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142.110

Geschäftsordnung des Kantonsrates

GOKR

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) 1

(Vom 17. April 2019) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Geschäftsordnung (Gesetz) bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitglie- dern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.

Sie stellt Regeln über die Organisation des Kantonsrates, sein Verfahren und die dem Kantonsrat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachge- rechten Willensbildung auf.

Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funk- tionen bekleiden. II. Konstituierung

Art. 2 Einberufung

Nach der verfassungsmässigen Gesamterneuerung lädt das älteste Mitglied als Alterspräsident den Kantonsrat auf einen Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem

. Juni des Wahljahres zur konstituierenden Sitzung ein.

Er bezeichnet in Absprache mit dem Regierungsrat die zu behandelnden Ge- schäfte.

Art. 3 Vorsitz

An der konstituierenden Sitzung führt der Alterspräsident den Vorsitz.

Er bezeichnet provisorische Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen, bis die Wahlen erwahrt sind und der Kantonsrat seinen Präsidenten gewählt hat.

Art. 4 Erwahrung der Wahlen

Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

Personen, deren Wahl bestritten ist, begeben sich während der Behandlung der sie betreffenden Wahleinsprachen in den Ausstand.

Art. 5 Gottesdienst und Vereidigung

Nach der Erwahrung der Wahlen und der Wahl des Präsidenten begeben sich die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und zur Vereidigung in die Kirche.

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Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates leisten in der Kirche den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelöbnis.

Mit Ausnahme der Erwahrung der Wahl und der Wahl des Präsidenten darf kein Mitglied sein Stimmrecht ausüben, bevor es den Amtseid oder das Amtsgelöbnis geleistet hat.

Art. 6 Eides- und Gelöbnisformel

Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»

Die Formel für das Amtsgelöbnis lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 7 Wahlen

Der Kantonsrat wählt an der konstituierenden Sitzung seine Organe.

Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endet am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbe- richt und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.

Art. 8 Offenlegung von Interessenbindungen

Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Ein- tritt in den Kantonsrat Folgendes offenzulegen:

  1. seine berufliche Tätigkeit und seinen allfälligen Arbeitgeber;
  2. die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unterneh- men, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver- bände;
  4. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden.

Änderungen sind dem Sekretariat mitzuteilen.

Die Angaben werden veröffentlicht.

.110 SRSZ 1.2.2025 3 III. Organe

  1. Präsident

Art. 9 Aufgaben

Der Präsident leitet die Verhandlungen und Geschäfte des Kantonsrates und der Ratsleitung.

Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident. Ist auch dieser ver- hindert, bestimmt die Ratsleitung einen Stimmenzähler zum Vorsitzenden.

Der Präsident

  1. wacht über die Rechte des Kantonsrates und über die Einhaltung der Ge- schäftsordnung und sorgt für Ruhe und Anstand im Kantonsrat;
  2. kann für angemessene Zeit die Sitzung unterbrechen oder ganz aufheben;
  3. vertritt den Kantonsrat nach aussen;
  4. unterzeichnet mit dem Sekretär alle amtlichen Dokumente des Kantonsrates und mit dem Protokollführer die vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Verord- nungen und Beschlüsse, während für die übrige Korrespondenz die Unter- schrift des Präsidenten oder des Sekretärs genügt;
  5. bezeichnet nötigenfalls Ersatzstimmenzähler.
  6. Ratsleitung

Art. 10 Zusammensetzung und Wahl

Die Ratsleitung setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Stim- menzählern und den Präsidenten der Fraktionen zusammen.

Der Kantonsrat wählt jeweils an der Sitzung im Juni den Präsidenten, den Vize- präsidenten und drei Stimmenzähler auf ein Jahr. Präsident und Vizepräsident sind als solche für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

Ein Mitglied des Regierungsrates und der Sekretär des Kantonsrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie haben Antragsrecht.

Art. 11 Beschlussfähigkeit

Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Nur die Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen der Ratsleitung durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

Der Präsident nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil. Bei Stimmen- gleichheit trifft er den Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.

Im Übrigen gelten die für die Kommissionen festgelegten Verfahrensvorschrif- ten.

Art. 123 Aufgaben

Die Ratsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie weist die Geschäfte den Kommissionen zu;

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  1. sie schlägt dem Kantonsrat die Einsetzung von Spezialkommissionen und von

Art. 14

neuen ständigen Kommissionen im Sinne von Abs. 2 sowie die Mitglie- derzahl dieser Kommissionen vor;

  1. sie wirkt bei der Wahl des Protokollführers und des Standesweibels mit;
  2. sie legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Sitzungstermine und das Ge- schäftsverzeichnis fest;
  3. sie erledigt Zuschriften an den Kantonsrat, soweit sie nicht einer Kommission zu überweisen oder dem Kantonsrat vorzulegen sind;
  4. sie genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
  5. sie nimmt die redaktionelle Bereinigung von Beschlüssen vor;
  6. sie behandelt die Vorstösse, die den Kantonsrat selber betreffen und weist parlamentarische Vorstösse zurück, die in unzutreffender Form eingereicht worden sind;
  7. sie stellt das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen des Kantonsrates fest;
  8. sie entwirft das Budget des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten Kredite;
  9. sie kann Mitarbeiter des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn der Departementsvorsteher die Entbindung verweigert hat;
  10. sie kann Fortbildungsveranstaltungen für die Mitglieder des Kantonsrates durchführen oder die Teilnahme an externen Weiterbildungen auf Antrag be- willigen;
  11. sie kann für sich und für die Kommissionen ein Pflichtenheft erlassen;
  12. sie kann in ausserordentlichen Lagen von der Geschäftsordnung abweichende Massnahmen für die Aufrechterhaltung des Rats- und des Kommissionsbetrie- bes anordnen, wobei diese keine Mitglieder von den Sitzungen ausschliessen oder ihnen zusätzliche Kosten verursachen dürfen.

Die Ratsleitung erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat übertragen werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.

Die Ratsleitung kann weitere, für den Vollzug der Geschäftsordnung erforderli- che Bestimmungen erlassen.

  1. Kommissionen

Art. 13 Aufgaben und Wahl

Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Vorlagen vor und stellen dem Kantonsrat Antrag. Die Ratsleitung kann den Kommissionen weitere Aufga- ben übertragen.

Art. 12

Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von und die Mitgliederzahl von Kommissionen. Er bezei Abs. 1 über die Einsetzung chnet auf Vorschlag der Frak- tionen die Mitglieder und den Präsidenten.

