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144.111

Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt

FHV

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) 1

(Vom 9. Dezember 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 5

gestützt auf § Abs. 2, 57 Abs Abs. 2, 22 Abs. 2, 35 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48, 49 Abs. 1, 50, 52 . 2 sowie 60 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaus- halt (FHG),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Gegenstand und Geltungsbereich

. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Um-

Art. 46a

setzung von des Justizgesetzes vom 18. November 20093 dient.

Art. 2 2. Weisungen

. Weisungen

Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts.

Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leis- tungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

Art. 3 3. Verwaltungseinheiten

. Verwaltungseinheiten

Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und Departementssekretariate.

Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget gesondert ausgewiesen werden.

Art. 4

. Grundsätze der Haushaltführung

Art. 3

Im Sinne von a) Gesetzmäss gemäss erlass b) Sparsamkei als tragbar u c) Wirtschaft der mit dem g erreicht werd FHG bedeuten: igkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenz- enen Rechtssatz; t: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich nd notwendig erweisen; lichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei eringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität en können;

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  1. Haushaltsgleichgewicht: Bei Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen sind die finanziellen Auswirkungen auf den Voranschlag und Finanzplan darzustellen; für Mehraufwand ist eine Gegenfinanzierung auszuarbeiten und zu beschlies- sen;
  2. Verursacherfinanzierung: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Ver- ursacher besonderer Kosten haben diese zu tragen;
  3. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Ein- richtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht überstei- gen darf;
  4. Leistungs- und Wirkungsorientierung: Die staatliche Tätigkeit ist im Rahmen der vorhandenen Ressourcen auf eine möglichst hohe Leistung und Wirkung auszurichten;
  5. Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer- den befolgt und Abweichungen ausgewiesen. II. Steuerung
  6. Im Allgemeinen

Art. 5 1. Risikobewirtschaftung

. Risikobewirtschaftung

Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung.

Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen.

Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 6

. Beteiligungscontrolling

  1. Gegenstand

Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öf- fentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:

  1. Eigentümerstrategien;
  2. Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

Art. 7

b) Zuständigkeiten

Art. 2

Die nach § der Departem Departemente ten, an dene 2 Das Finanz gungscontrol ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung ente und der Staatskanzlei vom 11. September 20074 zuständigen besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstal- n der Kanton beteiligt ist. departement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteili- lings.

.111 SRSZ 1.2.2023 3

Art. 8

. Beitragscontrolling

  1. Gegenstand

Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton.

Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung:

  1. zur Förderung und Erhaltung einer vom Empfänger frei gewählten Aufgabe im öffentlichen Interesse (Finanzhilfen);
  2. zum Ausgleich oder zur Minderung von finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben ergeben (Abgeltungen).

Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere:

  1. Erfassung der Beiträge inklusive der dazugehörigen Grundlagen (gesetzliche Grundlage, Verfügung, Leistungsvereinbarung) in einer einheitlichen Daten- bank;
  2. Erfassung der Leistungskontrolle und der Beitragsabrechnungen der zuständi- gen Verwaltungseinheiten;
  3. Berichterstattung mit Beteiligungsspiegel im Rahmen des Jahresberichts.

Art. 9 b) Zuständigkeiten

Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitrags- empfängern.

Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zu- ständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.

Art. 10 c) Form

Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt.

Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Auf- gabenerfüllung sichergestellt werden kann.

  1. Haushaltgleichgewicht

Art. 11

. Mittelfristigkeit

Art. 6

Die Mittelfristigkeit gemäss Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.

Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:

  1. die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
  2. das laufende Rechnungsjahr;
  3. die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.

Art. 13

.111

  1. Aufgaben- und Finanzplan

Art. 14

. Gliederung Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

Art. 15

. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.

Art. 16 3. Leistungsauftrag

. Leistungsauftrag

Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leis- tungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein.

Der Regierungsrat:

  1. prüft die Anträge der Departemente bzw. deren Verwaltungseinheiten und der Staatskanzlei, entscheidet abschliessend über deren Inhalt und erteilt die Leistungsaufträge;
  2. integriert die Leistungsaufträge der Gerichte, des Datenschutzbeauftragten und der Finanzkontrolle in den Aufgaben- und Finanzplan.

