Die Geschäftsordnung (Gesetz) bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitglie- dern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.
Sie stellt Regeln über die Organisation des Kantonsrates, sein Verfahren und die dem Kantonsrat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachge- rechten Willensbildung auf.
Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funk- tionen bekleiden. II. Konstituierung