Die Kommissionen werden unter Vorbehalt von Abs. 4 aus den Fraktionen im Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu be- setzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommis- sionen anderseits massgebend.

Der Kantonsrat kann Spezialkommissionen in besonderen Fällen durch frakti- onslose Mitglieder erweitern.

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Art. 14 Ständige Kommissionen

In der konstituierenden Sitzung wählt der Kantonsrat für die ganze Amtsdauer:

  1. die Staatswirtschaftskommission mit 15 Mitgliedern;
  2. die Rechts- und Justizkommission mit elf Mitgliedern;
  3. die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen mit elf Mitgliedern;
  4. die Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr mit elf Mit- gliedern;
  5. die Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit mit elf Mitgliedern;
  6. die Kommission für Bildung und Kultur mit elf Mitgliedern;
  7. die Aufsichtskommission für die Kantonalbank mit fünf Mitgliedern.

Durch besonderen Beschluss kann der Kantonsrat jederzeit weitere ständige Kommissionen bestellen, jedoch nur bis zum Ende einer Amtsdauer.

Die ständigen Kommissionen können für die Vorbereitung oder Erledigung be- stimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

Art. 15

Staatswirtschaftskommission Der Staatswirtschaftskommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Kontrolle der Geschäftsführung des Regierungsrates und der kantonalen Ver- waltung auf Rechtmässigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht;
  2. Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Jahresberichts;
  3. Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- daten in den Belangen der Finanzen und der interkantonalen Zusammenar- beit, soweit sie nicht Belange der anderen ständigen Kommissionen betreffen.

Art. 16

Rechts- und Justizkommission Der Rechts- und Justizkommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Oberaufsicht über die Rechtspflege (inklusive die Rechtspflege durch die Strafverfolgungsbehörden; exklusive verwaltungsinterne Verwaltungsrechts- pflege) sowie über die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz;
  2. Prüfung der vom Kantonsrat zu erwahrenden Wahlen;
  3. Vorbereitung und Vorberatung der Wahl der vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der Justizbehörden;
  4. Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen- den Bestimmungen im Bereich der Rechtspflege;
  5. Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe des Justizgesetzes;
  6. Vorberatung von Petitionen;
  7. Stellungnahmen des Kantonsrates an Gerichte;
  8. Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- daten in den Belangen Justizorganisation, Rechtspflege, öffentliche Sicher- heit und Datenschutz.

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Art. 17

Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen Der Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen sind folgende Aufgabenberei- che zugewiesen:

  1. Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen für Hoch- und Tiefbauten des Kantons;
  2. Vorberatung von Kantonsbeiträgen an Hoch- und Tiefbauten Dritter;
  3. Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen- den Bestimmungen aus den Bereichen des Strassenrechts sowie der öffentli- chen Bauten und Anlagen;
  4. Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- daten in den Belangen Bauten, Strassen und Anlagen.

Art. 18

Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr Der Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Begleitung der Richtplanung, Berichterstattung und Antragstellung im Sinne

Art. 8

von b) V c) V kehr d) V e) V den Verk f) M date des Planungs- und Baugesetzes; orberatung von Plänen und Berichten zum Umweltschutz; orberatung der Vorlagen für Grundangebote des regionalen öffentlichen Ver- s; orberatung von Investitionsbeiträgen für den öffentlichen Verkehr; orberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen- Bestimmungen aus den Bereichen Raumplanung, Umwelt, Energie und ehr, mit Einschluss spezifischer Abgabeerlasse; itwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- n in den Belangen Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr.

Art. 19

Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit Der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit sind folgende Aufgaben- bereiche zugewiesen:

  1. Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen- den Bestimmungen sowie von anderen Vorlagen im Bereich Gesundheit, Heime und Spitäler, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialhilfe und Sozial- versicherung sowie im Lebensmittel- und Veterinärbereich;
  2. Vorberatung von Bürgerrechtsvorlagen;
  3. Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- daten in den Belangen Gesundheit und Soziale Sicherheit sowie im Lebens- mittel- und Veterinärbereich.

Art. 20

Kommission für Bildung und Kultur Der Kommission für Bildung und Kultur sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen- den Bestimmungen sowie von Berichten in den Bereichen Bildung und Kultur;
  2. Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen betreffend Bildung und Kultur, soweit dafür nicht die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen zuständig ist;

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  1. Vorberatung von Leistungsauftrag und Globalkredit für die Pädagogische Hochschule Schwyz;
  2. Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor- daten in den Belangen Bildung und Kultur.

Art. 21

Aufsichtskommission für die Kantonalbank Der Aufsichtskommission für die Kantonalbank sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Oberaufsicht über die Schwyzer Kantonalbank;
  2. Kenntnisnahme von den Berichten der Revisionsstelle an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat;
  3. Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen;
  4. Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat, die zur Wahrneh- mung seiner Oberaufsicht erforderlich sind;
  5. Vorbereitung und Vorberatung der durch den Kantonsrat vorzunehmenden Wahlen der Mitglieder des Bankrates.

Art. 22 Spezialkommissionen

Der Kantonsrat kann für die Vorberatung von Geschäften Spezialkommissionen einsetzen.

Eine Spezialkommission wird aufgelöst, sobald die vorzuberatende Vorlage rechtskräftig ist, der Kantonsrat nicht darauf eingetreten ist oder die Vorlage ab- gelehnt hat.

Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind stets durch eine Kommis- sion oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.

Art. 23 Untersuchungskommission

Der Kantonsrat kann zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Trag- weite bei allen kantonalen Stellen, kantonalen Anstalten und Gerichten eine par- lamentarische Untersuchungskommission mit elf Mitgliedern einsetzen oder eine ständige Kommission mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersu- chungskommission ausstatten.

Der Einsetzungsbeschluss enthält den genauen Kommissionsauftrag. Die Ein- setzung erfolgt:

  1. durch Annahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates, des Gerichts oder einer kantonsrätlichen Kommission;
  2. durch Erheblicherklärung eines Postulats.

Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:

  1. Zeugen einvernehmen;
  2. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Kantonalen Verwal- tung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einziehen;
  3. Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
  4. die Herausgabe sämtlicher Akten der Kantonalen Verwaltung und des Regie- rungsrates verlangen und
  5. Augenscheine vornehmen.

