gestützt auf § Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantons- verfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
144.110
SRSZ 1.2.2027 1
Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt 1
(Vom 20. November 2013)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantons- verfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
. Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze vorsehen.
. Grundsätze der Haushaltsführung
Die Bevölkerung ist bedarfsgerecht und qualitätsbezogen mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen zu versorgen.
Öffentliche Leistungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten.
Die Wirkung einer Leistung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anhand von Indikatoren nach der Zielerreichung zu messen und bei Bedarf zu evaluieren.
II. Steuerung
Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteu- ert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf:
Die Departemente und Verwaltungseinheiten nehmen in ihrem Zuständigkeits- bereich das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.
. Haushaltsgleichgewicht
Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen ist mittelfristig auszugleichen.
Der Kantonsrat kann in begründeten Fällen bestimmte Aufwände und Erträge von der Berechnung ausnehmen.
Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Vorschläge für eine nachhaltige Verminderung der Aufwände oder Stei- gerung der Einnahmen.
Ein Bilanzfehlbetrag ist durch Überschüsse in der Erfolgsrechnung auszuglei- chen.
Der Ausgleich gemäss Abs. 2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jahre beanspruchen.
.110 SRSZ 1.2.2027 3
. Aufgaben- und Finanzplan
Der Aufgaben- und Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Leistungen und Finanzen.
Wegleitend für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sind das Regie- rungsprogramm, das Gesetzgebungsprogramm sowie bestehende Sachbereichs- planungen.
b) Inhalt Der Aufgaben- und Finanzplan enthält für das Voranschlagsjahr und die drei Folge- jahre namentlich:
c) Vorlage Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersit- zung einen Aufgaben- und Finanzplan.
Der Kantonsrat nimmt vom Aufgaben- und Finanzplan Kenntnis. Vorbehalten
bleibt Abs. 1.
Er kann zum Aufgaben- und Finanzplan Erklärungen beschliessen.
Der Regierungsrat setzt die Erklärungen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies schrift- lich zuhanden des Kantonsrates innert dreier Monate nach dessen Beschluss.
. Voranschlag
Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Kantons umschrieben und de- ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr.
Der Voranschlag enthält für jede Verwaltungseinheit einen Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.
Der Voranschlagskredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben (Globalbudget). Die leistungsunabhängigen Aufwände und Erträge können vom Globalbudget ausgenommen werden.
Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga- ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
Der Regierungsrat steuert mit dem Leistungsauftrag die Leistungen und die da- mit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.
Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele sowie die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den Entwicklungsschwerpunkten des Regierungsrates.
d) Gesperrte Voranschlagspositionen Ein Voranschlagskredit ist mit einem Sperrvermerk aufzunehmen, wenn es sich dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechtig- ten oder der Kantonsrat bei der Beschlussfassung für den Voranschlag noch nicht befunden haben.
Die zuständige Kommission prüft den Voranschlag und stellt dem Kantonsrat Antrag.
Sie kann dem Regierungsrat spätestens 30 Tage vor der Behandlung im Kan- tonsrat Anträge auf Änderung einzelner Voranschlagskredite oder Leistungsauf- träge stellen.
Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen, ob er aufgrund der Anträge der zuständigen Kommission dem Kantonsrat veränderte Voranschlagskredite oder Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.
Der Kantonsrat beschliesst die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Steuerfuss. Er kann den Voranschlag als Ganzes oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.
Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Es gilt der Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.
Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Nachtragskredit beantragen. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
.110 SRSZ 1.2.2027 5
Der Nachtragskredit ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
Für Aufwand, für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewil- ligt ist, kann der Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen bei:
Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Geneh- migung zu unterbreiten.
. Jahresbericht
Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
Der Jahresbericht enthält insbesondere:
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmi- gung.
. Internes Kontrollsystem
Die Departemente und Verwaltungseinheiten sorgen für ein internes Kontrollsys- tem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist.
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und techni- sche Massnahmen.
. Kostenkontrolle
Die Verwaltungseinheiten sorgen für die Einhaltung der Voranschlagskredite.
Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen müssen.
. Interne Verrechnungen Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Er- tragsermittlung in Leistungsaufträgen und Sonderrechnungen wesentlich sind.
. Berichterstattung Die Verwaltungseinheiten informieren den Regierungsrat über den Zwischenstand der Ausführung des Leistungsauftrags und treffen Massnahmen, um den Leis- tungsauftrag einzuhalten. III. Ausgaben
. Begriff
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Als Ausgabe gelten insbesondere auch:
. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben
Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwal- tungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel und deren Erneu- erung dient, vorbehältlich der Neubauten.
Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie
. Voraussetzungen
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite und Kreditüber- schreitungen.
.110 SRSZ 1.2.2027 7
. Ausgabenbewilligung
Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über:
Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Gerichte über:
Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich- tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
c) Nettoprinzip Die Ausgabe wird als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder sie unter dem Vorbehalt be- stimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.
Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu er- suchen.
Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe- dingte Mehrausgaben.
Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der durch den Kantonsrat bewilligten Ausgaben.
Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergebnis ist das Bewilligungsorgan zu informieren.
IV. Rechnungslegung
. Zweck Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat- sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
. Grundsätze Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich- keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortfüh- rung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
. Anwendbare Normen
Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs- modell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen.
. Geltungsbereich
Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kantona- len Verwaltung, der unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts und der kantonalen Gerichte.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung besteht aus:
. Bilanz
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Ei- gen- oder Fremdkapital zugeordnet.
