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144.110

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

FHG

Präambel

SRSZ 1.2.2027 1

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt 1

(Vom 20. November 2013)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 34

gestützt auf § Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantons- verfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

Art. 2 2. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  1. den Kantonsrat;
  2. den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung;
  3. die unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts.

Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze vorsehen.

Art. 3

. Grundsätze der Haushaltsführung

  1. Einzelne Grundsätze Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi- nanzierung, Vorteilsabgeltung, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 4 b) Wirkungsorientierung

Die Bevölkerung ist bedarfsgerecht und qualitätsbezogen mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen zu versorgen.

Öffentliche Leistungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten.

Die Wirkung einer Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anhand von Indikatoren nach der Zielerreichung zu messen und bei Bedarf zu evaluieren.

II. Steuerung

  1. Allgemeines

Art. 5 Controlling

Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteu- ert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf:

  1. die Leistungen;
  2. die Finanzen;
  3. die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und des pri- vaten Rechts;
  4. die Staatsbeiträge;
  5. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;
  6. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.

Die Departemente und Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeits- bereich das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.

  1. Finanzpolitische Steuerung

Art. 6

. Haushaltsgleichgewicht

  1. Mittelfristiger Ausgleich

Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen ist mittelfristig auszugleichen.

Der Kantonsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Aufwände und Erträge von der Berechnung ausnehmen.

Art. 7

  1. Sicherung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts

Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Vorschläge für eine nachhaltige Verminderung der Aufwände oder Stei- gerung der Einnahmen.

Ein Bilanzfehlbetrag ist durch Überschüsse in der Erfolgsrechnung auszuglei- chen.

Der Ausgleich gemäss Abs. 2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jahre beanspruchen.

.110 SRSZ 1.2.2027 3

Art. 8

. Aufgaben- und Finanzplan

  1. Begriff

Der Aufgaben- und Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Leistungen und Finanzen.

Wegleitend für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sind das Regie- rungsprogramm, das Gesetzgebungsprogramm sowie bestehende Sachbereichs- planungen.

Art. 9

b) Inhalt Der Aufgaben- und Finanzplan enthält für das Voranschlagsjahr und die drei Folge- jahre namentlich:

  1. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
  2. die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
  3. den Kommentar zur finanziellen Entwicklung des Kantons und den damit ver- bundenen Aufgaben;
  4. den Voranschlag.

Art. 10

c) Vorlage Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersit- zung einen Aufgaben- und Finanzplan.

Art. 11 d) Behandlung im Kantonsrat

Der Kantonsrat nimmt vom Aufgaben- und Finanzplan Kenntnis. Vorbehalten

Art. 17

bleibt Abs. 1.

Er kann zum Aufgaben- und Finanzplan Erklärungen beschliessen.

Der Regierungsrat setzt die Erklärungen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schrift- lich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate nach dessen Beschluss.

Art. 12

. Voranschlag

  1. Begriff

Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Kantons umschrieben und de- ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.

Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.

Art. 13 b) Inhalt

Der Voranschlag enthält für jede Verwaltungseinheit einen Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.

Der Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben (Globalbudget). Die leistungsunabhängigen Aufwände und Erträge können vom Globalbudget ausgenommen werden.

Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga- ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

Art. 14 c) Leistungsauftrag

Der Regierungsrat steuert mit dem Leistungsauftrag die Leistungen und die da- mit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.

Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele sowie die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.

Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den Entwicklungsschwerpunkten des Regierungsrates.

Art. 15

d) Gesperrte Voranschlagspositionen Ein Voranschlagskredit ist mit einem Sperrvermerk aufzunehmen, wenn es sich dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechtig- ten oder der Kantonsrat bei der Beschlussfassung für den Voranschlag noch nicht befunden haben.

Art. 16 e) Vorberatung

Die zuständige Kommission prüft den Voranschlag und stellt dem Kantonsrat Antrag.

Sie kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Kan- tonsrat Anträge auf Änderung einzelner Voranschlagskredite oder Leistungsauf- träge stellen.

Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge der zuständigen Kommission dem Kantonsrat veränderte Voranschlagskredite oder Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.

Art. 17 f) Beschluss

Der Kantonsrat beschliesst die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Steuerfuss. Er kann den Voranschlag als Ganzes oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.

Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Es gilt der Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.