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Für Mitarbeitende des Kantons gilt das Amtsgeheimnis nicht gegenüber einer parlamentarischen Untersuchungskommission.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommis- sion und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Kantonsrat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Die Kommission bestimmt ihr Sekretariat selber, nötigenfalls unter Beizug verwaltungsexterner Personen. Der Schlussbericht ist öffentlich.

Art. 24 Rechte der Betroffenen

Vor Abschluss der Untersuchung können Personen, gegen welche Vorwürfe er- hoben werden, in die Akten Einsicht nehmen und sich dazu gegenüber der Unter- suchungskommission äussern.

Dem Regierungsrat, den Gerichten und den kantonalen Anstalten stehen, sofern sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern.

Die Untersuchungskommission kann Strafanzeige einreichen, wenn sie straf- rechtlich relevante Tatsachen feststellt.

Art. 25 Einberufung von Kommissionssitzungen

Die Vorsitzenden legen die Sitzungstermine so fest, dass den Mitgliedern genü- gend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht.

Die Sitzungen der Ratsleitung, Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffent- lich.

Art. 26 Bekanntgabe der Berichte und Anträge

Die Berichte und Anträge der Kommissionen sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat schriftlich bekanntzugeben.

Auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern sind auch Minderheits- anträge bekanntzugeben.

Art. 27 Informationsmittel

Die Kommissionen sind berechtigt:

  1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht zu nehmen;
  2. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen zu verlangen;
  3. Mitglieder des Regierungsrates, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung, Sachverständige und Vertreter interessierter Kreise anzuhören;
  4. im Einverständnis mit der Ratsleitung schriftliche Gutachten einzuholen.

Der Departementsvorsteher ist berechtigt, der Anhörung von Mitarbeitenden sei- nes Departements, von Sachverständigen und von Vertretern interessierter Kreise beizuwohnen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

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Art. 28 Mittel der Oberaufsicht

Die Kommissionen, welche die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Justizbehörden sowie über die Kantonal- bank ausüben, haben auf Mängel und Missbräuche aufmerksam zu machen und die verantwortlichen Organe zur Abhilfe aufzufordern.

Sie erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht. Wollen sie die für Mängel und Missbräuche Verantwortlichen in ihrem Bericht bezeichnen, haben sie den ent- sprechenden Organen und Personen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu- räumen.

Sie können dem Kantonsrat beantragen, eine parlamentarische Untersuchungs- kommission einzusetzen oder sie selbst mit den Befugnissen einer solchen auszu- statten.

Art. 29 Amtsgeheimnis

Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissio- nen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu ent-

Art. 12

binden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben § Abs. 1 Bst. k und 23 Abs. 4.

Der Departementsvorsteher darf die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur ver- weigern, wenn und soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffent- licher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.

Besteht über Wahrnehmungen von Verwaltungsangelegenheiten eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, unterliegen auch die Kommissionsmit- glieder dieser Pflicht.

Art. 30 Stellvertretung

Die Kommissionen wählen ein Mitglied zum Vizepräsidenten.

Die Fraktionen bezeichnen für jede ständige Kommission, in der sie vertreten sind, einen Stellvertreter, der bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen befugt ist. Ist die ordentliche Stellver- tretung an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann der Fraktionspräsident aus- nahmsweise einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommissionspräsident ist zu benachrichtigen.

Ist ein Mitglied einer Spezialkommission verhindert, an einer Sitzung teilzuneh- men, kann der Fraktionspräsident einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommis- sionspräsident ist zu benachrichtigen.

Art. 31 Beschlussfähigkeit

Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mit- glieder anwesend ist.

Art. 46

Für die Beratungen und Abstimmungen gelten sinngemäss die § und 73 bis

.

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Art. 32 Protokoll

Über jede Kommissionssitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses muss in der Regel 20 Tage vor der Beratung des Geschäfts im Kantonsrat vorliegen.

Die Kommission bestimmt generell für alle Sitzungen oder zu Beginn einer Sit- zung, ob ein Beschlussprotokoll oder ein Protokoll mit einer angemessenen Dar- stellung der Verhandlung erstellt wird. Bei der Vorberatung von Erlassen ist die Verhandlung immer darzustellen.

Die Sekretariatsaufgaben für die Kommissionen werden nach Absprache mit dem Kommissionspräsidenten von einem Departement oder von der Staatskanzlei besorgt.

Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern, dem zuständigen Departements- vorsteher, dem Kantonsratspräsidenten, den Fraktionspräsidenten und dem Ratsse- kretär abzugeben. Das Protokoll der Ratsleitung und die Protokolle der Staatswirt- schaftskommission über die Behandlung des Aufgaben- und Finanzplans sowie den Jahresbericht werden zusätzlich allen Mitgliedern des Regierungsrates abgegeben.

Art. 33 Kommissionsgeheimnis

Die Protokolle und sämtliche Sitzungsunterlagen der Ratsleitung und der Kom- missionen dürfen grundsätzlich nicht herausgegeben werden und sind entspre- chend zu klassifizieren. Die Ratsleitung oder die Kommission kann die Heraus- gabe beschliessen. Sie kann auch nur Auszüge herausgeben.

Bei der Zustellung ist die Klassifizierung zu berücksichtigen.

Bei Auflösung einer Spezialkommission stellt das Kommissionssekretariat sämt- liche Kommissionsunterlagen dem Sekretariat des Kantonsrates zu. Über die Pro- tokolle und Sitzungsunterlagen von Spezialkommissionen, welche aufgelöst sind, entscheidet die Ratsleitung.

Art. 34 Information

Die Kommissionen können die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen informie- ren und zu diesem Zweck Medieninformationen abgeben oder Medienkonferenzen durchführen.

Die Kommissionsmitglieder sind ermächtigt, die Mitglieder ihrer Fraktion sinnge- mäss über die Beratung in der Ratsleitung und in den Kommissionen zu informieren.

Art. 35 Berichterstatter

Die Kommissionen bestellen aus ihrer Mitte einen oder mehrere Berichterstatter zur Beratung ihrer Vorlage im Kantonsrat.

Ist kein besonderer Berichterstatter bestimmt, erstattet der Kommissionspräsi- dent den Bericht.

Art. 36 Mitwirkung und Aufsicht bei Konkordaten

Der Regierungsrat:

  1. informiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig über die Aufnahme, den Gegenstand und den Verlauf von Konkordatsverhandlungen;

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  1. holt vor wichtigen Entscheidungen die Stellungnahme der zuständigen Kom- missionen ein, welche Empfehlungen für die Verhandlungen und Entscheide abgeben können.

