträger Interessenbindungen nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt;
  2. die Angaben über die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne oder Parteispenden nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt.

Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungs- pflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht be- stimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juris- tischen Persönlichkeit gebüsst.

Die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Of- fenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 16

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

. Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 19707

Art. 7

Abs. 1

Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde ei- nes Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberech- tigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.

Art. 19

Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)

(Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:)

  1. den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interes- senbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 20198 .

(Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:)

  1. den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Trans- parenzgesetz vom 6. Februar 20199 .

Art. 36

Abs. 1

Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahl- zettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschrift- lich zu erfolgen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. e

(Bei allen Wahlen sind ungültig:)

  1. andere als amtliche Wahlzettel. Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

Art. 40

Abs. 3 (neu)

Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

. Kantonsratswahlgesetz (KRWG) vom 17. Dezember 201410

Art. 4

Abs. 3

Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburts- datum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzu- geben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 201911 offenzulegen.

. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 197712

Art. 2b

Offenlegung von Interessenbindungen Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren, legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019

offen.

Art. 79

Offenlegung von Interessenbindungen Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 201914 anwendbar ist, legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.

. Justizgesetz vom 18. November 200915

Art. 34

Abs. 5

Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenle- gung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 201916 hin- zuweisen.

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

.700 SRSZ 1.2.2026 7

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.17

GS 25-45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26-57) und vom 21. Mai 2025 (Ein- führungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67h).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl 2019 1204).

Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.

Art. 7

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.

SR 171.10.

SRSZ 140.410.

SRSZ 120.100.

SRSZ 140.700.

SRSZ 140.700.

SRSZ 120.200.

SRSZ 140.700.

SRSZ 142.110.

SRSZ 140.700.

SRSZ 140.700.

SRSZ 231.110.

SRSZ 140.700.

. Juli 2022 (Abl 2022 1366); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.