Art. 18 g) Nachtragskredit

Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Nachtragskredit beantragen. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

.110 SRSZ 1.2.2027 5

Der Nachtragskredit ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

Art. 19 h) Kreditüberschreitung

Für Aufwand, für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewil- ligt ist, kann der Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen bei:

  1. Ausgaben, die sich aus einem Bundeserlass oder einem kantonalen Erlass zwingend ergeben;
  2. Mehrausgaben aufgrund der Teuerung;
  3. dringlichen Vorhaben, deren Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte;
  4. Abschreibungen und Wertberichtigungen;
  5. Saldoverschlechterungen aufgrund von Mindereinnahmen;
  6. Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung des Kantonsrates vorliegt.

Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.

Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Geneh- migung zu unterbreiten.

Art. 20 4. Jahresbericht

. Jahresbericht

Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.

Der Jahresbericht enthält insbesondere:

  1. die Analyse der Finanzkennzahlen;
  2. den Kommentar zur finanziellen Lage des Kantons und den damit verbunde- nen Aufgaben sowie den wesentlichen Risiken;
  3. die Jahresrechnung;
  4. die Berichte der einzelnen Verwaltungseinheiten über die Einhaltung der Vor- anschlagskredite und die Erfüllung der Leistungsaufträge;
  5. den Status und die Abrechnung der vom Kantonsrat beschlossenen Ausgaben- bewilligungen.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmi- gung.

  1. Steuerung auf Verwaltungsebene

Art. 21 1. Internes Kontrollsystem

. Internes Kontrollsystem

Die Departemente und Verwaltungseinheiten sorgen für ein internes Kontrollsys- tem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist.

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni- sche Massnahmen.

Art. 22 2. Kostenkontrolle

. Kostenkontrolle

Die Verwaltungseinheiten sorgen für die Einhaltung der Voranschlagskredite.

Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen müssen.

Art. 23

. Interne Verrechnungen Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Er- tragsermittlung in Leistungsaufträgen und Sonderrechnungen wesentlich sind.

Art. 24

. Berichterstattung Die Verwaltungseinheiten informieren den Regierungsrat über den Zwischenstand der Ausführung des Leistungsauftrags und treffen Massnahmen, um den Leis- tungsauftrag einzuhalten. III. Ausgaben

Art. 25 1. Begriff

. Begriff

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Als Ausgabe gelten insbesondere auch:

  1. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
  2. Staatsbeiträge;
  3. der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverpflichtungen;
  4. Einnahmenverzichte.

Art. 26 2. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben

. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwal- tungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneu- erung dient, vorbehältlich der Neubauten.

Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie

  1. sowohl in Bezug auf ihre Höhe wie auch in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme durch einen Rechtssatz oder einen anderen rechtsverbindlichen Akt zwingend vorgeschrieben oder
  2. zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforder- lich ist.

Art. 27 3. Voraussetzungen

. Voraussetzungen

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.

Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite und Kreditüber- schreitungen.

.110 SRSZ 1.2.2027 7

Art. 28

. Ausgabenbewilligung

  1. Zuständigkeit

Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über:

  1. einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken;
  2. jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gerichte über:

  1. einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken;
  2. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000.--;
  3. Ausgaben bis 2 Mio. Franken für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen;
  4. alle notwendigen Ausgaben.

Art. 29 b) Inhalt

Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich- tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.

Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.

Art. 30

c) Nettoprinzip Die Ausgabe wird als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder sie unter dem Vorbehalt be- stimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.

Art. 31 d) Erhöhung der Ausgabenbewilligung

Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu er- suchen.

Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe- dingte Mehrausgaben.

Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.

Art. 32 e) Verwendung und Abrechnung

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der durch den Kantonsrat bewilligten Ausgaben.

Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergebnis ist das Bewilligungsorgan zu informieren.

IV. Rechnungslegung

  1. Allgemeines

Art. 33

. Zweck Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat- sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 34

. Grundsätze Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich- keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortfüh- rung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

Art. 35 3. Anwendbare Normen

. Anwendbare Normen

Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs- modell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen.

  1. Jahresrechnung

Art. 36 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kantona- len Verwaltung, der unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts und der kantonalen Gerichte.

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Jahresrechnung besteht aus:

  1. der Bilanz;
  2. der Erfolgsrechnung;
  3. der Investitionsrechnung;
  4. der Geldflussrechnung;
  5. dem Anhang.

Art. 37 2. Bilanz

. Bilanz

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.

Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Ei- gen- oder Fremdkapital zugeordnet.

.110 SRSZ 1.2.2027 9

Art. 38 3. Erfolgsrechnung

. Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperi- ode.

Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:

  1. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
  2. das Finanzergebnis;
  3. das ausserordentliche Ergebnis.

Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb- nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

Art. 39 4. Investitionsrechnung

. Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah- men gegenüber.

Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

Art. 40 5. Ausserordentlicher Ausweis

. Ausserordentlicher Ausweis

Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel- ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer- den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.

Art. 48

Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss

Art. 41 6. Geldflussrechnung

. Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel.

Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un- terteilt.

Art. 42

. Anhang Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:

  1. die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen;
  2. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie- rungs- und Bewertungsgrundsätze;
  3. den Eigenkapitalnachweis;
  4. den Rückstellungsspiegel;
  5. den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
  6. den Anlagespiegel;
  7. Ausweis über die Spezialfonds;
  8. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage des Kantons von Bedeutung sind.
  1. Sonderrechnungen

Art. 43 1. Spezialfinanzierungen

. Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm- ten öffentlichen Aufgabe.

Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Art. 44 2. Spezialfonds

. Spezialfonds

Spezialfonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbständige Stiftungen zugewendet werden.

Die Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

Der Regierungsrat ordnet die Verwaltung der Spezialfonds im Rahmen der Auf- lagen.

  1. Bilanzierung und Bewertung

Art. 45 1. Bilanzierungsgrundsätze

. Bilanzierungsgrundsätze

Vermögensteile werden aktiviert, wenn:

  1. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
  2. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden passiviert, wenn:

  1. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
  2. ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
  3. dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsi- cherheiten behaftet sind.

Art. 46 2. Bewertungsgrundsätze

. Bewertungsgrundsätze

Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.

Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf- fungswert bewertet.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

Art. 47 3. Abschreibungen und Wertminderungen

. Abschreibungen und Wertminderungen

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un- terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer degressiv abgeschrie- ben.

.110 SRSZ 1.2.2027 11

Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anla- gekategorien und die Abschreibungssätze.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 48

. Zusätzliche Abschreibungen Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschreibungen.

  1. Gebühren 5
  2. Allgemeines 6

Art. 48a

. Gegenstand der Abgabe

Gebühren werden erhoben für:

  1. Amtshandlungen der Verwaltung des Kantons (Verwaltungsgebühren);
  2. die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge- bühren);
  3. die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).

Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats- verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons eine abweichende Regelung gilt.

Art. 48b

. Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.

Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

  1. Gebührenbemessung 9

Art. 48c

. Kostendeckungsprinzip

Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kosten- unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

Art. 48d

. Äquivalenzprinzip Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshand- lung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige Person berücksichtigt.

Art. 48e

. Rechtsgleichheitsgebot

Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.

Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können höher angesetzt werden:

  1. Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;
  2. Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Per- sonen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

Art. 48f

. Gebührentarife

Der Regierungsrat erlässt die Gebührentarife.

Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden.

Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf- wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti- gung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw. unterschritten werden.

Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

Art. 48g

. Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens

Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist.

Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:

  1. der Arbeitsaufwand;
  2. die Bedeutung der Angelegenheit;
  3. die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;
  4. der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

Art. 48h

. Auslagen

Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf- fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich:

  1. Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von Unterlagen;
  2. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeugen und Aus- kunftspersonen;
  3. Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
  4. Kosten für Veröffentlichungen;
  5. Reise- und Transportkosten.

Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.

.110 SRSZ 1.2.2027 13

Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. VI. Zuständigkeiten 16

Art. 49 1. Regierungsrat

. Regierungsrat

Der Regierungsrat regelt die Verfügungsberechtigung im Kassen- und Zahlungs- wesen.

Er entscheidet insbesondere über:

  1. den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen;
  2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind und diese keine Ausgaben zur Folge hat;
  3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanz- vermögen;
  4. die Aufnahme von Mitteln;
  5. die Anlagen verfügbarer Gelder;
  6. die Verfügung über die Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.

Art. 50

. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompetenzen an die Departemente und Verwaltungseinheiten delegieren.

Art. 51 3. Departemente

. Departemente

Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig, indem sie:

  1. Ziele festlegen, Massnahmen planen und das staatliche Handeln steuern und überprüfen;
  2. zum Aufgaben- und Finanzplan, einschliesslich des Voranschlags, Antrag stel- len;
  3. die Berichterstattung der Verwaltungseinheiten überwachen und koordinieren.