Der Kantonsrat wählt auf Antrag der zuständigen Kommissionen die Mitglieder von parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton Schwyz auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen.

Die ständigen Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Tätigkeit jener interkantonalen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen sie vertreten sind.

  1. Fraktionen

Zusammensetzung

Die Fraktionen umfassen die Mitglieder des Kantonsrates gleicher Parteizuge- hörigkeit. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.

Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens fünf Mit- gliedern erforderlich.

Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung dem Sekretariat mit.

Art. 38 Aufgaben und Entschädigung

Die Fraktionen beraten die Geschäfte des Kantonsrates und bereiten die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen vor. Sie trachten nach zweckmässiger Behand- lung der Geschäfte.

Die Fraktionen erhalten jährliche Beiträge an ihre Geschäftsführungskosten, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag je Fraktionsmitglied zusammen- setzen. Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet. Der Kantonsrat setzt die Höhe der Beiträge und Entschädigungen fest.

  1. Sekretariat

Art. 39 Sekretariat

Der Staatsschreiber ist der Sekretär des Kantonsrates. Er berät die Mitglieder des Kantonsrates in allen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Be- langen, insbesondere den Präsidenten und die Ratsleitung. Der Staatsschreiber untersteht bei parlamentarischen Geschäften dem Präsidenten.

Die Staatskanzlei besorgt die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Kantonsra- tes, seiner Ratsleitung und, soweit nicht ein Mitglied oder Mitarbeitende einer anderen Verwaltungseinheit damit beauftragt sind, seiner Kommissionen. Sie ver- mittelt den Ratsmitgliedern die gewünschten Dokumentationen.

Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Ratsleitung aus den Mit- arbeitern der Kantonalen Verwaltung einen Protokollführer und einen Stellvertre- ter für die Verhandlungen des Kantonsrates.

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IV. Sitzungen

Art. 40 Sitzungen

Der Kantonsrat versammelt sich so oft die Ratsleitung oder der Regierungsrat es für nötig befinden, oder wenn 15 Mitglieder unter Angabe des Grundes die Ein- berufung verlangen.

In der Regel findet jeden Monat (ausgenommen Januar, Juli und August) an einem Mittwoch eine Sitzung statt. Die Sitzungen dauern in der Regel einen Tag.

Die Ratsleitung legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Termine für ein Kalenderjahr fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.

Art. 41 Ort und Zeit

Der Kantonsrat versammelt sich im Rathaus in Schwyz. Die Bestimmung eines anderen Sitzungsorts oder eines anderen Sitzungslokals bedarf einer Zweidrittels- mehrheit der Stimmenden.

Die Sitzungen beginnen in der Regel um 9.00 Uhr. Die Ratsleitung legt die Sitzungsgestaltung und die Sitzungsdauer, der Präsident den Sitzungsablauf fest.

Art. 42 Einberufung

Der Präsident lädt die Mitglieder und den Regierungsrat unter Angabe der Ge- schäfte mindestens 20 Tage im Voraus zu den Sitzungen ein und gibt die Einla- dung im Amtsblatt bekannt.

Geschäfte, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn sie zu Sitzungsbeginn durch Ratsbeschluss als dringlich bezeichnet werden. Mit der Dringlicherklärung kann auch die Behandlung am nächstfolgen- den Sitzungstag beschlossen werden.

Art. 43 Geschäftsverzeichnis

Das Geschäftsverzeichnis enthält alle vom Kantonsrat an der Sitzung zu behan- delnden Geschäfte.

In einem separaten Abschnitt werden die Postulate und Interpellationen aufge- führt, die an der Sitzung behandelt werden können. Die Ratsleitung kann davon abweichen, wenn ihr eine andere Reihenfolge zweckmässiger erscheint.

Im Anhang des Geschäftsverzeichnisses werden die Zuweisungen der Vorlagen an die Kommissionen aufgeführt.

Art. 44 Vorlagen

Spätestens mit der Einladung sind den Mitgliedern die Vorlagen der Kommissio- nen und des Regierungsrates grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Zustellung hat der Vertraulichkeit der Dokumente Rechnung zu tragen.

Sämtliche Unterlagen müssen mindestens 20 Tage vor den Sitzungen des Kan- tonsrates und der Kommissionen vorliegen. Bei kürzeren Zustellfristen ist die Dringlichkeit zu begründen.

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Art. 45 Berichte

Die Vorlagen des Regierungsrates sind mit einem erläuternden Bericht zu ver- sehen, der alle wesentlichen Erwägungen und die notwendigen Unterlagen (Pläne, Statistiken usw.) enthält. Vom Regierungsrat erwogene Alternativlösungen sind kurz aufzuführen.

Im erläuternden Bericht sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Auswir- kungen offenzulegen:

  1. finanzielle und personelle Auswirkungen;
  2. Auswirkungen auf die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;
  3. Auswirkungen auf die Bezirke und Gemeinden.

Im Bericht sind die Behandlung im Rat und das Referendum zu erläutern.

Art. 46 Teilnahme

Die Mitglieder und die Besucher sind verpflichtet, den Sitzungen in einer der Würde des Rates entsprechenden Kleidung beizuwohnen. Die Besucher dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. Sie haben kein Rederecht.

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Recht der Antragstellung teil. Der Staatsschreiber hat für Ge- schäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich beim Sekretariat rechtzeitig zu entschuldigen. Der Präsident gibt die Entschuldigungen zu Beginn der Sitzung bekannt.

Art. 47 Beschlussfähigkeit

Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit seiner Mit- glieder anwesend ist.

Ist der Rat nicht mehr beschlussfähig, ist die Sitzung aufzuheben.

Art. 48 Öffentlichkeit der Verhandlungen und Informationsmaterial

Die Verhandlungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.

Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Das Austeilen von Informationsmaterial aller Art an die Plätze der Ratsmitglieder ist in Absprache mit dem Sekretariat vor der Sitzung oder während den Pausen zulässig, sofern der Ratsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Art. 49 Sicherheit

Die Kantonspolizei stellt in Absprache mit dem Präsidenten oder dem Sekreta- riat sicher, dass die Kantonsratssitzungen sicher und ungestört durchgeführt wer- den können. Der Zutritt in den Kantonsratssaal ist offen zu halten.

