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143.112

Geschäftsordnung des Regierungsrates

GORR

Präambel

143.112 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) 1

(Vom 28. Mai 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

§ 29 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

27. November 1986,2

beschliesst:

I. Konstituierung

§ 1 Vereidigung

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den Kan-

tonsratspräsidenten vereidigt. 2 Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates

den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kantons- rates ab. 3 Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das

Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.

§ 2 Verteilung der Departemente

1 Nach einer Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat seinen

Mitgliedern die Departemente zu. 2 Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorgenommen

werden.

II. Organisation

§ 3 Delegationen

1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er umschreibt ihre Aufgaben. 2 Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor.

Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei zugestellt.

§ 4 Sonderstab

1 Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Lagen einen Sonderstab einsetzen.

Darin nehmen die betroffenen Verwaltungseinheiten Einsitz. Er wird von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet und vom Leiter des kantonalen Führungs- stabes oder dessen Stellvertretung in der Stabsführung unterstützt.

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2 Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Sonder-

stabes fest und entscheidet über dessen Aufhebung.

§ 5 Vertretungen

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter in den Körperschaften, Stiftungen,

Anstalten und weiteren Gremien, in denen der Kanton Einsitzrecht hat. Die Staats- kanzlei teilt Vertretungen und Änderungen den Institutionen mit. 2 Alle Vertretungen werden im Staatskalender publiziert.

III. Sitzungen

§ 6 Sitzungstag und Sitzungsort

1 Die ordentlichen Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel am Dienstag

statt. Der Regierungsrat legt die jährlichen Sitzungsdaten fest. Wenn es die Um- stände erfordern, kann er sich zu weiteren Sitzungen treffen. 2 Die Sitzungen finden grundsätzlich im Regierungsgebäude in Schwyz statt. Die

Sitzungen können ausnahmsweise als Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 7 Teilnahme

Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates verpflichtet. Ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert, hat es dies dem Landammann und dem Staatsschreiber nach Möglichkeit früh- zeitig mitzuteilen.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Ausstand

1 Die Beschlussfähigkeit gemäss

§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (RVOG)3 bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Ausstand ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stimmberechtigt ist. 2 Haben Mitglieder des Regierungsrates oder der Staatsschreiber nach den Be-

stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in den Ausstand zu treten, ne men sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffenden Geschäftes nicht teil. 3 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Abwe-

senheit des Betroffenen.

§ 9 Berater

Der Regierungsrat kann Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und externe Sachkun- dige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information angezeigt erscheint. Allfällige Abstimmungen erfolgen ohne Beisein der Berater.

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§ 10 Beschlussfassung

Auf das Verfahren bei Beschlüssen und Wahlen finden sinngemäss die Bestim- mungen von §

§ 84

ff der Geschäftsordnung des Kantonsrates4 Anwendung.

§ 13

RVOG bleibt vorbehalten.

§ 11 Kollegialitätsprinzip und Amtsgeheimnis

1 Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied ist an

diese gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung, dem Kantonsrat und nach aussen zu vertreten. 2 Minderheitsmeinungen werden nicht zu Protokoll genommen. Gegen einen

Beschluss kann aber jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Die Verwahrung wird nicht nach aussen kommuniziert. Bei Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren kann sie offengelegt werden. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber wahren Stillschwei-

gen über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat.

IV. Geschäfte

§ 12 Geschäftszuweisung

1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen

Departement überwiesen. 2 Eingaben, die keinem Departement zugewiesen werden, unterbreitet die Staats-

kanzlei direkt dem Regierungsrat.

§ 13 Sitzungsvorbereitung

1 Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungs­

rates sind spätestens bis 16 Uhr des drittletzten Arbeitstages vor der Sitzung der Staatskanzlei elektronisch einzureichen. 2 Die Staatskanzlei stellt sämtliche benötigten Unterlagen elektronisch bereit. Für

die elektronische Sitzungsvorbereitung erlässt der Regierungsrat Richtlinien. 3 Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regierungs-

rat nur dann beraten werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht hat.