Art. 17

. Unerlässliche Ausgaben

Art. 17

Unerlässliche Ausgaben im Sinne von a) Personalausgaben für die bestehen Abs. 2 FHG sind insbesondere: den Anstellungen und für die Wiederbeset- zung vakanter Stellen;

Art. 19

b) Ausgaben, für die aufgrund von FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;

  1. weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft- lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Art. 18

. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung

  1. Begehren Das Begehren für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung enthält:
  2. die Ursachen des erhöhten Bedarfs;
  3. die geprüften und vorgenommenen Kompensationen innerhalb des Voran- schlagskredits;
  4. die geprüften und vorgenommenen Veränderungen des Leistungsauftrags.

.111 SRSZ 1.2.2023 5

Art. 19 b) Verfahren

Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungs- begehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor.

Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel in Sammelvorlagen.

Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig. Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.

Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unter- breitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.

Art. 20 6. Kreditsperre

. Kreditsperre

Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich bietenden Sparmöglichkeiten.

Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren.

Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

Art. 21

. Steuerungsentscheid Personalaufwand Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten beschliesst der Regierungsrat.

  1. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene

Art. 22 1. Kreditkontrolle

. Kreditkontrolle

Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite.

Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.

Art. 23

. Kosten- und Leistungsrechnung Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungs- rechnung.

Art. 24

. Leistungsaufträge Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist.

.111

III. Ausgaben

Art. 25

. Arten Die Ausgaben werden beschlossen für:

  1. Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
  2. in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
  3. Projektierungen.

Art. 26

. Rechtsgrundlage

Art. 27

Eine Rechtsgrundlage im Sinne von a) ein kompetenzgemäss erlassener b) in einem referendumspflichtigen Abs. 1 FHG besteht, wenn: Rechtssatz die Ausgabe vorsieht; Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt wurde;

  1. ein Gerichtsentscheid oder ein gerichtlicher Vergleich den Kanton zur Zahlung verpflichtet;
  2. eine Ausgabe zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschieb- bar erforderlich ist.

Art. 27

. Einheit der Materie Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenom- men.

Art. 28 4. Berechnung der Ausgabenhöhe

. Berechnung der Ausgabenhöhe

In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder- kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.

Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma- terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi- sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.

Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie nicht erneut bewilligt werden.

Art. 29 5. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung

. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung

Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die Berechnung der Ausgabenhöhe.

Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholun- gen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzu- gerechnet.

Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen.

.111 SRSZ 1.2.2023 7

Art. 30 6. Antragsstellung

. Antragsstellung

Der Antrag an den Regierungsrat enthält:

  1. die genaue Umschreibung des Vorhabens;
  2. die Berechnung der Ausgabenhöhe;
  3. die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung;
  4. die Folgekosten;
  5. die Rechtsgrundlage;
  6. die beanspruchten Voranschlagskonti;
  7. die Auswirkung auf den Finanzplan;
  8. weitere Angaben bei Bedarf.

Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.

Art. 31

7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung

  1. Im Allgemeinen

Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeits- bereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen.

Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Aus- bauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--.

Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.

Art. 32

b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäf- ten betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.

Art. 33 8. Form der Ausgabenbewilligung

. Form der Ausgabenbewilligung

Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab ein- malig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich.

Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.

Art. 34

. Informationspflicht Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über fol- gende notwendige Ausgaben offen:

  1. einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
  2. jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

Art. 35

. Verwendung Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Be- standteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen:

  1. einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
  2. jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

.111

Art. 36

. Ausgabenkontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.

Art. 37

12. Abrechnung und Rechenschaftsablage

  1. Abrechnung

Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Fi- nanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen.

Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorge- nommen.

Art. 38 10 b) Rechenschaftsablage

b) Rechenschaftsablage

Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Aus- gaben, die noch nicht abgerechnet worden sind.

Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht auf- geführt. IV. Rechnungslegung

  1. Jahresrechnung

Art. 39

. Anwendbare Normen Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmo- dell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fach- empfehlungen gemäss Anhang 1.

Art. 40

. Gliederung Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Fi- nanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

Art. 41

. Anhang der Jahresrechnung

  1. Eventualverbindlichkeiten Eventualverbindlichkeiten ab dem Betrag von Fr. 2 000 000.-- sind im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen.

Art. 42

b) Ausweis über die Spezialfonds Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Auf- wand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten.

.111 SRSZ 1.2.2023 9

  1. Bilanzierung und Bewertung

Art. 43 11 1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen

1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen

Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--, werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investi- tionsrechnung belastet.

Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.

Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Um- frage bei den Departementen und der Staatskanzlei.