Zutritt in den Kantonsratssaal und ins Foyer haben nur die Mitglieder des Kan- tonsrates, dessen Sekretariat, die Mitglieder des Regierungsrates, die akkreditier- ten Medienschaffenden, geladene Gäste und Besucher mit einem Besucheraus- weis. Gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises wird der Besucherausweis ausgehändigt. Die Ratsleitung legt fest, wie viele Besucher gleichzeitig im Kan- tonsratssaal zugelassen werden.

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Art. 50 Immunität

Wer sich mündlich oder schriftlich in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen äussert, kann dafür rechtlich nicht zur Verantwortung ge- zogen werden.

Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Art. 51

Protokoll

  1. Inhalt

Das Kantonsratsprotokoll enthält:

  1. den Namen des Vorsitzenden;
  2. die Verhandlungsgegenstände;
  3. den Inhalt der Verhandlungen, die Anträge mit den Namen der Antragsteller sowie den Entscheid über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahlen, so oft die Stimmen abgezählt werden;
  4. bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
  5. die Namen der abwesenden Ratsmitglieder.

Die Verhandlungen können aufgezeichnet werden.

Art. 52 b) Beilagen, Beschlüsse

Die zur Beratung stehenden Entwürfe sowie die Berichte und Anträge des Regie- rungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen oder ihm in übersichtlicher Sammlung beizulegen.

Alle Beschlüsse sind im endgültigen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen.

Art. 53 c) Genehmigung und Einsicht

Das Protokoll wird von der Ratsleitung genehmigt und hernach vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet.

Das Protokoll wird nach der Genehmigung veröffentlicht. Begehren um Berich- tigung des Protokolls sind spätestens vor der nächsten Sitzung dem Protokollfüh- rer zu melden.

Ist der Protokollführer nicht bereit, einem Berichtigungsbegehren zu entspre- chen, entscheidet die Ratsleitung. Ist diese nicht bereit, dem Begehren zu ent- sprechen, entscheidet der Kantonsrat.

Art. 54

d) Summarisches Protokoll Die Texte der gefassten Beschlüsse werden vom Sekretariat sofort nach jeder Sitzung in einem summarischen Protokoll zusammengestellt und veröffentlicht.

Art. 55 Redaktionelle Bereinigung

Der Kantonsrat kann einzelne Beschlüsse der Ratsleitung überweisen, die den Text redaktionell zu bereinigen hat. Die Ratsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen vorzunehmen. Ergeben sich in einem Beschluss Widersprüche, Un- klarheiten oder offenbare Lücken, die materielle Änderungen nötig machen, hat die Ratsleitung dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu stellen.

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Die Ratsleitung kann den Berichterstatter der Kommission mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 56

Veröffentlichung Sämtliche Beschlüsse des Kantonsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht und, soweit es sich um Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungserlasse oder um Staatsverträge handelt, nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Art. 57 Abstimmungserläuterungen

Beschlüsse des Kantonsrates, welche dem Volksentscheid unterliegen, werden den Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates zu- gestellt.

Der Bericht enthält mindestens:

  1. eine Zusammenfassung mit der Abstimmungsfrage;
  2. die Erläuterung der Vorlage;
  3. das Ergebnis der Schlussabstimmung mit den wesentlichen befürwortenden und ablehnenden Argumenten aus der Beratung im Kantonsrat;
  4. bei Volksinitiativen oder fakultativen Referenden die Stellungnahme des Ini- tiativ- oder Referendumskomitees.

Die Staatskanzlei setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte. Der Text darf maximal vier Seiten beanspruchen. Werden innerhalb der Frist keine Texte abgeliefert, wird Verzicht angenommen.

Die Argumente der Initiativ- oder Referendumskomitees werden in der Regel unverändert in den erläuternden Bericht übernommen. Verweise der Komitees auf elektronische Quellen sind nicht zulässig. Texte mit ehrverletzenden, offensicht- lich wahrheitswidrigen oder zu langen Darstellungen werden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Nachbesserung zurückgewiesen. Erfüllt der Text die Anfor- derungen nicht, wird er nicht publiziert.

Art. 58 Medienschaffende

Den Vertretern der Presse wird im Ratssaal ein geeigneter Platz eingeräumt.

Die Staatskanzlei stellt jenen Pressevertretern, die darum ersuchen, sämtliche für den Kantonsrat bestimmten Vorlagen zu, soweit sie nicht in geheimer Beratung zu behandeln sind.

Art. 594 Aufnahmen, Aufzeichnungen und Übertragungen

Aufnahmen der öffentlichen Ratsverhandlungen in Bild und Ton sind grundsätz- lich erlaubt.

Wird der Ratsbetrieb dadurch beeinträchtigt, kann der Präsident die Aufnah- men:

  1. ganz oder teilweise untersagen;
  2. auf bestimmte Aufnahmesektoren beschränken.

.110

Die öffentlichen Ratsverhandlungen werden in Bild und Ton aufgezeichnet und in Echtzeit über das Internet übertragen. Sie bleiben in geeigneter Form für fünf Jahre im Internet zugänglich. Die Ratsleitung regelt die Einzelheiten.

  1. Beratungsgegenstände

Art. 60 Aufzählung

Der Kantonsrat trifft die ihm zustehenden Wahlen.

Die weiteren Beratungsgegenstände sind:

  1. Berichte und Vorlagen des Regierungsrates und der kantonsrätlichen Kommis- sionen über in die Befugnis des Kantonsrates fallende Sachgeschäfte;
  2. der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbericht des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten, die Geschäftsbe- richte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;
  3. Berichte und Planungen des Regierungsrates;
  4. Einzelinitiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen;

Art. 71

e) mündliche Fragen von Ratsmitgliedern gemäss

Art. 61 Berichte und Planungen

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die gesetzlich vorgesehenen Be- richte und Planungen sowie das Gesetzgebungsprogramm.

Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat weitere Berichte und Planungen vorle- gen. Der Kantonsrat kann ihn hierzu mittels Postulat beauftragen.

Der Kantonsrat nimmt von den Berichten und Planungen Kenntnis. Ein Mitglied des Kantonsrates kann die qualifizierte Kenntnisnahme mit oder ohne Zustim- mung beantragen.

Über das Gesetzgebungsprogramm fasst er Beschluss. Mit der Beschlussfassung können Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen beantragt werden. Anträge für Änderungen oder Ergänzungen müssen einen Gegenstand beinhalten.

Art. 62 Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan

Die Mitglieder des Kantonsrates können Erklärungen zum Aufgaben- und Fi- nanzplan einreichen. Eine Erklärung kann sich auf den gesamten Inhalt des Auf- gaben- und Finanzplans mit Ausnahme des Voranschlagskredites beziehen.