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. Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperi- ode.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb- nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.
. Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah- men gegenüber.
Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
. Ausserordentlicher Ausweis
Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel- ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer- den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss
. Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel.
Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit un- terteilt.
. Anhang Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
. Spezialfinanzierungen
Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm- ten öffentlichen Aufgabe.
Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
. Spezialfonds
Spezialfonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbständige Stiftungen zugewendet werden.
Die Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
Der Regierungsrat ordnet die Verwaltung der Spezialfonds im Rahmen der Auf- lagen.
. Bilanzierungsgrundsätze
Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsi- cherheiten behaftet sind.
. Bewertungsgrundsätze
Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf- fungswert bewertet.
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.
. Abschreibungen und Wertminderungen
Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un- terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer degressiv abgeschrie- ben.
.110 SRSZ 1.2.2027 11
Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die Anla- gekategorien und die Abschreibungssätze.
Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
. Zusätzliche Abschreibungen Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschreibungen.
. Gegenstand der Abgabe
Gebühren werden erhoben für:
Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats- verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons eine abweichende Regelung gilt.
. Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.
Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.
. Kostendeckungsprinzip
Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kosten- unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.
. Äquivalenzprinzip Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amtshand- lung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige Person berücksichtigt.
. Rechtsgleichheitsgebot
Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.
Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können höher angesetzt werden:
. Gebührentarife
Der Regierungsrat erlässt die Gebührentarife.
Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden.
Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf- wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti- gung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über- bzw. unterschritten werden.
Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.
. Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens
Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist.
Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
. Auslagen
Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf- fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich:
Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.
.110 SRSZ 1.2.2027 13
Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. VI. Zuständigkeiten 16
. Regierungsrat
Der Regierungsrat regelt die Verfügungsberechtigung im Kassen- und Zahlungs- wesen.
Er entscheidet insbesondere über:
. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompetenzen an die Departemente und Verwaltungseinheiten delegieren.
. Departemente
Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig, indem sie:
Die Departemente stellen in ihren Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen die finanziellen Auswirkungen dar.
. Finanzdepartement
Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für:
Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt über- tragen.
. Verwaltungseinheiten
Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
Sie sorgen für die Dokumentation der Geschäftsvorfälle, der Inventarführung und der Archivierung. VII. Schlussbestimmungen 17
. Übergangsbestimmungen
Das Finanzvermögen des Kantons wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Massgabe von neu bewertet.
Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Die Abschreibungen für Anlagen in der Spezialfinanzierung Strassenwesen wer- den ab dem 1. Januar 2015 innerhalb von fünf Jahren schrittweise abgesenkt.
Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.
.110 SRSZ 1.2.2027 15
. Aufhebung bisherigen Rechts
Unter Vorbehalt von und § 55 werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf- gehoben:
. März 1999.21
. Änderung bisherigen Rechts
. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom
. April 197722 wird wie folgt geändert:
Abs. 2
Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbe- richt und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, so erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.
(neu) Vorberatung Die Staatswirtschaftskommission kann bei der Vorberatung des Aufgaben- und Fi- nanzplans eine Delegation der ständigen Kommission des Kantonsrates zur Prü- fung hinzuziehen, die von der Vorlage in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist.
Abs. 3
Der Jahresbericht ist den Ratsmitgliedern im Druck dreissig Tage vor der Som- mersitzung, der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages dreissig Tage vor der Wintersitzung zuzustellen.
Abs. 2 Bst. b (2 Die weiteren Beratungsgegenstände sind:)
Die Mitglieder des Kantonsrates können an der Wintersitzung Anträge für Erklä- rungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen.
Der Kantonsrat beschliesst die Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an derselben Wintersitzung oder verwirft sie.
Abs. 2
Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor- anschlages und über den Jahresbericht hält der Vorsteher des Finanzdepartements ein Eintretensreferat. Im Übrigen referieren die Berichterstatter der Staatswirt- schaftskommission. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Staatswirtschaftskommission − Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Jahresberichts
. Die Justizverordnung vom 18. November 200923 wird wie folgt geändert:
(neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilli- gung
Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 201324 und den dazugehörenden Vollzugserlassen un- terstellt.
Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem
Regierungsrat gleichgestellt. § 3. Die Spitalverordnung vom 22. -31 FHG gelten sinngemäss. Oktober 200325 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und 3 b) Globalkredit
Er umfasst eine ganze Leistungsperiode und hat die Wirkung einer Ausgabenbe-
willigung im Sinne von Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 201326 .
Wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert und reicht da- für der bewilligte Globalkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung zu beantragen.
. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss der Kantons- verfassung unterstellt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
.110 SRSZ 1.2.2027 17
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeit- punkt des Inkrafttretens.27
GS 23-83 mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25-18) und vom 22. Oktober 2025 (GS
-79).
SRSZ 100.100.
Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 13. Dezember 2017.
Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel V. und VI. werden zu Haupt- titel VI. und VII.
Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Gliederungstitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
SRSZ 144.110.
Aufgehoben am 13. Dezember 2017.
SRSZ 144.110.
SRSZ 143.210.
SRSZ 142.110.
SRSZ 231.110.
SRSZ 144.110.
SRSZ 574.110.
SRSZ 144.110.
. Januar 2016 (Abl 2015 2211); Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 499) und vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE-SZ18-0000000030) in Kraft getreten.