Art. 44

. Sachanlagen im Finanzvermögen Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre über- prüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen zu prüfen.

Art. 45 3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer

. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer

Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf dem Restbuchwert abgeschrieben:

  1. Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100%
  2. übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10%
  3. Hochbauten 10%
  4. Mobilien 40%
  5. immaterielle Anlagen 40%

Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt:

  1. Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre
  2. übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre
  3. Hochbauten 40 Jahre
  4. Mobilien 5 Jahre
  5. immaterielle Anlagen 5 Jahre

Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmäs- sig abgeschrieben.

Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden nicht abgeschrieben.

Art. 46 4. Zusätzliche Abschreibungen

. Zusätzliche Abschreibungen

Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten sind.

In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen, sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe Investitionen enthalten sind.

.111

  1. Buchführung

Art. 47

. Gegenstand Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 48

. Inventar Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen des Regierungsrats.

Art. 49 3. Aufbewahrung

. Aufbewahrung

Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.

Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewah- ren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sicher- gestellt sind.

  1. Sonderrechnungen

Art. 50

. Buchführung Spezialfinanzierungen Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen gutzuschreiben.

Art. 51

. Interne Zinsen Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Auf- gaben- und Finanzplan festgelegt.

  1. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung
  2. Zahlungsanweisung

Art. 52

. Begriff Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.

.111 SRSZ 1.2.2023 11

Art. 53 2. Form

. Form

Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung.

Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.

Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und das Valutadatum.

Art. 54 3. Prüfung

. Prüfung

Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:

  1. Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton;
  2. Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte);
  3. Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne Gegenleistungen;
  4. korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti;
  5. Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts;
  6. ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung.

Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben voll- ständig und korrekt sind.

Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der ma- teriellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.

Art. 55

. Aufsicht Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungs- berechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

  1. Zahlungsverkehr

Art. 56 1. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.

Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten Geschäftsablauf dient.

.111

Art. 57 2. Kassen, Post- und Bankkonten

. Kassen, Post- und Bankkonten

Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss ge- trennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.

Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.

Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der Buchhaltung sind zu gewährleisten.

Art. 58 3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen

. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen

Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaf- tung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.

Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.

  1. Elektronische Belege und Unterschriften

Art. 59

Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:

  1. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist;
  2. die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
  3. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh- migungsvorgänge sichergestellt ist.
  4. Liquiditätsbewirtschaftung

Art. 60

Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.

Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Gel- dern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditäts- verlaufs und der Marktverhältnisse.

Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der ge- setzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans lang- fristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbrei- tet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhält- nisse.

.111 SRSZ 1.2.2023 13 VI. Schlussbestimmungen

Art. 61

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 198612 aufgehoben.

Art. 62

. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 199613 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 44

gestützt auf 20. November Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2013 (FHG),14 beschliesst:

Art. 1

Abs. 1

Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds

Art. 44

im Sinne von b) Verordnung FHG. überdenFondszurFörderungdesSportsvom29. November199415 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 44

gestützt auf 20. November Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2013 (FHG),16 beschliesst:

Art. 1

Abs. 1

Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von

Art. 44

des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.

  1. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 200717 Ersatz von Ausdrücken

Art. 14

In ers d K ste Ers Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen» etzt. antonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- uer vom 20. Dezember 199418 atz von Ausdrücken

Art. 1

In § Ausd Anpa , 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der ruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen ssungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

.111

  1. Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200019 Ersatz von Ausdrücken

Art. 5

In § chen f) G Ersa Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entspre- den grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. rundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120 tz von Ausdrücken

Art. 13

In § die Schw Fina g) V Ersa Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons yz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für nzen» ersetzt. erordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021 tz von Ausdrücken

Art. 21

In sch h) Ers wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikali- er Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 200922 atz von Ausdrücken

Art. 9

In der i) übe Ers Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechen- grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung r Turnen und Sport vom 4. August 197523 atz von Ausdrücken

Art. 4

In mat wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender gram- ikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

Art. 63 3. Publikation, Inkrafttreten

. Publikation, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24 Anhang 125 Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-

Art. 39

dells ( Nr. Fac 1 Eleme Rechnun 25.01.2 2 Grund ): hempfehlung Gültige Version Abweichung nte des gsmodells 008 sätze 25.01.2008

.111 SRSZ 1.2.2023 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Kontenrahmen und funk- tionale Gliederung

.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bi- lanz aktiviert und über eine definierte Nut- zungsdauer abgeschrieben. Die Investitions- beiträge werden im Jahr der Ausrichtung direkt über die Erfolgsrechnung verbucht. Einkommen- und Vermögenssteuern sowie Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht ge- trennt ausgewiesen.