Der Kantonsrat stimmt den Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an der- selben Sitzung zu oder lehnt sie ab.

Art. 63 Einzelinitiative

Mit der Einzelinitiative wird eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung angeregt. Sie kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf mit einer kur- zen Begründung dem Sekretariat schriftlich eingereicht werden.

Die Einzelinitiative wird einer Kommission überwiesen. Diese holt die Stellungnah- me des Regierungsrates ein und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.

.110 SRSZ 1.2.2025 17

Der Kantonsrat entscheidet über die Erheblichkeit. Beschliesst er sie, so beauf- tragt er die Kommission, ihm einen bereinigten Text vorzulegen. Die Kommission ist an den Wortlaut des ausgearbeiteten Entwurfs gebunden.

Art. 64 Motion

Mit der Motion wird vom Regierungsrat eine Vorlage zu einem in die Zuständig- keit des Kantonsrates fallenden Geschäft verlangt.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag zur Motion.

Die Motion ist erledigt, wenn der Kantonsrat sie nicht erheblich erklärt oder wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet hat.

Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann der Kantonsrat eine Motion in ein Postulat umwandeln und erheblich erklären. Die Abstimmung über die Umwandlung findet vor der Erheblicherklärung statt.

Art. 65 Postulat

Mit dem Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, zu prüfen, ob über einen bestimmten Gegenstand dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten oder ob eine andere Massnahme zu treffen ist.

Der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat vor der Sitzung schriftlich, ob er die Frage für prüfenswert hält und stellt Antrag, ob das Postulat erheblich erklärt werden soll.

Das Postulat ist erledigt, wenn der Kantonsrat es nicht erheblich erklärt hat, oder wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet oder einen Bericht erstattet hat.

Die Berichterstattung über getroffene Massnahmen kann im Jahresbericht erfol- gen.

Art. 66 Interpellation

Mit der Interpellation kann vom Regierungsrat über jede in seiner Zuständigkeit liegende Angelegenheit der Kantonalen Verwaltung und der allgemeinen Volks- wohlfahrt Auskunft verlangt werden.

Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat vor der Sitzung eine schriftliche Antwort zu.

Nach der Antwort des Regierungsrates kann der Interpellant erklären, ob er von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Eine Diskussion findet statt, wenn ein Rats- mitglied sie verlangt.

Art. 67 Eingabe, Rückzug und Behandlung

Parlamentarische Vorstösse sind von den Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, kurz zu begründen und dem Sekretariat einzureichen. Sie können auch elektronisch eingereicht werden.

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Parlamentarische Vorstösse können spätestens bis zum Erlass des Geschäftsver- zeichnisses zurückgezogen werden. Der Rückzug erfolgt schriftlich an das Sekre- tariat. Das Rückzugsschreiben muss von allen aktiven Ratsmitgliedern unterzeich- net sein, welche den Vorstoss zur Einreichung unterzeichnet haben. Es kann auch elektronisch eingereicht werden.

Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Kantonsrat anhängigen Bera- tungsgegenstand im Zusammenhang, sind sie in der Regel mit diesem zu erledi- gen und gleich gewöhnlichen Anträgen zu behandeln.

Art. 68 Beantwortung

Einzelinitiativen müssen spätestens ein Jahr, Motionen, Postulate und Interpel- lationen spätestens sechs Monate nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet werden, soweit nicht der Vorstoss eine längere Frist vorgibt oder die Dringlichkeit

Art. 42

gemäss 2 Der R erhebli teter p Abs. 2 beschlossen wird. egierungsrat orientiert im Jahresbericht über den Stand der Erledigung ch erklärter und über die geplante Behandlung nicht fristgerecht beantwor- arlamentarischer Vorstösse.

Art. 69 Vollzug von Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten

Dem Kantonsrat ist sobald wie möglich, aber spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage bzw. ein Bericht zu unterbreiten, sofern nicht mit der Erheblicherklärung eine abweichende Frist vorgegeben wird.

Der Kantonsrat kann die Frist auf begründeten Antrag hin verlängern. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Fristablauf zu stellen. Er kann im Jahresbericht gesammelt unterbreitet werden.

Art. 70 Kleine Anfrage

Mit der Kleinen Anfrage kann vom Regierungsrat oder von einem seiner Departe- mente über Fragen von geringerer Bedeutung oder bloss lokalem Interesse Aus- kunft verlangt werden. Sie beinhaltet in der Regel nicht mehr als drei Fragen.

Der Departementsvorsteher oder ausnahmsweise der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat schriftlich innerhalb eines Monats.

Art. 71 Fragestunde

Die Ratsleitung nimmt mindestens zweimal im Jahr eine mündliche Fragestunde ins Geschäftsverzeichnis auf.

In der Fragestunde kann jedes Ratsmitglied dem Regierungsrat oder einem De- partementsvorsteher Fragen stellen, die sofort beantwortet werden können.

Der Sprecher des Regierungsrates antwortet sofort oder legt dem Fragesteller nahe, einen parlamentarischen Vorstoss einzureichen.

Eine Diskussion findet nicht statt.

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Art. 72 Petition

Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Petition an den Kantonsrat zu rich- ten. Petitionen an den Kantonsrat sind von der Rechts- und Justizkommission zu prüfen, wenn:

  1. der Unterzeichner nicht offensichtlich urteilsunfähig ist;
  2. sie ein erkennbares Begehren enthalten;
  3. sie nicht beleidigend abgefasst sind;
  4. der Kantonsrat nicht beschlossen hat, in der gleichen Angelegenheit auf keine weiteren Petitionen mehr einzutreten.

Petitionen gegen Entscheide richterlicher Instanzen sind an die zuständigen Gerichte zur beförderlichen Stellungnahme weiterzuleiten.

Die Rechts- und Justizkommission kann betroffene Behörden zur Stellungnahme einladen und die Petitionäre anhören.

Die Rechts- und Justizkommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und Antrag:

  1. auf Kenntnisnahme;
  2. auf Kenntnisnahme mit unverbindlicher Empfehlung an eine Behörde;
  3. auf Kenntnisnahme und Eingabe der Petition an den Regierungsrat als Motion oder Postulat. VI. Verfahren
  4. Beratung

Art. 73 Eröffnung, Präsenzkontrolle, Sprache

Die Verhandlungen des Kantonsrates beginnen mit der Verrichtung eines stillen Gebetes, worauf der Präsident die Sitzung eröffnet.