Die Departemente stellen in ihren Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen die finanziellen Auswirkungen dar.

Art. 52 4. Finanzdepartement

. Finanzdepartement

Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für:

  1. die Organisation des Rechnungswesens;
  2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regie- rungsrat zusteht;
  3. Vorlage des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts an den Re- gierungsrat;
  4. die Anlage und die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Regierungsrates;
  5. die Erstellung der Finanzstatistik;
  1. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit sie nicht ande- ren Stellen vorbehalten ist;
  2. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungseinhei- ten.

Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt über- tragen.

Art. 53 5. Verwaltungseinheiten

. Verwaltungseinheiten

Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

Sie sorgen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Inventarführung und der Archivierung. VII. Schlussbestimmungen 17

Art. 54

. Übergangsbestimmungen

  1. Geltungsdauer Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 198618 bleibt anwend- bar auf:
  2. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Vor- anschlages;
  3. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

Art. 56 c) Eröffnungsbilanz

Das Finanzvermögen des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die-

Art. 46

ses Gesetzes nach Massgabe von neu bewertet.

Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Art. 57 d) Abschreibung Strassenrechnung

Die Abschreibungen für Anlagen in der Spezialfinanzierung Strassenwesen wer- den ab dem 1. Januar 2015 innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgesenkt.

Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.

.110 SRSZ 1.2.2027 15

Art. 58

. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 54

Unter Vorbehalt von und § 55 werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf- gehoben:

  1. die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986;20
  2. die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom

. März 1999.21

Art. 59

. Änderung bisherigen Rechts

. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom

. April 197722 wird wie folgt geändert:

Art. 8

Abs. 2

Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbe- richt und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, so erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.

Art. 14a

(neu) Vorberatung Die Staatswirtschaftskommission kann bei der Vorberatung des Aufgaben- und Fi- nanzplans eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsrates zur Prü- fung hinzuziehen, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.

Art. 34

Abs. 3

Der Jahresbericht ist den Ratsmitgliedern im Druck dreissig Tage vor der Som- mersitzung, der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages dreissig Tage vor der Wintersitzung zuzustellen.

Art. 49

Abs. 2 Bst. b (2 Die weiteren Beratungsgegenstände sind:)

  1. der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbericht des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes so- wie die Geschäftsberichte der Kantonalbank und des Bürgschaftsfonds;

Art. 50a (neu) Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan

Die Mitglieder des Kantonsrates können an der Wintersitzung Anträge für Erklä- rungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen.

Der Kantonsrat beschliesst die Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an derselben Wintersitzung oder verwirft sie.

Art. 62

Abs. 2

Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor- anschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdepartements ein Eintretensreferat. Im Übrigen referieren die Berichterstatter der Staatswirt- schaftskommission. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Staatswirtschaftskommission − Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Jahresberichts

. Die Justizverordnung vom 18. November 200923 wird wie folgt geändert:

Art. 46a

(neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilli- gung

Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 201324 und den dazugehörenden Vollzugserlassen un- terstellt.

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.

Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem

Art. 25

Regierungsrat gleichgestellt. § 3. Die Spitalverordnung vom 22. -31 FHG gelten sinngemäss. Oktober 200325 wird wie folgt geändert:

Art. 17

Abs. 2 und 3 b) Globalkredit

Er umfasst eine ganze Leistungsperiode und hat die Wirkung einer Ausgabenbe-

Art. 29

willigung im Sinne von Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 201326 .

Wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert und reicht da- für der bewilligte Globalkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu beantragen.

Art. 60 4. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug

. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug

Art. 35

Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss der Kantons- verfassung unterstellt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

.110 SRSZ 1.2.2027 17

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeit- punkt des Inkrafttretens.27

GS 23-83 mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25-18) und vom 22. Oktober 2025 (GS

-79).

SRSZ 100.100.

Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 13. Dezember 2017.

Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel V. und VI. werden zu Haupt- titel VI. und VII.

Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.

Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.

SRSZ 144.110.

Aufgehoben am 13. Dezember 2017.

SRSZ 144.110.

SRSZ 143.210.

SRSZ 142.110.

SRSZ 231.110.

SRSZ 144.110.

SRSZ 574.110.

SRSZ 144.110.

. Januar 2016 (Abl 2015 2211); Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 499) und vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-SZ18-0000000030) in Kraft getreten.