142.120
Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktionen des Kantonsrates
Präambel
142.120 1 Kantonsratsbeschluss über Beiträge an die Geschäftsführungskosten der Fraktio- nen des Kantonsrates 1 (Vom 15. Februar 1978) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: 1. 2 1 Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Beizug von Refe- renten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen. 2 Die Beiträge bestehen in: a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Fran- ken im Jahr, b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr. 2. 3 Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschä- digung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet. 3. Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861). 2 Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997. 3 Fassung vom 10. Dezember 1997. SRSZ 1.1.2015