Zu Beginn der Sitzung wird die Präsenz der Ratsmitglieder ermittelt.

Verhandlungssprache ist Deutsch, in der Regel Schweizer Mundart.

Art. 74 Reihenfolge der Behandlung

Die vom Präsidenten mit der Einladung bekanntgegebene Reihenfolge der Ver- handlungsgegenstände kann nur durch Kantonsratsbeschluss geändert werden. Vorbehalten bleiben geringfügige Änderungen durch den Präsidenten, wenn eine zweckmässige Beratung sie erfordert.

Setzt der Kantonsrat ein Geschäft vom Verzeichnis ab, wird dessen Behandlung auf eine spätere Sitzung verschoben.

Art. 75 Referenten

Referent ist der Berichterstatter der Kommission. Wenn keine Kommission das Geschäft behandelt hat, kann der zuständige Departementsvorsteher ein Eintre- tensreferat halten.

Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor- anschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdeparte- ments ein Eintretensreferat. Danach referiert der Berichterstatter der Staatswirt- schaftskommission.

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Art. 76 Beratung der Vorlagen

Der Rat entscheidet zu Beginn der Beratung über eine Vorlage, ob er darauf ein- tritt. Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung nicht unter- bleiben darf, namentlich bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Nachtragskrediten, Jahres- und Geschäftsberichten und Rechnungen.

Wird Eintreten beschlossen, kann die Detailberatung abschnitts- oder paragra- fenweise stattfinden.

Über jede bereinigte Vorlage wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.

Art. 77

Rückzug von Geschäften Der Regierungsrat kann jedes Geschäft bis zum Eintretensbeschluss zurückzie- hen. Der Rückzug ist zu begründen.

Art. 78 Nichteintreten, Rückweisung

Tritt der Rat auf eine Vorlage nicht ein, wird das Geschäft abgeschrieben.

Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat die Kommission oder den Regie- rungsrat, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Be- richt zu erstatten.

Rückweisungsanträge können auch in der Detailberatung zu einzelnen Bestim- mungen gestellt werden. Wird einem solchen Antrag entsprochen, findet die Schlussabstimmung erst statt, wenn die ganze Vorlage bereinigt ist.

Art. 79 Weitere Lesung

Am Ende der Beratung kann der Kantonsrat eine weitere Lesung der Vorlage be- schliessen. Die Schlussabstimmung findet am Schluss der letzten Lesung statt.

Verfassungsvorlagen sind immer ein zweites Mal zu lesen.

Bei Teilrevisionen führt die Annahme neuer Anträge, die nicht Teil des Revisions- gegenstandes sind, automatisch zu einer weiteren Lesung.

Art. 80 Wortbegehren

Ein Mitglied, das an der Beratung eines Geschäftes teilnehmen will, meldet sich beim Präsidenten zu Wort.

Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Er ist an diese Regel nicht gebunden, wenn der Berichterstatter einer Kommission oder ein Mitglied des Regierungsrates die Priorität beansprucht.

Mit Ausnahme der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder des Regierungs- rates darf kein Mitglied über den gleichen Gegenstand mehr als zweimal spre- chen, es sei denn, es wolle einen Irrtum über eine Tatsache berichtigen oder einen persönlichen Angriff abwehren.

Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schliesst der Präsident die Beratung.

.110 SRSZ 1.2.2025 21

Art. 81

Anträge

Art. 62

Anträge und Erklärungen gemäss der mündlichen Begründung schrift 2 Anträge, welche die Handhabung ratung betreffen, werden als Ordn delt und zur Abstimmung gebracht. sind dem Präsidenten spätestens nach lich einzureichen. der Geschäftsordnung oder die Form der Be- ungsanträge vor jedem anderen Antrag behan- Ordnungsanträge müssen nicht schriftlich eingereicht werden.

Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion darf erst abgestimmt werden, wenn alle vorher angemeldeten Redner gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben.

Art. 82 Form der Meinungsäusserung, Redezeit, Ordnungsruf, Wortentzug

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates geben ihre Voten mög- lichst kurz, sachlich, klar und anständig ab. Schriftliche Vorlagen werden nur er- gänzt und nicht wiederholt.

Der Kantonsratspräsident kann die Redezeit beschränken.

Kein Mitglied darf während seines Vortrages unterbrochen werden, ausser vom Präsidenten, wenn dieser es zur Handhabung der Geschäftsordnung als angezeigt erachtet.

Der Kantonsratspräsident kann überdies:

  1. den Redner ermahnen, bei der Sache zu bleiben, wenn er sich zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernt;
  2. ihn zur Ordnung rufen, wenn er den parlamentarischen Anstand verletzt, na- mentlich durch beleidigende Äusserungen;
  3. ihm das Wort entziehen, wenn er seine Ermahnungen missachtet.

Art. 83

Teilnahme des Präsidenten an der Beratung Beteiligt sich der Präsident an der Beratung eines Geschäftes, führt während dieser Zeit der Vizepräsident den Vorsitz.

  1. Sachabstimmungen

Art. 84 Gang der Abstimmung

Nach Schluss der Beratung wiederholt der Präsident die Anträge, über welche abgestimmt werden soll, und bezeichnet den Gang der Abstimmung.

Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Kantons- rat, bevor zur Abstimmung über die Sache geschritten wird.

Art. 85 Reihenfolge der Abstimmungen

Die Abstimmung nimmt der Präsident in folgender Weise vor:

  1. entweder grundsätzlich, indem über die Hauptanträge einzeln oder in Gegen- überstellung zuerst abgestimmt wird und dabei die Abänderungsanträge nach- heriger Abstimmung vorbehalten werden;

.110

  1. oder eventuell, indem zuerst mit Vorbehalt der Hauptanträge über die Abän- derungsanträge selbst entschieden wird. Liegen auch Unterabänderungsan- träge vor, ist zuerst subeventuell abzustimmen.

Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, hat jedes Mitglied das Recht, getrennte Ab- stimmungen zu verlangen.

Art. 86

Abstimmungsfragen Wird nach Paragrafen oder Abschnitten abgestimmt, ist am Schluss noch ein Hauptmehr aufzunehmen über Annahme oder Verwerfung des Ganzen in der durch die vorhergehenden Abstimmungen gewonnenen Fassung.

