gestützt auf § Abs. 2, 57 Abs Abs. 2, 22 Abs. 2, 35 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48, 49 Abs. 1, 50, 52 . 2 sowie 60 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaus- halt (FHG),2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
144.111
SRSZ 1.2.2023 1
Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) 1
(Vom 9. Dezember 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § Abs. 2, 57 Abs Abs. 2, 22 Abs. 2, 35 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48, 49 Abs. 1, 50, 52 . 2 sowie 60 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaus- halt (FHG),2 beschliesst:
. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Um-
setzung von des Justizgesetzes vom 18. November 20093 dient.
. Weisungen
Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leis- tungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
. Verwaltungseinheiten
Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und Departementssekretariate.
Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget gesondert ausgewiesen werden.
. Grundsätze der Haushaltführung
Im Sinne von a) Gesetzmäss gemäss erlass b) Sparsamkei als tragbar u c) Wirtschaft der mit dem g erreicht werd FHG bedeuten: igkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenz- enen Rechtssatz; t: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich nd notwendig erweisen; lichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei eringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität en können;
.111
. Risikobewirtschaftung
Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung.
Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich.
. Beteiligungscontrolling
Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öf- fentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
b) Zuständigkeiten
Die nach § der Departem Departemente ten, an dene 2 Das Finanz gungscontrol ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung ente und der Staatskanzlei vom 11. September 20074 zuständigen besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstal- n der Kanton beteiligt ist. departement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteili- lings.
.111 SRSZ 1.2.2023 3
. Beitragscontrolling
Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton.
Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung:
Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere:
Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitrags- empfängern.
Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zu- ständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.
Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Auf- gabenerfüllung sichergestellt werden kann.
. Mittelfristigkeit
Die Mittelfristigkeit gemäss Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
.111
. Gliederung Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.
. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.
. Leistungsauftrag
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leis- tungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein.
Der Regierungsrat:
. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von a) Personalausgaben für die bestehen Abs. 2 FHG sind insbesondere: den Anstellungen und für die Wiederbeset- zung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;
. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung
.111 SRSZ 1.2.2023 5
Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungs- begehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor.
Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel in Sammelvorlagen.
Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig. Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.
Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unter- breitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.
. Kreditsperre
Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich bietenden Sparmöglichkeiten.
Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren.
Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
. Steuerungsentscheid Personalaufwand Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten beschliesst der Regierungsrat.
. Kreditkontrolle
Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite.
Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.
. Kosten- und Leistungsrechnung Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungs- rechnung.
. Leistungsaufträge Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist.
.111
III. Ausgaben
. Arten Die Ausgaben werden beschlossen für:
. Rechtsgrundlage
Eine Rechtsgrundlage im Sinne von a) ein kompetenzgemäss erlassener b) in einem referendumspflichtigen Abs. 1 FHG besteht, wenn: Rechtssatz die Ausgabe vorsieht; Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt wurde;
. Einheit der Materie Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenom- men.
. Berechnung der Ausgabenhöhe
In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder- kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma- terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi- sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie nicht erneut bewilligt werden.
. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung
Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die Berechnung der Ausgabenhöhe.
Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholun- gen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzu- gerechnet.
Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen.
.111 SRSZ 1.2.2023 7
. Antragsstellung
Der Antrag an den Regierungsrat enthält:
Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.
7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung
Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeits- bereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen.
Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Aus- bauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--.
Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.
b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäf- ten betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.
. Form der Ausgabenbewilligung
Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab ein- malig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich.
Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.
. Informationspflicht Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über fol- gende notwendige Ausgaben offen:
. Verwendung Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Be- standteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen:
.111
. Ausgabenkontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.
12. Abrechnung und Rechenschaftsablage
Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Fi- nanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen.
Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorge- nommen.
b) Rechenschaftsablage
Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Aus- gaben, die noch nicht abgerechnet worden sind.
Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht auf- geführt. IV. Rechnungslegung
. Anwendbare Normen Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmo- dell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fach- empfehlungen gemäss Anhang 1.
. Gliederung Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Fi- nanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.
. Anhang der Jahresrechnung
b) Ausweis über die Spezialfonds Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Auf- wand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten.
.111 SRSZ 1.2.2023 9
1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--, werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investi- tionsrechnung belastet.
Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.
Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Um- frage bei den Departementen und der Staatskanzlei.
. Sachanlagen im Finanzvermögen Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre über- prüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen zu prüfen.
. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf dem Restbuchwert abgeschrieben:
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt:
Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmäs- sig abgeschrieben.
Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden nicht abgeschrieben.
. Zusätzliche Abschreibungen
Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten sind.
In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen, sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe Investitionen enthalten sind.
.111
. Gegenstand Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
. Inventar Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen des Regierungsrats.
. Aufbewahrung
Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.
Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewah- ren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sicher- gestellt sind.
. Buchführung Spezialfinanzierungen Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen gutzuschreiben.
. Interne Zinsen Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Auf- gaben- und Finanzplan festgelegt.
. Begriff Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.
.111 SRSZ 1.2.2023 11
. Form
Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung.
Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.
Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und das Valutadatum.
. Prüfung
Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:
Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben voll- ständig und korrekt sind.
Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der ma- teriellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.
. Aufsicht Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungs- berechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
. Zuständigkeit
Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.
Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten Geschäftsablauf dient.
.111
. Kassen, Post- und Bankkonten
Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss ge- trennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.
Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der Buchhaltung sind zu gewährleisten.
. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen
Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaf- tung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.
Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.
Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:
Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.
Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Gel- dern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditäts- verlaufs und der Marktverhältnisse.
Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der ge- setzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans lang- fristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbrei- tet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhält- nisse.