Erfolgsrechnung 25.01.2015

Aktive und passive Rech- nungsabgrenzung

.01.2008

Wertberichtigungen 25.01.2008

Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundes- steuern, Quellensteuern, Verrechnungssteu- ern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird das Kassaprinzip angewendet.

Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung

.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen der Spezialfonds werden ausser- halb der Erfolgs- und Investitionsrechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur Jahresrechnung in komprimierter Form.

Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

.01.2008

.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge im Fall einer Unterdeckung an die Pensions-

Art. 11

kasse des Kantons Schwyz gemäss Gesetzes über die Pensionskasse tons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20 den weder Rückstellungen gebilde passive Rechnungsabgrenzungen ve Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträ wie die ordentlichen Beiträge im Fälligkeit verbucht sowie im Vor Finanzplan berücksichtigt. Im An Jahresrechnung wird jeweils der grad per 31. Dezember ausgewiese 9.2 Für wesentliche, ausserorden lige) steuerliche Ereignisse mit gen auf das Ressourcenpotenzial gung der Zahlungen in den Nation Finanzausgleich (NFA) werden für resultierenden späteren NFA-Zahl des des Kan- 1426 wer- t noch rbucht. ge werden Jahr der anschlag und hang der Deckungs- n. tliche (einma- Auswirkun- zur Festle- alen die daraus ungen Rückstellungen gebildet.

Investitionsrechnung 30.01.2015

Bilanz 12.05.2016

Anlagegüter und Anlagebuchhaltung

.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Stras- senwesen werden im Jahr der Aktivierung zu

% abgeschrieben.

Konsolidierte Betrachtungsweise

.01.2008

Geldflussrechnung 30.01.2015

Eigenkapitalnachweis 25.01.2008

.111

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Anhang zur Jahresrechnung

.01.2008

Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente

.01.2008

Finanzkennzahlen 25.01.2013

Vorgehen beim Übergang zu HRM2

.01.2008

Finanzinstrumente 25.01.2013 Anhang 2 Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konfe-

Art. 40

renz der kantonalen Finanzdirektoren ( ):

. Bilanz

Aktiven 2 Passiven

Finanzvermögen 20 Fremdkapital

Flüssige Mittel und kurzfristige Geldan- lagen

Laufende Verbindlichkeiten

Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten

Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung

Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen

Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten

Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen

Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfi- nanzierungen und Fonds im Fremdkapi- tal

Forderungen gegenüber Spezialfinanzie- rungen und Fonds im Fremdkapital

Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital

Sachanlagen VV 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–) gegenüber Spezialfinanzierungen

Immaterielle Anlagen 291 Fonds

Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen

Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital

Kumulierte zusätzliche Abschreibungen

Bilanzüberschuss/-fehlbertrag

. Erfolgsrechnung

Aufwand 4 Ertrag

Personalaufwand 40 Fiskalertrag

Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen

Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte

Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge

.111 SRSZ 1.2.2023 17

Aufwand 4 Ertrag

Einlagen in Fonds und Spezialfinanzie- rungen

Finanzertrag

Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinan- zierungen

Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag

Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge

Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag

Interne Verrechnungen

. Investitionsrechnung

Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen

Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Fi- nanzvermögen

Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen

Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen

Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rech- nung

Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen

Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen

Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnah- men

Übertrag an Bilanz Anhang 3

Art. 23

Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten ( ): Verwaltungseinheit Bereich Keine

GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS

-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71).

SRSZ 144.110.

SRSZ 231.110.

SRSZ 143.111.

Aufgehoben am 20. Februar 2018.

Aufgehoben am 20. Februar 2018.

Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

Fassung vom 29. November 2016.

Fassung vom 29. November 2016.

Fassung vom 29. November 2016.

Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022.

GS 17-633.

SRSZ 671.111.

SRSZ 144.110.

SRSZ 681.211.

SRSZ 144.110.

SRSZ 143.111.

.111

SRSZ 171.111.

SRSZ 172.212.

SRSZ 172.213.

SRSZ 470.111.

SRSZ 623.111.

SRSZ 681.111.

Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743), vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. De- zember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft getreten.

Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November 2018.

SRSZ 145.210.