Art. 87 Einfaches Mehr, Wiedererwägung und Ausgabenbremse

Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stim- mengleichheit gibt der Präsident, der im Übrigen an der Abstimmung nicht teil- nimmt, den Stichentscheid; er kann ihn begründen.

Ausgabenbewilligungen des Kantonsrates gelten als angenommen, wenn min- destens 60 Mitglieder zustimmen.

Beschlüsse des Kantonsrates können nur an der Sitzung, an welcher sie gefasst werden, in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Wiedererwägungsbeschluss be- darf einer Zweidrittelsmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 88 Form der Abstimmungen

Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch oder ausnahms- weise durch Handerheben.

20 Mitglieder können eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung durch Namensaufruf verlangen. Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstim- mung durch Namensaufruf verlangt, wird die Abstimmung in der Form durchge- führt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 92

Für geheime Sachabstimmungen gilt sinngemäss.

Art. 89 Feststellung und Eröffnung der Abstimmungsergebnisse

Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

Bei Schlussabstimmungen sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln und im Protokoll zu vermerken.

Bei Namensaufruf wird im Protokoll namentlich aufgeführt, welches Ratsmit- glied wie gestimmt hat.

Der Präsident eröffnet das Ergebnis der Abstimmung.

  1. Wahlen

Art. 90 Form der Wahlen

Die Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, wobei ungültige, nicht aber leere Stimmen ausser Betracht bleiben.

.110 SRSZ 1.2.2025 23

Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, finden weitere Wahl- gänge statt. Wer bei einem Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, fällt aus der Wahl. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat.

Der Präsident nimmt an offenen Wahlen nicht teil, gibt aber den Stichentscheid, wenn in einem dritten Wahlgang zwei Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten haben. Bei geheimen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Art. 91 Geheime Wahlen

Durch geheime Wahlen werden gewählt:

  1. der Landammann und der Landesstatthalter;
  2. die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichtes, des Verwaltungs- gerichtes und des kantonalen Straf- und Zwangsmassnahmengerichtes;
  3. der Präsident und die Mitglieder des Bankrates;
  4. die Mitglieder des Erziehungsrates;
  5. der Staatsschreiber;
  6. der Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung;
  7. der Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz und dessen Stellvertretung.

Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, sofern Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen.

Sie sind wieder wählbar, ausgenommen Landammann und Landesstatthalter für die nächste Amtsdauer.

Art. 92 Verfahren bei geheimen Wahlen

Bei geheimen Wahlen geben die Stimmenzähler jedem Mitglied einen Stimmzettel ab. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel teilen sie dem Präsidenten mit.

Die eingesammelten Stimmzettel werden zuerst wieder gezählt. Ist ihre Zahl grösser als jene der ausgeteilten, ist das Wahlgeschäft ungültig und muss wieder- holt werden. Sind weniger oder gleich viele Stimmzettel eingegangen, wird die Wahlverhandlung fortgesetzt.

Der Präsident oder Vizepräsident oder ein vom Präsidenten zu bezeichnendes Mitglied und die beiden Stimmenzähler notieren die auf jeden Einzelnen entfal- lenen Stimmen. Hierauf teilt der Präsident die Namen der Vorgeschlagenen und die Zahl der auf jeden Vorgeschlagenen entfallenen Stimmen mit.

Vereinigt jemand die Stimmenmehrheit auf sich, wird er vom Präsidenten als gewählt erklärt.

Während des Auszählens der geheimen Wahlen nehmen die übrigen Verhandlun- gen ihren Fortgang.

Art. 93

Vernichtung der Wahl- und Stimmzettel Am Schluss der Wahlen oder Sitzungen sind die eingesammelten Wahl- und Stimmzettel durch den Standesweibel zu vernichten.

Art. 94

Offene Wahlen Alle nicht geheimen Wahlen erfolgen offen durch elektronische Stimmabgabe oder Handerheben.

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  1. Weitere Verfahren

Art. 95 Standesinitiative und Kantonsreferendum

Über die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums entscheidet der Kantonsrat.

Die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums kann mittels Postulat oder auf Antrag des Regierungsrates verlangt werden.

Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet. Sie ist in Form eines Vorentwurfs eines Erlasses einzureichen und zu begründen. VII. Entschädigung

Art. 96 Sitzungsgeld

Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr. 300.-- für den ganzen und Fr. 200.-- für den halben Tag. Die Kumulation des Sitzungsgeldes bei mehreren Sitzungen pro Tag ist zulässig. Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vor- und Nachbe- arbeitung enthalten.

Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Leiter von Aus- schüssen ständiger Kommissionen werden für Sitzungen, die sie leiten, mit dem doppelten Sitzungsgeld entschädigt.

Die Ratsleitung kann ausnahmsweise ausserordentliche Aufwände auf Antrag entschädigen. Dieser ist vor Verrichtung der ausserordentlichen Tätigkeit zu stel- len. Die Entschädigung ist zu belegen und richtet sich nach den Ansätzen von Abs. 1.

Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt anhand von Präsenzlisten. Die Kom- missionssekretariate erfassen die Namen der Sitzungsteilnehmenden und melden diese dem Sekretariat des Kantonsrates.

Art. 97

Zulage des Kantonsratspräsidenten Der Kantonsratspräsident bezieht eine Zulage von Fr. 20 000.--.

Art. 98 Spesenentschädigung

Für Reisen zu den Sitzungen des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissio- nen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen werden Fr. 0.75 pro Strassen- kilometer Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und retour vergütet.

Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.-- für den ganzen und Fr. 35.-- für den halben Sitzungstag des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen aus- gerichtet.

Die Auszahlung der Spesenentschädigung erfolgt ohne Vorlage von Belegen an- hand der Präsenzmeldungen.

.110 SRSZ 1.2.2025 25 VIII. Schlussbestimmungen

Art. 99

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Geschäftsordnung für den Kan- tonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 19775 und der Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbe- schlüsse von seiten des Kantons vom 5. Dezember 18746 aufgehoben.

Art. 100

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Die Ratsleitung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7

GS 25-49 mit Änderungen vom 13. Dezember 2023 (GS 27-16).

Änderungen vom 13. Dezember 2023 angenommen an der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit 24 182 Ja gegen 22 432 Nein (Abl 2024 1462).

Abs. 1 Bst. n neu eingefügt am 13. Dezember 2023.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2023.

GS 16-841.

RGS I-196.

1. Januar 2020 (Abl 2019 2019); Änderungen vom 13. Dezember 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3111) in Kraft getreten.