.111 SRSZ 1.2.2023 13 VI. Schlussbestimmungen
. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 198612 aufgehoben.
. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
gestützt auf 20. November Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2013 (FHG),14 beschliesst:
Abs. 1
Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds
im Sinne von b) Verordnung FHG. überdenFondszurFörderungdesSportsvom29. November199415 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf 20. November Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2013 (FHG),16 beschliesst:
Abs. 1
Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von
des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
In ers d K ste Ers Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen» etzt. antonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- uer vom 20. Dezember 199418 atz von Ausdrücken
In § Ausd Anpa , 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der ruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen ssungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
.111
In § chen f) G Ersa Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entspre- den grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. rundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120 tz von Ausdrücken
In § die Schw Fina g) V Ersa Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons yz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für nzen» ersetzt. erordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021 tz von Ausdrücken
In sch h) Ers wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikali- er Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 200922 atz von Ausdrücken
In der i) übe Ers Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechen- grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung r Turnen und Sport vom 4. August 197523 atz von Ausdrücken
In mat wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender gram- ikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
. Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24 Anhang 125 Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-
dells ( Nr. Fac 1 Eleme Rechnun 25.01.2 2 Grund ): hempfehlung Gültige Version Abweichung nte des gsmodells 008 sätze 25.01.2008
.111 SRSZ 1.2.2023 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Kontenrahmen und funk- tionale Gliederung
.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bi- lanz aktiviert und über eine definierte Nut- zungsdauer abgeschrieben. Die Investitions- beiträge werden im Jahr der Ausrichtung direkt über die Erfolgsrechnung verbucht. Einkommen- und Vermögenssteuern sowie Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht ge- trennt ausgewiesen.
Erfolgsrechnung 25.01.2015
Aktive und passive Rech- nungsabgrenzung
.01.2008
Wertberichtigungen 25.01.2008
Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundes- steuern, Quellensteuern, Verrechnungssteu- ern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird das Kassaprinzip angewendet.
Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung
.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen der Spezialfonds werden ausser- halb der Erfolgs- und Investitionsrechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur Jahresrechnung in komprimierter Form.
Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
.01.2008
.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge im Fall einer Unterdeckung an die Pensions-
kasse des Kantons Schwyz gemäss Gesetzes über die Pensionskasse tons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20 den weder Rückstellungen gebilde passive Rechnungsabgrenzungen ve Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträ wie die ordentlichen Beiträge im Fälligkeit verbucht sowie im Vor Finanzplan berücksichtigt. Im An Jahresrechnung wird jeweils der grad per 31. Dezember ausgewiese 9.2 Für wesentliche, ausserorden lige) steuerliche Ereignisse mit gen auf das Ressourcenpotenzial gung der Zahlungen in den Nation Finanzausgleich (NFA) werden für resultierenden späteren NFA-Zahl des des Kan- 1426 wer- t noch rbucht. ge werden Jahr der anschlag und hang der Deckungs- n. tliche (einma- Auswirkun- zur Festle- alen die daraus ungen Rückstellungen gebildet.
Investitionsrechnung 30.01.2015
Bilanz 12.05.2016
Anlagegüter und Anlagebuchhaltung
.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Stras- senwesen werden im Jahr der Aktivierung zu
% abgeschrieben.
Konsolidierte Betrachtungsweise
.01.2008
Geldflussrechnung 30.01.2015
Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
.111
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Anhang zur Jahresrechnung
.01.2008
Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente
.01.2008
Finanzkennzahlen 25.01.2013
Vorgehen beim Übergang zu HRM2
.01.2008
Finanzinstrumente 25.01.2013 Anhang 2 Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe-
renz der kantonalen Finanzdirektoren ( ):
. Bilanz
Aktiven 2 Passiven
Finanzvermögen 20 Fremdkapital
Flüssige Mittel und kurzfristige Geldan- lagen
Laufende Verbindlichkeiten
Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung
Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen
Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen
Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfi- nanzierungen und Fonds im Fremdkapi- tal
Forderungen gegenüber Spezialfinanzie- rungen und Fonds im Fremdkapital
Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital
Sachanlagen VV 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–) gegenüber Spezialfinanzierungen
Immaterielle Anlagen 291 Fonds
Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen
Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital
Kumulierte zusätzliche Abschreibungen
Bilanzüberschuss/-fehlbertrag
. Erfolgsrechnung
Aufwand 4 Ertrag
Personalaufwand 40 Fiskalertrag
Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen
Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte
Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
.111 SRSZ 1.2.2023 17
Aufwand 4 Ertrag
Einlagen in Fonds und Spezialfinanzie- rungen
Finanzertrag
Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinan- zierungen
Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
Interne Verrechnungen
. Investitionsrechnung
Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Fi- nanzvermögen
Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen
Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rech- nung
Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen
Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnah- men
Übertrag an Bilanz Anhang 3
Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten ( ): Verwaltungseinheit Bereich Keine
GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS
-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71).
SRSZ 144.110.
SRSZ 231.110.
SRSZ 143.111.
Aufgehoben am 20. Februar 2018.
Aufgehoben am 20. Februar 2018.
Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
Fassung vom 29. November 2016.
Fassung vom 29. November 2016.
Fassung vom 29. November 2016.
Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022.
GS 17-633.
SRSZ 671.111.
SRSZ 144.110.
SRSZ 681.211.
SRSZ 144.110.
SRSZ 143.111.
.111
SRSZ 171.111.
SRSZ 172.212.
SRSZ 172.213.
SRSZ 470.111.
SRSZ 623.111.
SRSZ 681.111.
Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743), vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. De- zember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft getreten.
Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November 2018.
SRSZ 145.210.