§ 14 Art und Reihenfolge der Geschäfte

1 An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschäfte

von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Departemente zu Beschlüssen und abschliessend die übrigen Geschäfte der Departemente behandelt. 2 Es werden in der Regel nur jene Anträge speziell beraten, bei denen eine Wort-

meldung angekündigt ist. Die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte der Departemente ist abzuwechseln.

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§ 15 Allgemeine Geschäfte

1 Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere:

a) die Aussprache über bedeutende Entwicklungen; b) Planungen auf Regierungsebene; c) die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente; d) die Absprache von Terminen; e) die Bezeichnung von Vertretungen für Anlässe. 2 Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planungen

auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum Voraus festgesetzt und die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

§ 16 Anträge der Departemente

1 Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet,

in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen. 2 Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündlich begründet, wenn

er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.

§ 17 Übrige Departementsgeschäfte

1 Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, die Meinungs-

bildung und die Koordination in Bezug auf wichtige Vorgänge in den Departementen. 2 Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen

bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge er- teilt.

§ 18 Auftragscontrolling

1 Die Staatskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Auf-

träge. Sie orientiert den Regierungsrat regelmässig über den Erledigungsstand. 2 Die Departemente sorgen für die fristgerechte und auftragskonforme Erledigung

der Aufträge.

§ 19 Themenmanagement

1 Die Staatskanzlei führt eine Übersicht über die aktuellen und relevanten Ge-

schäfte mit Öffentlichkeitsbezug. 2 Sie stellt dem Regierungsrat eine Sprachregelung zur Verfügung, die sie regel-

mässig aktualisiert.

V. Regierungsratsbeschlüsse

§ 20 Ausfertigung, Unterzeichnung und Zustellung

1 Die Staatskanzlei fertigt die Beschlüsse des Regierungsrates nach dessen Vor-

gaben aus.

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2 Bei mehr als fünf Empfängern ist grundsätzlich die Faksimileunterschrift zu-

lässig. 3 Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse den festgelegten Empfängern zu. An die

verwaltungsinternen Empfänger sowie an die Bezirke und Gemeinden erfolgt die Zustellung in der Regel elektronisch.

§ 21 Einsicht

1 Über Gesuche um Einsicht in Regierungsratsbeschlüsse entscheidet der Regie-

rungsrat unter Vorbehalt des anwendbaren Rechts. Entsprechende Gesuche sind der Staatskanzlei einzureichen. Diese holt beim ursprünglich antragstellenden Departement eine Stellungnahme ein und stellt dem Regierungsrat Antrag. 2 Davon ausgenommen sind Akteneinsichtsgesuche zu Regierungsratsbeschlüssen

über Verfahrens- und Beschwerdeentscheide. Solche Gesuche sind an das Sicher- heitsdepartement zu richten. Dieses entscheidet über die Herausgabe.

§ 22 Aufbewahrung

1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortlaufen-

den Nummer versehen und registriert. 2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Möglich-

keit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten oder an die Departemente zurückgehen. 3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nicht mehr benötigt werden, werden

sie dem Staatsarchiv überwiesen.

§ 23 Protokoll

1 Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen der

anwesenden und abwesenden Mitglieder des Regierungsrates und des Protokoll- führers sowie die gefassten Beschlüsse. 2 Unter den Geschäften von allgemeiner Bedeutung werden die Ergebnisse, An-

ordnungen und Aufträge summarisch festgehalten. 3 Das Protokoll wird an einer folgenden Sitzung des Regierungsrates aufgelegt und

genehmigt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 7. Januar 1987 wird aufgehoben.5

§ 25 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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1 GS 27-35. 2 SRSZ 143.110. 3 SRSZ 143.110. 4 SRSZ 142.110. 5 GS 17-647.

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